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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1935-03-01 · 7 (3.1935) · p. Seite 260

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
13 (1934-1935)
Issue
7 (3.1935)
Date
1935-03-01
Page
Seite 260 (sequence 10)
Language
German
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Seite 260 HANS MARCUS? TREU H'A'N D E R FACHBERATER FUR.STEUER>.^ UND DEVISENRECHT I GOETHESTR.5^ ..% r ™^^,TEJ.E£OM28561 werkskammer geführtes Verzeichnis bezeichnet, in dem alle in dem Handwerkskammerbezirk tätigen Handwerker einzutragen sind. Die Verordnung bestimmt ferner, daß auch handwerkliche Nebenbetriebe in die Handwerksrolle einzutragen sind; das sind vor allem Handwerksbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder sonstiger Gruppen. der Wirtschaft verbunden sind und in denen in der Kegel Waren zum Absatz an dritte Personen auf Bestellung hergestellt oder handwerkliche Leistungen auf Bestellungen Dritter bewirkt werden. Diese Bestimmung hat nach einer Mitteilung der Reichswirtschaftskammer Veranlassung gegeben, über die Auswirkung dieser Verordnung für die einzelnen Branchen und für ihre Anwendungsmöglichkeit besondere Richtlinien aufzustellen. Bis dahin wird die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die organisatorische Abgrenzung des Handwerks zur Industrie und zum Handel und die daraus entstellenden sachlichen Polgen für die Gewerbetreibenden in Industrie und Handel zurückgestellt. Wer kann in die Handwerksrolle eingetragen werden? Die Verordnung bestimmt darüber, daß es sich um Personen handeln muß, die die Meisterprüfung für das von ihnen betriebene oder für ein verwandtes Handwerk bestanden haben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besitzen. Ausnahmebestimmungen können in solchen I ERICH WIENER J GENERAL-AGENT DER „VICTORIA ZU BERLIN" j_-__GÄRTNERWEG 5, TEL. 54460 Fällen ergehen, in denen Personen in einem Betriebe der Industrie als Facharbeiter eine Ausbildung erhalten haben und fünf Jahre als solche tätig gewesen sind. Wer in die Handwerksrolle eingetragen ist, darf ausser dem von ihm hauptsächlich betriebenen Handwerk auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen. Bei juristischen Personen muß die Leitung einem in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebsleiter unterstehen. Ausnahmen von diesen Bestimmungen sieht die Verordnung vor für den Fall des Ablebens eines selbständigen Handwerkers. In diesem Falle darf die Witwe den Betrieb fortführen, auch wenn sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit, sowie für den Nachlassververwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker während einer Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung. Nach Ablauf eines Jahres jedoch muß ein der Verordnung entsprechender Handwerker die Fortführung des Betriebes übernehmen. II. Wer in die Handwerksrolle eingetragen wird, erhält von der Handwerkskammer die H a n d w e r k s k a r t e als Bescheinigung. Für die Eintragung in die Handwerksrolle ist ein bestimmter Rechtemittelzug vorgesehen, aus dem hier die wichtigsten Bestimmungen hervorgehoben werden sollen. Die Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht erfolgen, wenn binnen einer Frist von vier Wochen seit dem Empfang der Mitteilung der Gewerbetreibende oder die gesetzliche Berufsvertretung von Industrie und Handel gegen die beabsichtigte Eintragung in die Handwerks- K: rrH Reparaturen in eig. Werkstättt I llle wmi fflwn *4>™ w» M *w>v«nf in w** J >■ TELs2äö'i5 -v. Biebe^q3s,;e<A.