Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 14 (1935-1936)
- Issue
- 6 (3.1936)
- Date
- 1936-03-01
- Page
- Seite 209 (sequence 7)
- Language
- German
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Seite 209 ganisationen. Der Zeitpunkt für die Einführung des Arbeitsbuchzwanges für diese Betriebsgruppen ist noch nicht festgesetzt. Von dem Besitz eines Arbeitsbuches sind diejenigen Personen befreit, für die ein Entgelt von mehr als KM. 1000.— im Monat fest vereinbart ist, sowie für Arbeiter und Angestellte, die ihren Wohnort im Ausland haben, ferner für Beschäftigung in der Heimarbeit, über die auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen Entgeltbelege zu führen sind, sowie schliesslich volksschulpflichtige Kinder. In Zweii'elsf allen entscheidet das für den Sitz des Betriebes, der Verwaltung oder der Haushaltung zuständige Arbeitsamt, ob für eine bestimmte Beschäftigung der Besitz des Arbeitsbuches vorgeschrieben ist. Die Entscheidung ist für die Gerichte bindend. Zu der Frage der Bedeutung des Arbeitsbuches hat der Präsident der Reichsanstalt in den letzten Tagen grundsätzlich festgestellt, daß das Arbeitsbuch die Einsatzfähigkeit und Möglichkeit seines Inhabers nachweisen soll. Zu diesem Zwecke sind Angaben über die Berufsausbildung und die bisherigen, gegenwärtigen und künftigen Beschäftigungen vorgesehen. Das Arbeitsamt hat auch die Ablegung der Kurzschriftprüfung im Arbeitsbuch zu vermerken, dagegen ist die Eintragung des Prüfungsergebnisses abzulehnen, soweit dieses ein Werturteil enthält Werturteile sollen im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden. Das Arbeitsbuch soll und kann Zeugnisse nicht ersetzen. Bei Redaktionsschluss wird ein Runderlass dos Präsidenten der Beiehsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bekannt, in welchem darauf hingewiesen wird, daß Arbeitskräfte, die nicht rechtzeitig ein Arbeitsbuch beantragt haben, nicht entlassen werden sollen und daß sich deshalb auch Einstellungen nicht verzögern sollen. Notfalls soll daher die Ausstellung von Ersatzkarten erfolgen. Wer jedoch bei der Beschaffung des Arbeitsbuches böswillig gebummelt hat, setzt sich der Gefahr einer Bestrafung aus, gleichgültig, ob es sich um Betriebsführer oder Gefolgschaftsangehörige handelt. W. M. Betr. Altersversorgung Wir weisen darauf hin, dafj Sie sich in allen Fragen der eigenen oder der Versorgung Ihrer Familienangehörigen zwecks kosten« loser und für Sie unverbindlicher Beratung an uns wenden können. Wir machen Ihnen, wenn Sie uns genaue Altersangaben und Ihre Wünsche mitteilen, sorgfältig ausgearbeitete Vorschlage für Leibrentenversicherungen. Nehmen Sie unsere Beratung durch erste Fachleute unverbindlich in Anspruch. Familienschutz E. V Beratungsstelle für Altersversorgung Berlin W8, Taubenstr. 35 / A 2 Flora 4417,4418 Geschäftsstelle: Else Zedner Frankfurt a. M., Hammanstr. 2, Fernspr. 52292 Der Transfer nach Palästina, insbesondere der Selbsttransfer von Rechtsanwalt Dr. Hugo Stern In Zeiten, in denen ein großer Teil der deutschen Juden auswandern muß, ist der Vermögenstransfer von entscheidender Bedeutung und, vor allem für die Angehörigen des Mittelstandes, Voraussetzung für die Gründung einer Existenz im Ausland. Nach wie vor ist Palästina aus ideellen und materiellen Gründen das wichtigste Einwanderungsland. Dies und die Tatsache, dass der Transfer nach Palästina gegenüber dem nach arideren Ländern erheblich privilegiert ist, rechtfertigt seine gesonderte