Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1936-10-01 · 1 (10.1936) · p. Seite 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
15 (1936-1937)
Issue
1 (10.1936)
Date
1936-10-01
Page
Seite 8 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3094266-3094439-3094440--5411-3100224
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Seite 8 Dr. jur. Hugo Hoffmann Oberlindau 51 Tel. 76655 Versicherungen aller Art •Ferner ist mit einer Versagung der Ausnahme-Genehmigung zu rechnen, wenn die Errichtung der beabsichtigten Verkaufsstelle in der in Aussicht genommenen Gegend zu einer aussergewöhnlichen Uebersetzung führen würde. Deshalb ist auch die Verlegung einer Verkaufsstelle unter Aufgabe der bisherigen Verkaufsräume einer Errichtung gleichzusetzen und unterliegt deshalb ebenfalls der behördlichen Genehmigung. In Frankfurt a. M. ist durch eine Verordnung des Reichswirtschaftsministeriums bestimmt worden, dass auch die Geschäftsverlegungen innerhalb Frankfurts dann einer besonderen Genehmigung bedürfen, wenn die Verlegung in einen anderen Gemeindebezirk erfolgt. Die Stadt Frankfurt ist in folgende ö Gemeindebezirke aufgeteilt worden: 1. der historisch gewordene STADTKERN, der durh den Anlagen ring geographisch scharf von der übrigen Aussenstadt abgegrenzt ist, und das BAHNHOFS VIERTEL bis zum Hauptbahnhof; 2. der AEUSSERE STADTBEZIRK einschliesslich der Vorstädte Bockenheim und Bornheim; 3. SA OETENHAUSEN mit Oberrad, Niederrad und Schwanheim: 4 die NOERDLICHEN und OESTLICHEN VORORTE (Rödelheim, Hausen, Praunheim, Niederursel, Bonames, Heddernheim, Eschersheim, Ginnheim, Eckenheim, Preungesheim, Berkersheim, Seckbach, Fechenheim); 5. das Stadtgebiet HOECHST mit Griesheim, Nied,- Sossenheim, Unterliedeibach, Sindlingen, Zeilsheim. Wird eine Verkaufsstelle von einem dieser Bezirke in einen anderen verlegt, so ist eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich. Erweiterungen von Verkaufsstellen sind dann geriehmigungs-* pflichtig, wenn die Erweiterung mehr als 25 qm beträgt. "> -'- Die Uebernähme einer bestehenden offenen; Verkaufsstelle ist von einer besonderen Genehmigung der Behörde abhängig. Wenn der Uebernehmende als Gesellschaf- ( e r zusammen mit dem bisherigen Inhaber die Verkaufsstelle führt, liegt eine Uebernahme vor. Auch der Eintritt von Familienangehörigen zählt hierunter. Lediglieh der Eintritt eines stilleii Gesellschafters oder eines Kommanditisten gilt nicht als Uebernahme im Sinne des Einzelhandelsschutzgesetzes. An eine besondere Genehmigung ist ferner geluiüpft die Pachr .tung von Einzelhandelsverkaufsstellen, die Teilung von Filialbetrieben, die Uebernahme eines Geschäftes im We: ge des Erbganges. In diesem Falle jedoch ist nach einer. ausdrücklichen Anordnung dahin zu wirken, daß dem Antragsteller, falls er die erforderliche Sachkunde nicht besitzt, die Genehm^ gung erteilt wird mit der Auflage, daß er in einer ausreichenden Frist den Erwerb der Sachkunde nachweist. •Unter Umständen kann auch eine Aenderung in der Bezeichnung einer Verkaufsstelle, insbesondere auf Geschäftsschildern, Geschäftspapieren usw. ein Talbestand sein, welcher einer Errichtung gleichgesetzt wird und deshalb nach dem Einzelhandelsschutzgesetz unter eine besondere Genehmigung fällt. Ueber den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen des Einzelhandelsschutzgesetzes entscheidet der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat Gegen die Versagung steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Regierungspräsidenten einzulegen. s Die Genehmigung von Ausnahmen nach dem Einzelhandelsschutzgesetz ersetzt nicht die für besondere Geschäftszweige erforderlichen besonderen Genehmigungen, z. B. für Unternehmen, welche zu einer Sparte des Reichsnährstandes oder der Reich skulturkämmer gehören. Karl Emil Franzos von Dr. Eduard Schreiber Jede Zeit hat ihren literarischen Geschmack. Werke, die in früheren Zeiten verschlungen wurden, sind heute wertlose Makulatur. Andere, die jahrzehntelang vergessen waren, treten plötzlich in den Mittelpunkt des literarischen Interesses. Wieder andere, die zu Lebzeiten des Verfassers von einer kleinen Gemeinde geliebt und geschätzt wurden, erreichen erst in späteren Zeiten den Höhepunkt ihrer Wirkung. Zu diesen gehören die Werke von Karl Emil Franzos (1843-1904). In den 90er Jahren des 'vorigen Jahrhunderts wurden sie gern gelesen, und als Erinnerung daran findet man in den Bibliotheken aus dieser Zeit eines oder mehrere Werke von Franzos, mindestens aber den roten Prachtband der „Geschichte des Erstlingswerks", jener Sammlung, in der bekannte Schriftsteller der Zeit die Geschichte des ersten ihrer Bücher erzählten und in der Franzos selbst die Geschichte seines Lebens und der „Juden von Barnow" darstellt. Aber in den Jahren vor dem Krieg tritt Franzos in den Hintergrund. Was lag dieser gesättigten Zeit an den chaotischen Zuständen des 0stens und speziell den Juden des Ghettos? Das lag ja so weltenfern. Der Weltkrieg hat viele von uns in Berührung mit dieser fast verschollenen Welt gebracht. Hieraus und aus den Erlebnissen der letzten Jahre mag es zu erklären sein, dass das Interesse an den Werken von Franzos gewachsen ist. Dies ergibt sich, söhon daraus, dass seine Werke, die früher bei Cotta erschienen, nunmehr bei dem Berliner Verlag Brandus in neuen Ausgaben erscheinen. Aber es sind nicht nur zeitbedingte Gründe, die dieses wachsende Interesse erklären; es sind die menschlichen und künst- Die Frankfurter Bank, Neue Mainzerstrafye 69 gegründet 1854 Tel. 20901 übernimmt die Ausführung aller bankmässigen Geschäfte Spareinlagen gegen Sparbuch Hinterlegungsstelle für Mündelvermögen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.