Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 13 (1934-1935)
- Issue
- 2 (10.1934)
- Date
- 1934-10-01
- Page
- Seite 48 (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 48 Freude daran haben, Gestaltungskräfte zu lösen und zu entfalten, die sich aber sonst scheuen, einen Versuch zu wagen. Auch unter die Jugendarbeitsgemeinschaften sind zwei Veranstaltungen mit allgemeinen Themen aufgenommen: eine Vortragsreihe, die dem jungen Menschen ein Grundwissen von seinem Körper und dessen (Funktionen vermitteln und ihm helfen soll, mit den Fragen fertig zu werden, die ihm sein Körper stellt, und eine Arbeitsgemeinschaft, in der deutsche Spraehgestaltung und neuere deutsche Dichtung behandelt werden sollen. Arbeitsplatzaustausch von Dr. jur. W o I f g; „Der umfassende Geltungsbereich der Anordnung über die Verteilung von Arbeitsplätzen zwingt alle Führer von Betrieben und Verwaltungen, sich über die einschlägigen Vorschriften der Anordnung genau zu unterrichten, damit sie sich keiner Fahrlässigkeit schuldig machen." — Dieser Grundgedanke steht im Mittelpunkt einer ausführlichen Darlegung des Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Dr. Syrup. Er bildet auch die Grundlagen für die vorstehenden Ausführungen, in welchen versucht werden soll, alle beteiligten Kreise der Leserschaft dieses Blattes mit den maßgeblichen Bestimmungen vertraut zu machen. I. Die Anordnung beruht auf der Verordnung vom 10. August 1934. in welcher bestimmt wurde, daß der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung allein berechtigt ist, die Verteilung von Arbeitskräften zu regeln und anderen Stellen bei Vermeidung von Strafen verboten wurde, auf die Verteilung der Arbeitsstellen einzuwirken. Zu dieser Verordnung hatte der Reichswirtschaftsminister durch die Presse erklären lassen, daß für die Verordnung Unklarheiten über die Zuständigkeiten maßgebend gewesen seien, die sowohl bei dem Arbeitgeber wie auch bei dem Arbeiter und Angestellten eine gewisse Unsicherheit ausgelöst haben. Nach § 2 der Verordnung sind Einwirkungen anderer Stellen als der Arbeitsämter auf die Verteilung von Arbeitskräften verboten. Als Einwirkung anderer Stellen — privater oder öffentlicher, amtlicher oder parteiamtlicher Stellen (Pfundtner-Neubert, Anm. I zu § 2) — gilt auch das Verlangen von Auskünften, insbesondere auf Grund von Fragebogen. Das Verlangen, bestimmte Fragebogen über die Zusammensetzung der Belegschaft auszufüllen, spielte bisher bei den Vorbereitungen für einen Arbeitsaustausch eine große Rolle. In Zukunft ist niemand mehr verpflichtet, Fragebogen, die nicht von der Reichsanstalt ausgehen, zu beantworten; wer trotzdem ein solches Verlangen stellt, setzt sich der Bestrafung aus. H. Die Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 2 8. August 1934 -bezieht sich auf alle privaten und öffentlichen Betriebe und Verwaltungen, welche Arbeiter und Angestellte beschäftigen. Ausgenommen sind Haushaltungen, sowie Beschäftigungsverhältnisse zwischen dem Führer des Betriebes und dessen Ehegatten, Kindern, Eltern und Voreltern, ebenso handwerkliche Betriebe oder offene Verkaufsstellen,, in denen kein Angestellter, Arbeiter oder Lehrling beschäftigt wird. Ferner werden bei der für ältere Arbeitslose vorgesehene Freimachung von Arbeitsplätzen, die mit Personen unter 25 Jahren besetzt sind, außer Betracht gelassen verheiratete männliche Angestellte, Arbeiter und Angestellte, die durch ihr Verdienst zur Erhaltung von Familienmitgliedern wesentlich beizutragen haben, sowie Arbeiter und Angestellte, die. im Lehr Verhältnis stehen oder das Lehrverhältnis erst vor weniger als einem Jahr beendet haben. DX Um die Grundlage für die Durchführung der