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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1937-02-01 · 5 (2.1937) · p. Seite 2

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
15 (1936-1937)
Issue
5 (2.1937)
Date
1937-02-01
Page
Seite 2 (sequence 4)
Language
German
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Seite 2 ban Joehanan ben Sakkai sagte: warum die Durchbohrung des Ohres? Das Ohr vernahm am Sinai die Worte (3. M. 25,25) „mir sollen die Kinder Israel Knechte sein". Nun ging jener hin, warf von sich ab das Joch der Herrschaft Gottes und Hess sich befehlen von einem Menschen aus Fleisch und Blut, so möge denn das Ohr, das nicht bewahrt hat, was es vernommen hatte, durchbohrt werden." Das bedeutet, der Sinn für Freiheit muß so stark sein, daß er stärker sein muß als die sonst menschlich hoch zu bewertende Anhänglichkeit an die eigene Familie und die des Herrn, und erst recht höher als der Wunsch nach einem sorgenbefreiten Leben, bei dem man nicht selbst für seine Nahrung und Unterkunft zu sorgen hat, sondern einen anderen, den Herrn, sorgen lässt. Es heißt (2. M. 21,24) „Auge um Auge, Zahn um Zahn u. s. w/'. „Das bedeutet: Ersatz durch eine entsprechende Entschädigung in Geld. Oder meinst du etwa, daß wirklich der Schädiger - zur Strafe an dem Glied geschädigt werden soll, das er beschädigt hat? Nein! Denn, sagte Rabbi Elasar, es heißt (3. M. 24,21) zum Abschluss derselben Bestimmung „wer ein Tier schlägt, soll es bezahlen, wer einen Menschen schlägt, soll getötet werden"; hier setzt die Bibel eine Verletzung am Tier in vergleichende Beziehung zu einer Verletzung am Menschen, wie die am Tier durch Geldentschädigung abgegolten wird, so auch demzufolge die am Mensch. Rabbi Schimon ben Jochai schloß das aus der folgenden Erwägung. Wenn wirklich ein körperlicher Verlust des Gliedes gemeint wäre, das jemand am andern beschädigt hat, wie wäre es denn dann, wenn ein Einäugiger das Auge eines andern verletzt hätte, ein Verstümmelter einen andern verstümmelt hätte? das widerspräche dann dem biblischen Grundsatz (3. M. 24,22) „ein Recht für euch"." Man muß das alles wissen, weil nur allzuoft jener Satz der Bibel als Beispiel einer grausamen rachsüchtigen Gesinnung angesehen wurde, die immer Gleiches mit Gleichem vergelten wolle, was einer höheren Ethik angeblich zuwider liefe. Es heisst ferner in dem Zusammenhang dieser Rechtssatzungen (2. M. 22,20) „einen Gastsaß (ger heißt Gastsaß, und es bedeutet den Fremden, der sich dem Volk Israel anschli essen will) sollst du nicht bedrängen und ihn quälen". Die Weisen lehrten: „wer einen Fremden quält, übertritt dreifach das Gebot, denn es heißt hier, „du sollst ihn nicht bedrängen", es heißt ferner (3. M. 19,33) „ihr sollt den Fremden nicht bedrängen" und es heißt (3. M. 25,17) „ihr sollt nicht bedrängen einer seinen Nächsten" und der Fremde ist in den Begriff der „Nächste" eingeschlossen. Dieses Verbot des Bedrängens meint ein Bedrängen mit Worten. Oder meinst du etwa, es bezöge sich auf Geld? Da steht schon an anderer Stelle (3. M. 25,14) ,,wenn ihr Verkauf tätigt... sollt ihr nicht bedrängen"; hier ist also schon von Bedrängen in geldlicher Beziehung die Rede; wenn das Verbot noch einmal wiederholt wird, so kann nur gemeint sein ein. Bedrängen mit Worten. Wie das? Wenn er ein reuiger Sünder ist, darfst du ihm seine früheren Taten nicht vorwerfen; war er ein Sohn von Fremden, darfst du ihm nicht sagen, denk, wie deine Väter sich benommen haben. Wenn er ein Fremder ist und will Tora lernen, darf man nicht zu ihm sprechen, der Mund, der bis jetzt unerlaubte Speisen gegessen hat, soll nun die Tora lernen, die aus dem Munde der göttlichen Gegenwart erging; wenn Leid über ihn kommt, darf man zu ihm nicht reden, wie einst die Freunde zu Hiob (4,7) „bedenke doch, wer ist je ohne Schuld untergegangen?" Einer lehrte vor Raw Nachmann, wer seinen Nächsten öffentlich beschämt, der ist, als hätte er dessen Blut vergossen". Es ist nichts zu diesen Deutungen des Bibelwortes zu bemerken, sie sprechen für sich selbst. Das Thema vom Fremden wird aber noch besonders eindringlich in der Deutung behandelt. „Rabbi Schimon ben Jochai sagte, es heißt (Richter 5,3) „die ihn lieben, sind wie die Sonne, die strahlt in ihrer Nacht" wer ist größer, der, der den König liebt, oder der, den der König liebt? Doch der, den der König liebt? und es heißt sowohl (5. M. 10,19) „ihr sollt den Fremden lieben" als auch (5. M. 10,18) „Gott liebt den Fremden". Lieb sind die Fremden, denn die Bibel hat für sie die gleichen Worte wie für Israel. Israel wird Knecht Gottes genannt (3. M. 25,25) „mir sollen die Kinder Israel Knechte sein", und die Fremden werden gleichfalls Knechte Gottes genannt (Jesch. 