Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 12 (1933-1934)
- Issue
- 12 (8.1934)
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 474 (sequence 16)
- Language
- German
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1 Seite 474 der Hungerjahre auf einem erträglichen Niveau gehalten haben soll (Gen. 41, 47—57). Schärfste Mißbilligung aber finden bei den Propheten die Methoden des Großgrundbesitzes, der sich nicht scheut, die kleinen Bauern auszukaufen und der selbst vor der Gewalttat der Grenzverrückung nicht zurückschreckt ("Jes. 5. 8: Mich. 2, 2). Alle diese Umstände führen, häuptsächlich in den revolutionären Kämpfen des 7. Jahrhunderts, zu dem großen Gesetz- _gebungswerk gegen den übermäßigen Großgrundbesitz und die Verschuldung des Bauernstandes. Aus der wirtschaftlichen Bedrängnis der Zeit findet man zurück zu den zentralen Ideen der Agrargesetze. Ein Verkauf des Erbhofs mit der Wirkung einer endgültigen Eigentumsübertragung ist verboten und rechtlich unmöglich. Nur die Nutzung des Grundstücks auf eine Anzahl von Jahren kann dem Erwerber überlassen werden, dessen Recht, nach unseren modernen Begriffen, sich in einer Art zeitlich begrenzter Eibpacht erschöpft. Im Hall- oder Jobeljahr, das alle fünfzig Jahre wiederkehrt, muß der in dieser Weise erworbene Besitz dem Veräußerer zurückgegeben werden, und der Preis des Grundstücks bestimmt sich sinngemäß nach dem vermutlichen Wert der Ernten bis zum Zeitpunkt des Rückfalls (Lev. 25, 13—18). Diese Vorschrift erst bildet die Krönung eines vollkommen organischen, lückenlosen Netzes von Rechtsvorschriften, die den einzigen Zweck haben, die theologisch gerechtfertigte und sozialpolitisch geforderte Ordnung der agrarischen Besitzverhältnisse unbeweglich zu halten. Ein Mangel freilich läßt sich auch hier erkennen: die natürlichen Veränderungen, denen die Landwirtschaft unterworfen war, vor allem die örtlich und zeitlich wechselnde Bevölkerungsdichte und Ertragsfähigkeit, wurden auf diese Weise nicht in Rechnung gestellt. Das Gesetz unterband die ökonomisch und sozial notwendige Verschiebung in der Verteilung des Grund und Bodens nicht weniger als die wucherische, vielleicht mit der nur halbbewußten Voraussetzung, der Gott, der einmal diese Ordnung getroffen habe, habe es in der Hand, die Verhältnisse jederzeit nach L.EP5TEIN Schillerstraße 2 Herren- und Damenwäsche (SESaSBSCfc Strumpfwaren Mein Saison * Schluß »Verkauf bringt Ihnen grofje Vorfeile! Reparaturen in eig. Werkstätte Alle onmod. Uhren nehme ich bei Nenkaui in Zahlung 1 IIMIMMULJFW «IJJL'LIXUJBÜJIl Saisonschluf; * Verkauf WOLLSTOFFE SEIDENSTOFFE HR ISS Rossmarkt 8 Liftseinem, Willen zu fügen. Immerhin darf auch angenommen' werden, daß die starre Vorschrift des Jobeljahres nur in den seltensten Fallen durchgeführt Averden konnte. Aehnliches, wenngleich nicht in so starkem Maße, muß wohl auch von dem Schemitta- oder Sabbatjahr ängenommen werden. Die Rechtsinstitution sollte der Ueberschuldung des bäuerlichen Besitzes steuern und ähnelt etwa der Verjährung. In jedem siebenten Jahr, dem Schemittajahr, sollten alle Schulden als erlassen gelten (Deut. 15, 2), so daß auch jede hypothekarische Belastung des Grund und Bodens in diesem Zeitpunkt entfiel. Diese Regelung mag nationalökonomisch höchst fragwürdig sein: sie vergegenwärtigt immerhin, daß der Gesetzgeber das Feld, nicht das Geld als Kraftquelle der Volkswirtschaft betrachtet wissen wollte. Soziale Idee im Gemeineigentum Freilich waren diese Gesetze, so problematisch sich ihre Durchführung auch gestalten mochte, ein starker Schutz des Bauernstandes und, zusammengenommen mit der feingliedrigen Materie des Erbhofrechtes, dessen, der besaß. Zu rechtfertigen war das nur durch die Verpflichtung, die der Anteil am Boden der Nation dem Besitzer auferlegte. Bedeutsame, zu Zeiten mit großer Strenge durchgeführte Rechtsvorschriften entzogen dem Bauern ständig einen Teil des Bodenertrages. Da war der Zehnte für die Priester, die Fremdlinge, die Witwen und Waisen in jedem dritten Jahr (Deut. 14, 28, 29), die gesetzliche Brache für die Armen in jedem siebenten Jahr (Lev. 25, 371, das Verbot der Nachlese u:icl das Gebot der Pea, der Ueberbleibsel in Feld und Weinberg (Lev. 19, 9—10 Deut. 24. 19—20). In allen diesen Beschränkungen schim-. mert die Idee des Gemeineigentums durch, sie äußert sich kaum je deutlicher als in der Vorschrift, daß jeder Israelit sich an den Feldi'rüchten seines. Nächsten sättigen könne (Deut. 23, 25—26). Ueberall findet sich der Besitzende daran erinnert, daß Eigentum verpflichtet. Der Satz, daß Bauerntum Dienst am Volk sei, steht im Mittelpunkt des jüdischen Agrarrechts. 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