Darstellung. Die Formalitäten des Palästina-Transfers sollen hier im einzelnen nicht erörtert werden, ebenso wenig die Bestimmungen, in denen sich der Transfer nach Palästina von dem nach anderen Ländern nicht unterscheidet (z. B. Sperrmarkverkauf, Freigabe ausländischer Wertpapiere bezw. Lebensversicherungen). Hier sollen nur die besonderen Möglichkeiten des Palästina-Transfers geschildert werden, der außer der Zuteilung von Bardevisen vor allem die Verwendung des sogenannten „Sonderkontos" bietet. Es ist bekannt, dass nur bei der Auswanderung nach Palästina grundsätzlich Bardevisen zugeteilt werden, nämlich das Vorzeigegeld von P. L. 1.000.-, über das Einwanderer der Kategorie A I (sogenannte Kapitalisten) verfügen müssen, um von der Mandatsregierung das Visum (Zertifikat) zu erlangen. Zwar gelangen nach einzelnen anderen Ländern „beschränkt verfügbare Devisen", das heisst Binnendevisen der betreffenden Staaten zur Zuteilung (zur Zeit nach Oesterreich, Ungarn, Chile, Paraguay), jedoch nur in besonderen Härtefällen und „in bescheidener Höhe", weshalb diese Möglichkeit nur von geringer Bedeutung ist. Die Zuteilung des Vorzeigegeldes erfolgt durch die Reichsbank nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Da nur verhältnismässig beschränkte Beträge zur Verfügung stehen, sind die Wartefristen für die Zuteilung in letzter Zeit immer länger geworden. Eine bevorstehende Neuregelung soll diese Fristen erheblich abkürzen, sodass die Zuteilung, bei gleichbleibender Anzahl von Anmeldungen, künftig etwa innerhalb eines Jahres wird erfolgen können. Sind nahe Verwandte des Auswanderers in den letzten Jahren bereits mit Vorzeigegeld nach Palästina ausgewandert oder wandern sie gleichzeitig aus, so wird das Vorzeigegeld nicht nochmals von der Reiehsbank zugeteilt, sondern nur die Einzahlung des Gegenwertes auf das „Sonderkonto" genehmigt. Für diejenigen, die aus irgendwelchen Gründen das Vorzeigegeld von PL. 1.000.- nicht zugeteilt bekommen, und für alle Kapitalisten, die mehr als PL. 1.000.- zu transferieren haben, besteht die Möglichkeit des Transfers über das sogenannte „Sonderkonto". Das „Sonderkonto" beruht auf dem Prinzip, dass die Erlöse der Importe deutscher Waren nach Palästina den Palästina- Auswanderern zur Verfügung gestellt werden. Dies geschieht in der Weise, daß die Trust u. Transfer Office „Haavara" Ltd. auf einem bei de'r Reichsbank Berlin errichteten Konto (Sonderkonto I) die Einzahlungen der Transferenten entgegennimmt, und] zwar für den Regelfall bis zu RM. 50.000.-. Die „Haavara" verwendet die Reichsmarkbeträge zur Bezahlung deutscher Warenexporte nach Palästina, indem sie den palästinensischen Importeuren entsprechende Teilbeträge des Sonderkontos (sogenannte Haavara-Mark) zur Bezahlung ihrer Einkäufe zur Verfügung stellt. Die palästinensischen Importeure zahlen ihrerseits den Gegenwert der gekauften Waren in PL. an die „Haavara", und zwar durchweg nach Abzug einer gewissen Bonifikation zum Ausgleich des Währungsunterschiedes zwischen den deutschen, nicht exportgeförderten Preisen und den Preisen anderer Ausfuhrländer, besonders solcher mit entwerteter Valuta. Die so erworbenen Pfund-Guthaben stellt die „Haavara" den Sonderkonto-Einzahlern zur Verfügung, und zwar in der Reihenfolge ihrer Einzahlungen. Da sich auf diese Weise erhebliehe nicht verzinste Guthaben auf dem Sonderkonto angesammelt hatten, ist das Verfahren im Frühjahr 1935 abgeändert worden: der Transferent erhält seitdem lediglich eine „Vorroer-