5,6) „die Kinder der Fremde, die IHM sich zugesellen... ihm Knechte zu sein". Israel wird als von Gott geliebt bezeichnet (Jesch. 41,8) „du Israel... Nachkommen Abrahams meines Geliebten", und ebenso auch der Fremde (5. M. 10,18) „Gott liebt den Fremden, ihm zu geben Brot und Gewand". Bei Israel ist vom Bund mit Gott die Rede (1. M. 17,13) „mein Bund soll sein an eurem Fleisch", und der Fremde wird auch als im Bund mit Gott bezeichnet (Jesch. 56,8) „die Kinder der Fremde..., die festhalten an meinem Bunde". Beider Opfer trägt die Bezeichnung „zum Wohlgefallen", von Israel heisst's (2. M. 28,38) Aharon soll mit dem Stirnblech das Sühnopfer bringen „zum Wohlgefallen für sie", von dem Fremden heisst's (Jesch. 56,7) „ihre Opfer sollen sein zum Wohlgefallen auf meinem Altar..". Israel steht unter der Hut Gottes (Ps. 121,4) „siehe nicht schlummert und nicht schläft der Hüter Israels", so auch der Fremde (Ps. 146,9) „ER behütet die Fremden". Abraham nannte sich selbst einen Fremden (1. M. 23,4) „Fremder und Sasse bin ich bei euch"; David nannte sich einen Fremden (Ps. 39,13) „ein Fremder\bm ich bei dir"." Man muß bei alledem immer im Auge behalten, daß das Wort ger den Fremden bedeutet, der auch den Willen hat, sich innerlich Israel anzuschließen, sodaß es dann später, nach dem Aufhören der Staatlichkeit, den Proselyten bedeutet. Alle die hier verzeichneten Stimmen gehören einer Zeit an, in der man solchen Uebertritt als erwünscht erachtete und in ihm eine Erfüllung von Verheissungen erblickte. Es heißt ferner im Zuge dieser Rechtssatzungen (2. M. 22,24) „wenn du Geld leihst einem aus meinem Volke". Man könnte aus diesem „wenn" herauslesen, daß es in das Belieben des Einzelnen gestellt sei, ob er durch Leihen jemand aus der Not helfen wolle. Dem ist nicht so. „Rabbi Ismael sagte, jedes wenn in der Tora ist der Ausdruck eines freien Beliebens, dieses aber bezeichnet eine unabdingbare Pflicht. Wenn du aber meinst, es bezeichne auch hier ein freies Ermessen, so schau hin auf die Parallel-Steile (5. M. 15,8) „du musst ihm leihen entsprechend seinem Bedarf", hier ist der Pflicht-Charakter dieser Handlung deutlich bezeichnet". Es hiess eben „wenn du Geld leihst"; dazu der Midrasch „Geld magst du ihm leihen, aber nicht Frucht, daß er die Frucht abgebe. Du darfst nur leihen Geld, so daß Geld zurückgegeben wird, aber nicht Geld gegen Rückgabe von Frucht oder Frucht gegen Rückgabe von Geld". Der Grund: Frucht ist Schwankungen im Preis ausgesetzt, es wäre dann ein spekulativer Gewinn möglich, eine innerlich ungerechte Bereicherung, und jegliche Spekulation ist als unsittlich verboten. Nahrungsmittel vor allem dürfen nicht Gegenstand eines spekulativen Vorgangs sein. Zugleich aber ist die Bemerkung deshalb von Interesse, weil sie aus einer Denkweise stammt, die ein Schwanken des Geldwertes nicht kennt. Die Bestimmung lautet weiter „sei ihm nicht ein drängender Gläubiger, ihr dürft ihm keinen Zins auflegen". Dies ist eine der Stellen der Bibel, die jeden Zins verbieten. Wer handelt gegen das Gebot? „Folgende übertreten das Verbot, der Verleiher, der; Entleiher, die Zeugen, der Bürge, und manche sagen, auch der Schreiber, der den Schuldschein schreibt." Also auch der Entleiher macht sich schuldig, weil er an sich ein Unrecht tun lässt, weil er zu einem Abgleiten von einer rechten Gesellschaftsordnung mithilft. Auch die andern sind mitschuldig, sie helfen, und ohne ihre Hilfe wäre das Ganze nicht möglich... — Im Fluss der Auseinandersetzungen über diese Frage des Wirtschaftslebens ist nun eine merkwürdige Aeußerung ergangen. „Wer Geld ausleiht ohne Zeugen, vergeht sich gegen, das Verbot (3. M. 19,14) „vor einen Blinden sollst du kein Hindernis legen".. Nämlich, es soll jede Möglichkeit, daß in jemand auch nur ein Wille zur Un-

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