Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 12 (1933-1934)
- Issue
- 12 (8.1934)
- Date
- 1934-08-01
- Page
- Seite 472 (sequence 14)
- Language
- German
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Seite 472 Diese Zurückführung der Bodenverteilung auf die großen Einheiten der israelischen Stämme legt die Vermutung nahe, als ob das agrarpolitische System des biblischen Gesetzgebers zwischen das individuelle Eigentum des einzelnen und die Gesamtheit Gemeinschaftsordnungen verschiedenen Grades eingeschaltet habe, — als ob also das Einzelrecht an der Hufe sozial gebunden und dem 'Berechtigten gewissermaßen nur zu lebenslänglicher, verpflichtender Nutzung im Dienste der Gemeinschaft gewährt sei. Und in der Tat muß es sich so verhalten haben. Das private Eigentum, wie es uns zur Zeit der Bibelniederschrift bereits entgegentritt, war in Wirklichkeit nichts anderes als die letzte Ausprägung eines Untereigentums, das in verschiedenen Stufungen von einem göttlichen Obereigentum selbst ausging. Ursprünglich ist wohl das eroberte Kanaan Gemeinbesitz des ganzen siegreichen Volkes gewesen, ja, Bemerkungen in den Prophetenbüchern scheinen darauf hinzudeuten, daß die Vorstellung von einem Gesamteigentum der Nation am Boden noch im achten Jahrhundert lebendig war (Jer. 37, 12; Mich. 2, 5). Mindestens aber ist ein Gemeinbesitz der Stämme an ihren Ländereien nachweisbar, die ihnen nach der Ueberliefemng Josua durch das Los zugeteilt hatte. Nach dem Willen des Gesetzes sollte der ursprüngliche Besitzstand des einzelnen Stammes gewährleistet bleiben, jede Veränderung erschien als unzulässiger Eingriff in den durch Josua verwirklichten, gottgewollten Teilungsplan (Richter •21, 6 und 17). Aus diesem Bestreben ist das Gesetz über die Heirat der erbberechtigten Töchter hervorgegangen. Wo die mosaische Gesetzgebung aus Gründen, die uns noch an anderer Stelle beschäftigen werden", den Töchtern des Erblassers ein Erbrecht gewährt hatte, da bestand die Gefahr, daß der überkommene Grundbesitz durch Heirat an einen anderen Stamm fiel. .Daher bestimmt das erwähnte Gesetz, daß erbberechtigte Töchter niemals außerhalb des eigenen Stammes freien dürfen. (Num. 36). Stamm, Sippe, Familie Aber das Eigentum des Stammes an seinem Lose bildet rieht die einzige Abstufung der geltenden Eigentumsordnung. Unterhalb der größeren Gesamtheit des Stammes steht das Geschlecht, die Sippe, als eine zweite, engere Körperschaft'mit rechtlicher Bedeutung. Auch der Gemeindebesitz der Geschlechter findet in den Verteilungsgesetzen seine Verankerung (Num. 33, 54), auch hier ist das Recht auf die Wahrung des einmal erlosten Besitzes bedacht. Für die Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber ein höchst interessantes Rechtsinstitut geschaffen. Wenn ein Geschlechtsgenosse sein Grundeigentum wegen Verarmung hatte verkaufen müssen, so war der nächste Verwandte, der Goel, jederzeit berechtigt, es vom Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises zurückzuerwerben. Dieses Lösungsrecht (Lev. 25, 25) ist nach dem Zeugnis der Bibel häufig ausgeübt worden (Jer. 32, 8—15), es war eine Art Ehrenpflicht, brauchte aber nicht wahrgenommen zu werden; dann trat an die Stelle des nächsten Geschlechtagenossen der übernächste (Ruth 4, 1—10). Da die Geschlechtsgenossen häufig in einer