-',: Ol ren-singer rolle Einspruch erhebt. Erkennt die Handwerkskammer den Einspruch nicht als begründet an, so wird die Angelegenheit einer Behörde vorgelegt, die von der Landeszentralbehörde zu bestimmen ist. Gegen die Entscheidung dieser Stelle steht jedem Beteiligten die Beschwerde an das Reichsverwaltungsgericht (bis zu dessen Errichtung tritt an seine Stelle das Reichswirtschaftgericht) zu. Diese Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine Rechtsfrage oder eine andere Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht oder nicht zutreffend entschieden worden ist. Lehnt die Handwerkskammer einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle ab, so muß sie dem Antragsteller binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags schriftlich gegen Empfangsbescheinigung Mitteilung machen. Hiergegen steht dem Antragsteller das Recht des Einspruchs binnen vier Wochen zu. Wenn die Eintragung in die Handwerksrolle deshalb abgelehnt , worden ist, weil es sich um keinen Handwerksbetrieb handelt, so kann erst nach Ablauf eines Jahres der Antrag wiederholt werden. Für die Löschung in der Handwerksrolle gilt ein ähnliches Verfahren. III. In Zukunft muß bei der Anmeldung eines selbständigen Handwerks der zuständigen Behörde die Handwerkskarte vorgelegt werden. Jeder Handwerker ist verpflichtet, der Handwerkskammer zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle auf Anfordern Auskunft über Art und Umfang des Betriebes, über die Zahl der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten Personen, über die Zahl und die Art der verwendeten Maschinen und über handwerkliche Prüfungen des Betriebsinhabers zu geben. Die Handwerkskammer kann auch durch besondere Beauftragte die Betriebsräume und Betriebseinrichtungen besichtigen lassen. Die Durchsetzung dieser Anordnung ist durch Strafbestimmungen gesichert. IV. Was wird aus den Handwerkern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ihr Gewerbe bereits ausüben, ohne die Meisterprüfung abgelegt zu haben? Hierüber hat die Verordnung eingehende Bestimmungen getroffen und festgesetzt, daß Personen, die vor dem 1. Januar 1932 in die Handwerksrolle eingetragen sind, eingetragen bleiben, auch wenn sie den Voraussetzungen der neuen Verordnung nicht entsprechen. Wer nach dem 31. Dezember 1931 in die Handwerksrolle eingetragen ist. aber die Meisterprüfung nicht abgelegt hat, bleibt dann eingetragen, wenn er vor dem 1. Januar 1900 geboren ist, oder bis zum 31. Dezember 1939 den Nachweis erbringt, daß er nunmehr den Voraussetzungen genügt. Wer, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, bei Inkrafttreten der neuen Handwerkerverordnung ein ordnungsmässig angemeldetes Gewerbe betreibt, muß von Amtswegen in die Handwerksrolle eingetragen werden, auch wenn er nicht Meister ist. Von Amtswegen ist die Eintragung in die Handwerksrolle zu löschen, wenn der Handwerker nach dem 31. Dezember 1899 geboren ist und nicht bis zum 31. Dezember 1939 den Nachweis erbringt, daß er die Meisterprüfung abgelegt hat. Für die Zulassung zu dieser nachträglichen Meisterprüfung hat der Gesetzgeber erleichternde Bestimmungen verordnet. Es, dar! nämlichj die Zulassung zur Meisterprüfung in diesen Fällen nicht von dem Nachweis einer ordnungsmässigen Lehrzeit oder von der Ablegung einer Gesellenprüfung abhängig gemacht werden. Ferner genügt für die Zulassung zu dieser Meisterprüfung der Nachweis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als Facharbeiter oder selbständiger Gewerbetreibender in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, oder in. einem verwandten Handwerk. Wenn bereits eine Gesellenprüfung indiesem Handwerk abgelegt worden ist, so genügt für die Zulassung zur Meisterprüfung der Nachweis einer dreijährigen praktischen Tätigkeit, auf die die Zeit der Selbständigkeit anzurechnen ist. Wir empfehlen, obwohl die Vorordnung gegenwärtig noch nicht durchgeführt werden soll, sie bereits jetzt den jüdischen Handwerkern und all den Kreisen, die mit einer ordnungsmässigen handwerklichen Ausbildung insbesondere der Jugend sich beschäftigen, der genauesten Beachtung.

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