Anordnung zu schaffen, schreibt diese vor, daß im September erstmalig eine Prüfung der Betriebe oder Verwaltungen durchzuführen ist. Diese Prüfung erstreckt sich auf die altersmäßige Gliederung der Ge- Der neue Arbeitsplan des Frankfurter Jüdischen Lehrhausesstellt gewiß nicht das Ideal des Arbeitsplanes einer jüdischen- Volkshochschule dar. Manche berechtigten Wünsche können noch: nicht erfüllt werden, weil keine geeignete Lehrkraft zur Verfügung steht. Aber der Plan läßt doch die Gesamtaufgabe der- Bildungsarbeit sichtbar werden und bemüht sich, die Arbeit - in wesentlichen Stücken ihres Gesamtumfangs in Angriff zu nehmen und so jedem, der guten Willens ist,-zu helfen, das Seine zu erlangen.; und Neueinstellungen ngß. Matzdorff folgschaft unter Berücksichtigung der betriebstechnischen und wirtschaftlichen Erfordernisse des Betriebes, sowie der staatspolitischen Gesichtspunkte, die eine bevorzugte Beschäftigung arbeitsloser älterer Arbeiter oder Angestellter gegenüber Beschäftigten unter 25 Jahren erfordert. Die Erfordernisse des Betriebes umfassen auch die Sicherstellung des unentbehrlichen Nachwuchses an ordnungsmäßig ausgebildeten Facharbeitern und Angestellten. Die Prüfung der Möglichkeiten des Arbeitsplatzaustausches steht ausschließlich und unbeschränkt dem Führer des Betriebes zu. Einwirkungen anderer Stellen' sind verboten. Die Heranziehung des Vertrauensrates ist, soweit dieser besteht, geboten. Diese Bestandsaufnahmen der Gefolgschaften sollen nach den Erläuterungen des Präsidenten vom 11. September 1934 in Zukunft nicht häufiger als halbjährlich vorgenommen werden. Die festen Zeitpunkte für die Vornahme der Prüfungen werden in Zukunft im Einzelfall angeordnet werden. IV. Die Prüfungen stellen eine Grundlage für den Arbeitsplatzaustausch vor. Die Ergebnisse sind ordnungsgemäß wie Geschäftspapiere aufzubewahren. Bei Betrieben, die einen Vertr.auensrat haben, hatte der Führer bis zum 1. Oktober 1934 dem zuständigen 'Arbeitsamt formularmäßig mitzuteilen, wieviel Arbeiter und Angestellte über und unter 25 Jahren zurzeit der Prüfung tätig sind. Gleichzeitig war eine Erklärung abzugeben, in welchem Umfange und Zeitraum ein Austausch von Arbeitskräften vorgenommen werden kann. Für die Auswahl sind soziale Gesichtspunkte, Gründe der Berufsausbildung und schließlich eine gewisse Bevorzugung von jungen im Interesse von Staat und Volk tätig gewesenen Arbeitern und Angestellten maßgebend. Der entscheidende Gesichtspunkt, der auch für jüdische Arbeitnehmer unter 25 Jahren Bedeutung haben wird, ist in § 7 Abs. 2, verankert: „Die Maßnahme darf nicht zu einer Verminderung der Gefolgschaft oder zu einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit der zur Entlassung kommenden Arbeitskräfte führen." Da grundsätzlich jüdische Arbeitnehmer von der Landhilfe und dem Arbeitsdienst ausgeschlossen sind, könnte unter Umständen jungen Juden die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes drohen, ohne daß sie später eine vermehrte Chance nach Ableistung eines Arbeitsdienstjahres hätten. Deshalb weisen Pfundtner-Neubert darauf hin, daß die Bestimmung eine wichtige Schutz vor schrift gegenüber übereilten Beschlüssen des Betriebsführers oder der Dienststellen der Reichsanstalt darstellt. Es darf nur jemand ausgewechselt werden, der durch die Entlassung nicht unfreiwillig arbeitslos, wird. In aller Regel muß also ein sofortiger Stellenantritt des Entlassenen in der Wirtschaft möglich sein. Den jüngeren Arbeitskräften soll nicht zugemutet werden, der Arbeitslosigkeit mit allen ihren materiellen und moralischen Folgen anheimzufallen. Die Betriebsführer dürfen für den Austausch in Betracht kommende Jugendliche keinesfalls