Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 13 (1934-1935)
- Issue
- 10 (6.1935)
- Date
- 1935-06-01
- Page
- Seite 384 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 384 Dr.jur. Hugo Hoffmann Generalvertreter der Victoria-Versicherung Kaiserstrafje 2 + Farnsprecher 24841/2 digung der Beschäftigung muß der Unternehmer das Arbeitsbuch zurückgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Unternehmer an dem Arbeitsbuch nicht zu. Der Unternehmer hat den Tag des Beginns, die genaue Art der Beschäftigung, sowie den Tag der Beendigung der Beschäftigung unverzüglich in das Arbeitsbuch einzutragen, zu bescheinigen und dem Arbeitsamt von der Eintragung Mitteilung zu machen. Andere als die vorgeschriebenen Eintragungen darf weder der Unternehmer noch der Arbeiter oder Angestellte in das Arbeitsbuch mache)). Der Unternehmer darf das Arbeitsbuch und die Eintragungen in das Arbeitsbuch nicht mit Merkmalen versehen, die den Arbeiter oder Angestellten günstig oder nachteilig kennzeichnen. In Zweifelsfällen entscheidet das Arbeitsamt. Zur Einführung des Arbeitsbuches können die Arbeitsämter das Antragsverfahren zunächst abweichend regeln, insbesondere auf schriftliche Anträge verzichten. Dafür können sie den Betriebsführer verpflichten, ihm die ordnungsgemässen Anträge seiner Gefolgschaftsmitglieder zu einem bestimmten Zeitpunkt einzureichen. Hierbei sind auf Verlangen die Angaben der Antragsteller zu beleg e.n. Für gelegentliche kurzfristige Dienstleistungen wird bei Personen, die sonst berufsmässige Lohnarbeit nicht verrichten, ein Arbeitsbuch nicht ausgestellt. Es werden in die Arbeitsbücher auch nicht gelegentliche Dienstleistungen oder Beschäftigungen, die der Krankenversicherungs- Reparaturen in eig. Werkstätte Alle uomod. Öhren nehme ich bei Neakaui in Zahlung ► TEL*25325 Biebergasse^ ren-Sinqer pf lieht nicht unterliegen, eingetragen. Lediglich in Ausnahmefällen kann das Landesarbeitsamt diese Eintragung zur Bekämpfung von Unterstützungsmissbrauch anordnen. Eine wesentliche Änderung in der Art der Beschäftigung muß in das Arbeitsbuch eingetragen werden, ebenso die Aenderung des Wohnorts oder der Wohnung des Arbeitnehmers. Für die zu erstattenden Anzeigen beim Arbeitsamt liat der Unternehmer amtlich vorgeschriebene Formulare zu benutzen. Verloren gegangene, unbrauchbar gewordene oder vollständig ausgefüllte Arbeitsbücher werden durch neue ersetzt. Für die Ausstellung von nicht mehr brauchbaren oder verloren gegangenen Arbeitsbüchern wird eine Gebühr von EM. 1.— vom Unternehmer erhoben, wenn die Neuausstcllung auf Umstände zurückzuführen ist, die er zu vertreten hat, in anderen Fällen vom Antragsteller, wenn nicht der Verlust oder die Unbrauchbakeit des alten Arbeitsbuches unverschuldet ist. An Stelle des Arbeitsbuches kann das Arbeitsamt in bestimmten Fällen eine vorläufige Ersatzkarte ausstellen. Diese gilt für die darin vorgesehene Zeit als Arbeitsbuch. — Im Falle der Arbeitslosigkeit hat der Arbeitnehmer sein Arbeitsbuch dem Arbeitsamt vorzulegen. Die Durchführung der Anordnungen des Arbeitsamtes kann durch Erhebung eines Zwangsgeldes biszu EM. 150.— erzwungen werden. Ferner ist durch Strafbestimmungen vor Missbrauch mit dem Arbeitsbuch gesichert. So sind u. a. Straf best immungen eingeführt gegen die unbefugte Ausstellung oder Führung mehrerer Arbeitsbücher, gegen unrichtige oder unvollständige Angaben, die vom Arbeitsamt verlangt werden. Ein Unternehmer setzt sich auch der Bestrafung aus, wenn er unrichtige Eintragungen in das Arbeitsbuch macht oder es unterlässt, unverzüglich die vorgeschriebenen Eintragungen in das Arbeitsbuch zu machen und dem Arbeitsamt anzuzeigen, ferner wenn er das Arbeitsbuch oder Eintragungen in das Arbeitsbuch mit unzulässigen Merkmalen versieht, und wenn er das Arbeitsbuch dem Arbeiter oder Angestellten unbefugt vorenthält. Die Behörden haben die zuständigen Stellen veranlasst, darauf hinzuweisen, daß die Arbeitsämter im Interesse der Arbeitsersparnis für ihre Bezirke