Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 14 (1935-1936)
- Issue
- 2 (11.1935)
- Date
- 1935-11-01
- Page
- Seite 62 (sequence 16)
- Language
- German
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Seite 62 Amtliche Bekanntmachungen der Jüdischen Winterhilfe, Frankfurt a. M. Postscheck-Konto Nr. 66600 Frankfurt-M. Telefon Nr. 26703 L An die Helfer und Helferinnen! In überaus dankenswerter Weise haben sich uns in den letzten Tagen viele freiwillige Helfer und Helferinnen zur Verfügung gestellt. Bei der Fülle der vorliegenden Arbeit ist es zu unserem Bedauern nicht möglich, jedem Einzelnen für seine Bereitwilligkeit zu danken oder alle freiwilligen Kräfte schon jetzt in den Dienst unserer Sache zu stellen. Wir bitten dies zur Kenntnis nehmen zu wollen. Wir werden uns gestatten, sobald wir freiwillige Hilfskräfte benotigen, an die Damen und Herren, die sich uns freundlichst zur Verfügung gestellt haben, heranzutreten. II. Erledigung von Anfragen Sogleich nach Aufnahme der Tätigkeit der Jüdischen Winterhilfe ist eine große Anzahl von Zuschriften (Anfragen, Ratschläge usw.) eingelaufen. Durch die vordringliche Erledigung der Organisationss und Betreuungsaufgaben der neugegrün» deten Jüdischen Winterhilfe ist die Beantwortung der Zuschriften nur allmählich möglich. Wir danken schon heute denen, die schriftlich ihr Interesse an unserer Arbeit kundgetan haben und bitten die spätere Erle: Erledigung der Korrespondenz entschuldigen zu wollen. m. Aus den Richtlinien des Winterhilfswerks des Deutschen Volkef„ a) Lohn- und Gehaltsempfänger entrichten während der sechsmonatigen Dauer des WHW. 1935/36 (1. Oktober 1935 bis 31. März 1936) mindestens monatlich 10% der abgeführten Lohnsteuer. b) Lohn- und Gehaltsempfänger, die wegen ihres geringen Einkommens zur Einkommensteuer nicht herangezogen werden, entrichten ein Opfer von monatlich KM. —.25. c) Festbesoldete, die neben ihrer Lohnsteuerleistung noch zur Einkommensteuer veranlagt werden, entrichten neben ihrer monatlichen Spende in Höhe von mindestens 10% ihrer Lohnsteuer, ein monatliches Opfer in Höhe von 3% ihres für das Jahr 1934 veranlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW., soweit die Steuerschuld nicht durch Lohnabzug getilgt wird. Diese 3% werden also lediglich von der Einkommensteuerschuld errechnet. d) Gewerbetreibende und Angehörige der freien Berufe sowie sonstige Einkommensbezieher, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, entrichten monatlich ein Opfer in Höhe von 3% des für das Jahr 1934 veranlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW. e) Inhaber von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften entrichten monatlich 3% des für das Jahr 1934 veranlagten Einkommensteuerbetrages an das WHW. f j Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe sowie Einkommensbezieher, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, opfern einen Mindestbetrag von monatlich BM. 1.— während der Dauer der Winterhilfe. g) Steuerpflichtige, die nicht zur Einkommensteuer, wohl aber zur Vermögenssteuer veranlagt sind, zahlen monatlich 3% der für das Jahr 1934 veranlagten Vermögenssteuer. Auf Grund vielseitiger Anfragen erläutern wir Punkt c), d), e) und g) der obigen Richtlinien am folgenden Beispiel: Bei einer Einkommensteuer von RM. 300.— jährlich (nicht Kultussteuer!) errechnet sich der Beitrag für die Jüdische Winterhilfe auf RM. 9.