örtlichen Gemeinde zusammenwohnten, so kam es . wohl auch vor, daß an der Stelle des Goel die Gemeinde als Trägerin des Gemeinschaftsbesitzes das Lösungsrecht übte (vgl. Mich. 2, 4 ff). In talmudischer Zeit und im Mittelalter ist daraus ' das farblosere, gesetzliche Vorkaufsrecht der Nachbarn entwickelt worden (Bab. mez. 108 a; Maimonides, Mischne thora hilchot Schechenim XH, 4). Auch der Verarmte selbst war berechtigt, das verkaufte Gut - einzulösen, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt den Kaufpreis aufbringen konnte (Lev. 25, 26 f.). Das galt freilich unbeschränkt nur für die Grundstücke landwirtschaftlicher Verwendung; Hausgrundstücke innerhalb ummauerter Städte konnten nur binnen Jahresfrist zurückerworben werden (Lev. 25, 29—31). Dieses Lösungsrecht des Einzeleigentümers weist nun schon darauf hin, daß unterhalb des Geschlechtsbesitzes noch ein dritte Eigentums?- ordnung stand; das war die der engeren Famiiliengemeinschaft,- deren korporative Rechte allerdings nicht deutlich aus den Quellen hervorgehen, in deren eigenstem Interesse aber der einzelne besaß. Auch der Familienbesitz sollte als solcher erhalten bleiben. Soweit das Rückerwerbsrecht diesen Zweck nicht erfüllte, wardurch die Regelung des Erbgangs für die Besitzwahrung Sorge getragen. In den ältesten Zeiten mag es so gewesen sein, daß im Sinne des Erbrechts auch das leibeigene Gesinde zur Familie zählte und auf diese Weise beim Fehlen leiblicher Kinder das Erbe nahm. Aber die Bemerkung der Bibel in Genesis 15, 3 deutet darauf hin, daß diese Regelung nicht im Sinne Gottes liegen konnte. Frühzeitig bildet sich der Grundsatz der Verwandten^ erbfolge heraus, Blut und Boden stehen für den biblischen Menschen in leiblicher und rechtlicher Verknüpfung. Frühzeitig aber werden auch die Kinder der Hauptfrau den übrigen vorgezogen — die ehelichen also gewissermaßen den unehelichen, um diese modernen, hier nicht ganz zutreffenden Ausdrücke anzuwenden, wobei man zu bedenken hat, daß in diesen Zeiten die Polygamie zwar religiös gemißbilligt, aber rechtlich nicht verboten war (Gen. 24, 36; 25, 6). Unter den erbfähigen Kindern erbten in erster Linie die Söhne und zwar grundsätzlich nach gleichen Kopftei-' len; doch sollte der Aelteste den doppelten Anteil haben (Deut. 21,^ 15—17). So wichtig aber ist dem Gesetzgeber die Erhaltung des Familienbesitzes an Grund und Boden des überkommenen Erb- S.MARX SCHILLERSTR. 14 Bekannt für niedrige Preise bei Ia Qualitäten auch im Saison-Schluß-Verkauf Bßll-o TiscDwöscö8,Dameßv\asctietTöscDenlQclier,SirUmpIe schunmstönösßtzungswßrK Gegr. 1900 ff Alleirheifigenstr. 72 Spez. Ago-Feinbesohlung 5 Fuld « Zell 13 |Federn/Paurten| |Matratzen | | Steppdecken | | MetajSbetten | |AuSarbeilui.gen| Ipedern 2.50 2.25 1.90 ISO 654 * T lalbdann. 5.505.-4.50 4.-3.252.751 J Jaunen 13.50 11.- 9.- 7.- bis 6.—1 ^Deckbetten 130x 180 cm groöl |53.- 29.- 26.- 22.- 1&- bis 10.50f \ Kissen 80x80 cm 14- 12.50 11. |9.- 8.50 7.50 6.50 455 3.501 Matratzen aus eigener Fabrik Seegras... 24 - 22.- 20.- 18.- Wolle . ... 32.- 29- 25.- 22.- i tLapok ... 54.- 51.- 48.- 45- RoBbaar . 115.- 105.- 98.- 76. Scblaraffia und ähnliche Arten hi 110.- 95.- 74.- 63.- 57- 52.- ^Mchdqhlia ^uchdciM Frankfurt an Hain UM*|JU■aaaMBm»«* Nur Gr. 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