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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1934-10-01 · 2 (10.1934) · p. Seite 49

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
13 (1934-1935)
Issue
2 (10.1934)
Date
1934-10-01
Page
Seite 49 (sequence 7)
Language
German
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Seite 49 ohne weiteres entlassen, sondern erst dann, wenn das Arbeitsamt einen anderen Arbeitsplatz nachweist. Da der Betriebsfiihrer bei der Prüfung auch die Familienverhältnisse berücksichtigen soll, und der Austausch unter Vermeidung unbilliger Härten in die Wege zu leiten ist, steht dem gekündigten Jugendlichen nicht mehr der Kündigungsschutz des § 56 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit zu. Es kann also nicht mehr nach der Entlassung eine Klage auf Widerruf der Kündigung erhoben werden, da die Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, bereits vorher geprüft sein muß. Der Arbeitnehmer, der glaubt, daß die Kündigung ohne die hinreichende Prüfung in seinem Fall erfolgt sei, kann beim Arbeits am t lediglich den Antrag stellen, ihn von der Austauschaktion auszunehmen. Lehnt das Arbeitsamt dies ab, so bleibt der Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landesarbeitsamtes. Der Arbeitgeber muß in jedem Einzelfall mit dem Arbeitsamt mündlich eine Klärung über den Austausch herbeizuführen versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Präsident des Landesarbeitsamtes, ob und in welchem Umfang und Zeitraum ein Austausch vorzunehmen ist. Gegen diese Entscheidung kann der Führer des Betriebes innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Präsidenten der Reichsanstalt einlegen, diese hat aufschiebende Wirkung. V. Wenn in der neuen Anordnung bestimmt ist, daß N e u e i nstellungen von Personen unter 25 Jahren nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes zulässig sind, so sind hierbei ordnungsmäßige schriftliche Lehrverträge von mindestens zweijähriger Dauer ausgenommen. Nach dem Gesetz treten die Bestimmungen bezüglich der erforderlichen Zustimmung des Arbeitsamtes am 1. Oktober 1934 nur für Betriebe in Kraft, die mindestens 2 0 Beschäftigte haben; für kleinere Betriebe ist die Zustimmung erst ab 1. Januar 1935 erforderlich. Das Recht und die Pflicht der Einstellung von Beschäftigten unter 25 Jahren steht allein dem Führer des Betriebes zu. Er hat nach pflichtgemäßer Prüfung die Erklärung abzugeben, daß die beantragte Einstellung nötig ist. Das Arbeitsamt hat seinerseits in eine eingehende Prüfung darüber einzutreten, ob unter dem Gesichtspunkt des Arbeitseinsatzes die Einstellung notwendig ist. Wenn hierbei frühere Angehörige der Wehrmacht, nationale Kämpfer, Arbeitsdienst- und Landhilfetätige bevorzugt zu behandeln sind, so ist dies nur so aufzufassen, daß diesem Personenkreis bevorzugt die Arbeitsplätze freizumachen sind, die nach der Vorbildung de m E i n z e 1 n e n zukommen. „Es ist z. B. nicht möglich, daß Personen, die früher Landarbeit ausgeübt haben, ein Vorrecht auf Unterbringung in nichtlandwirtschaftlichen Berufen erwerben oder daß jene, die früher als Arbeiter tätig waren, ein Anrecht auf bevorzugte Unterbringung in Angestelltenberufen erlangen." Die Auswahl unter verschiedenen zugewiesenen Arbeitskräften steht dem Betrieb zu. Es besteht kein Einstellungszwang. Der Führer des Betriebes kann auch Arbeitslose namentlich beim Arbeitsamt anfordern, doch hat das Arbeitsamt vor der Zuweisung zu prüfen, ob die namentlich angeforderten Arbeitslosen den besonderen Voraussetzungen entsprechen. Der Arbeitgeber kann ferner die Einstellung unmittelbar vornehmen, wenn das Arbeitsamt innerhalb von 3 Tagen Arbeitskräfte nicht zuweist. Alsdann ist eine unverzügliche Mitteilung an das Arbeitsamt zu richten. Es ist auch, nach den Erläuterungen des Präsidenten, Zusammenarbeit mit Arbeitsvermittlungseinrichtungen außerhalb der Reichsanstalt, also auch, wie wir annehmen, mit den jüd5schen Arbeitsnachweisen, möglich. Für Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsführer und dem Arbeitsamt gilt ebenfalls der oben erörterte Rechtsmittelzug (Landesarbeitsamt — Reichsanstalt). VI. Die durch den Arbeitsplatzaustausch freigewordenen Arbeitsplätze sollen mit arbeitslosen älteren Arbeitern und Angestellten, in der Regel mit kinderreichen Familienvätern besetzt werden. Ebenso sollen Mütter, die Ernährer ihrer Kinder sind, herangezogen werden. Hierbei werden noch Angestellten, die in den letzten 3 Jahren vor der Einstellung länger als 2 Jahre Arbeitslosenunterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben, auf Antrag Zuschüsse bis zu 50 RM. vom Arbeitsamt auf die Dauer von 6 Monaten gewährt (bei jedem Kind unter 16 Jahren erhöht sich der Zuschuß um RM. 5.—). Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, daß jeder über 40 Jahre alte Angestellte, der lange arbeitslos und unterstützungsbedürftig gewesen ist, in seiner Leistungsfähigkeit gelitten hat. In 6 Monaten soll der Angestellte seinem Betriebsführer den Nachweis erbringen, daß seine Leistungen und Erfahrungen für den Betrieb wertvoll sind. Wenn in diesen Darlegungen nur die grundsätzlichen Gesichtspunkte der neuen 'Bestimmungen erörtert werden konnten, so ist dies darauf zurückzuführen, daß auch das Gesetz irgendwelche allgemeine Norm oder Regel über den richtigen Altersaufbau einer Gefolgschaft ablehnt. Es kommt allein auf die Verhältnisse des einzelnen Betriebes an. Die Beachtung dieses vom Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung aufgestellten Grundsatzes sowie die genaue Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen sei die vornehmste Pflicht aller Kreise, die für das Schicksal des Nachwuchses in der Wirtschaft verantwortlich sind. Oscar Wassermann Vur mit tiefer Bewegung läßt sich der Tod Oscar Wassermanns verzeichnen. Denn in ihm verlor das deutsche Judentum einen Mann von echter Größe. Sein Wirken hat den Namen des deutschen Juden vor der Welt geehrt, und sein Leben war ein '.Zeugnis für die innere Einheit des deutschen Judentums, für seine lebendige Verbindung mit jüdischer Tradition und deutscher Kultur, mit der Arbeit des deutschen Volkes und mit den Hoffnungen der gesamten Judenheit. Geboren am 4. April 1869 in Bamberg als Sohn einer alteingesessenen Bankierfamilie, erzogen im Geiste jüdischer Ueberlieferung und in der Atmosphäre süddeutscher Humanität, trat Oscar Wassermann mit einem guten Fundament ins Leben. Man empfand, wenn man diesem Bankier gegenüberstand, daß seine unerschütterliche Sicherheit sich nicht auf Routine gründete, sondern auf echte Bildung. Und das gab seiner Persönlichkeit Relief, hob ihn über den Durchschnitt seiner Berufsgenossen weit hinaus. So berief ihn 1912 die Deutsche Bank in ihre Leitung, nachdem er zuerst in Bamberg und dann in Berlin für die Familienfirma A. E. Wassermann tätig gewesen war, und so wurde der ursprünglich als zweiter Börsendirektor eingetretene im Laufe eines Jahrzehnts zum führenden Repräsentanten des Instituts und blieb dies auch nach der Vereinigung mit der Disconto-Geselischaft. Solidität des Charakters und des Urteils gepaart mit wirtschaftlicher Sachkunde und Phantasie verschafften ihm eine weit über das eigene Institut hinausreichende Autorität. Oeffentlich ist er freilich viel seltener hervorgetreten als manche seiner Kollegen — es lag ihm auch wenig an äußeren Ehrungen —, aber um so mehr war sein vertrauter Rat geschätzt, in weiten Kreisen der privaten Wirtschaft wie bei den für die staatliche Finanz- und Kreditpolitik verantwortlichen Stellen. Daß er zu den Beratern der Reichsbank gehörte, war bis zum Frühjahr 1933 fast selbstverständlich. Auch als dann die Umwälzung einsetzte, bewahrte er die Ruhe und Haltung. Aber wenige Wochen später mußte er eine Anzweifelung seiner eigenen Stellung erfahren, in einer Form, die seiner Würde nicht gerecht wurde; die Erschütterung traf ihn so tief, daß Seine Gesundheit nicht standhielt, und er seinen Rücktritt ankündigen mußte. Nach Krankenlager und Erholung kehrte er ein halbes Jahr später noch für ein paar Wochen in die Bank zurück, ehe er endgültig schied mit dem Ausdruck des Bedauerns darüber, daß es ihm „nicht mehr ver-

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