bekanntgeben werden, wie die Ausstellung der Arbeitsbücher im Einzelfall erfolgt. Es ist deshalb zwecklos, schon jetzt wegen der Ausstellung von Arbeitsbüchern an die Arbeitsämter heranzutreten. Jeder in der Wirtschaft Tätige, sei er Unternehmer, Arbeiter oder Angestellter, hat aber die Pflicht, sich die bereits erlassenen Anordnungen eingehend einzuprägen und die von den amtlichen Stellen bekanntgegebenen Bestimmungen zu gegebener Zeit zur Durchführung zu bringen, um den Behörden und allen anderen beteiligten Kreisen die ordnungsmässige Einführung des Arbeitsbuches zu erleichtern. Kein Künstler ohne Publikum! Der Reichsverband der Jüdischen Kulturbünde in Deutschland ist am 27. Mai 1935 in Berlin gegründet worden. 46 Delegierte aus dem Eeich, die in ihren Bezirken verantwortlichen Kulturbundsbearbeiter, fanden den Zusammenschluß notwendig und haben ihn im Eeichsverband' in Anwesenheit und mit Zustimmung der Eeichsbehörde vollzogen. Mit diesem Zusammenschluss ist zunächst und als wichtigster Punkt zum Ausdruck gebracht, daß — wie gross die materielle Not auch sei — das künstlerische Schaffen einer Notwendigkeit entspringt, die sieh ihren Weg sucht. „Kunst ist kein Luxusornament gesicherter Lebensgestaltung, ist kein schöner Zeitvertreib müssiger Stunden. Sie ist eine der Urkräfte, aus der wahre Gemeinschaft erwächst",dies Wort wurde auf der Tagung geprägt. Und was ist uns notwendiger als Erlebnisse, die uns zur Gemeinschaft führen? Die Mitglieder der Kulturbünde zählen heute schon nach vielen Tausenden. Sie haben die andachtsvolle Stille im Konzertsaal, in der Synagoge erlebt, den Avortlosen Gang durch die Kunstausstellung mitgemacht, das Schweigen im Theaterraum „gehört" und die aufrauschende Begeisterung, den lauten Dank ausgedrückt. Die Ansätze zu einer Gemeinschaft, die sich bilden will, sind sichtbar. Und doch fehlen noch viele. Gerade die noch Fernstehenden werden erkennen müssen, daß in den Kulturbünden eine gesamtjüdische Arbeit geleistet werden muß, der sich keiner entziehen darf, daß liier das soziale und wiitschaftlicha Moment mit dem ideellen zusammentrifft und ein Austausch der Kräfte sich vollzieht, bei dem Geben und Nehmen in gleichem Masse wirksam sind. Der Künstler ist nicht denkbar ohne das Publikum, das Publikum bleibt armselig ohne die Künstler. Kein Jude, der in Deutschland lebt, darf sich der Gemeinschaft entziehen, keiner darf glauben „auf mich kommt es nicht an". Jeder Einzelne trägt mit die Verantwortung für die Aufgaben, jeder, der abseits steht, schwächt das Werk der Gemeinschaft. Die Arbeit ist nicht leicht, Schwierigkeiten und Sorgen müssen überwunden werden; sie kann sich aber nur dann zum Wohle aller entwickeln, wenn sie auch das Werk aller ist. Der Anfang ist gemacht: in Frankfurt a. M. und dem Bezirk Rhein-Main'und darüber "hinaus in den jüdischen Gemeinden einer grossen Zahl deutscher Städte hat sich das Kulturbundorchester einen Hörerkreis geschaffen, der den neuen Weg mitgeht. Die bildenden Künstler haben in Atelier- und gemeinsamen Ausstellungen ihr Schaffen gezeigt, -in Reproduktionen die Verbindung zum jüdischen Publikum hergestellt. Die Schauspieler suchen nach Möglichkeiten und Aufgaben aus den Ansätzen einer Gemeinschaft, das alle bewegende dramatische Erlebnis zu gestalten. Diese, sich aus innerster Notwendigkeit entwickelnden künstlerischen Aufgaben bedürfen der sorgsamsten Pflege dürh das jüdische Publikum. In den kommenden Wochen muss das wirtschaftliche Fundament für die im Herbst und Winter zu lösenden Aufgaben hergestellt werden. Ohne die Mitwirkung aller können wir das Geplante nicht leisten. Vom Publikum hängt es ab, ob wir geistig und künstlerisch verarmen, ob wir die Künstler in Not und Elend sich selbst überlassen müssen, oder ob wir auf dem eingeschlagenen Weg weitergehen können. Keiner stehe abseits! Jeder erspare sich den Vorwurf, das - große Werk der jüdischen Kulturbundsarbeit durch Gleichgültigkeit, durch Egoismus, durch Unduldsamkeit geschädigt zu