— monatlich. IV. Eintopfsonntagc Die Eintopfsonntage der Jüdischen Winterhilfe fallen mit den Eintopfsonntagen des Winterhilfswerks des Deutschen Volkes zusammen. (Richtlinien zur Durchführung der Winterhilfe unter der jüdischen Bevölkerung in Deutschland IV, 2). V. Ausweise der Sammler Es wird auch an dieser Stelle noch einmal besonders darauf hingewiesen, daß alle Sammler und Sammlerinnen der Jüdischen Winterhilfe einen, mit einer Nummer versehenen, auf den Namen des Sammlers ausgestellten, unterschriebenen und mit einem Rundstempel abgestempelten Sammler-Ausweis mit sich führen. Unsere Mitarbeiter, die die Haussammlungen durchführen, sind vcrpflichtetj Quittung zu erteilen. VI. Antragsteller In den Synagogen und gemeindeeigenen Räumen wurde am 18. Oktober durch Anschlag veröffentlicht: Jüdische Winterhilfe 1935-36 Die Entgegennahme der Anträge erfolgt nur Dienstag 22., Mittwoch 23., Donnerstag 24., Freitag 25., Montag 28. Oktober 1935 Quinckestrasse 26 (Königswarterhaus) in der nachstehenden Reihenfolge: Vorm. Dienst 22. Mittw.23. Donnerst: 24. Frtg.25. Mont 28. 9-12 Uhr A.-B. G.—H. L -M. R.-Sp. Sch.St.V Nachm. 3-5 Uhr C-F. J.-K. N.-P. W.--Z. Ausserhalb dieser Stunden werden Anträge nicht entgegengenommen. Schriftliche Anträge können nicht berücksichtigt werden. Mitzubringen sind: Stempelkarte, Renten- und Hauszinssteuerbescheide, Verdienstbescheinigungen. * Unterstützungsberechtigte Unterstützungsberechtigt sind alle jüdischen Personen, die den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können. Dazu gehören Erwerbslose, Wohlfahrtsempfänger, Kurz- und Notstandsarbeiter, Klein- und Sozialrentner, ferner Unterstützungsempfänger der. gehobenen Fürsorge und Personen, die nicht durch die kommunalen Fürsorgeverbände unterstützt werden, im Sinne der Winterhilfe aber hilfsbedürftig sind. Das bei der Prüfung aller eingehenden Unterstützungsanträge zu Grund zu legende Höchsteinkommen richtet sich nach den von dem Winterhilfswerk des deutschen Volkes aufgestellten örtlichen Richtsätzen. Zur Verteilung gelangen nach Möglichkeit Kohlen, Nahrungsmittel, Kleidungsstücke, und zwar entweder durch Sachleistung oder durch Bereitstellung der zur Beschaffung erforderlichen Geldmittel. Der Umfang der Einzelleistungen hängt von der Höhe der zur Verfügung stehenden Spendenbeträge ab. VII. Arbeitgeber Die Arbeitgeber werden gebeten, die in der Geschäftsstelle der Jüdischen Winterhilfe zur Verfügung stehenden Formulare anzufordern, auf denen die jüdischen Mitglieder ihres Betriebes und ihre Zuwendungen zur Winterhilfe eingezeichnet werden können. Wir bitten, die Listen nach Ausfüllung möglichst bald an uns zurückzugeben und gleichzeitig einen Vertrauensmann zu benennen, mit dem sich die Jüdische Winterhilfe in sie betreffenden Fragen in Verbindung setzen kann. Vm. Arbeitnehmer Jüdische Arbeitnehmer, die keine Gelegenheit haben, sich in Gemeinschaftslisten einzutragen, werden ersucht, sich unmittelbar an die Geschäftsstelle der Jüdischen Winterhilfe, Fahrgassc 146, Tel. Nr. 26703, zu wenden. IX. Verpflichtungskarten Verpflichtungskarten und Zeichnungsscheine werden auf Anforderung von der Geschäftsstelle der Jüdischen Winterhilfe, Fahrgasse 146, Tel. - Nr. 26703 zugestellt. Beachten Sie die Beilage! Die Jüdische Winterhilfe wendet sich in einer Beilage zu dieser Nummer des Frankfurter Israelitischen Gemeindeblattes an alle Säumigen, die ihre Verpflichtungskarte zur Jüdischen Win-