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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1934-06-01 · 10 (6.1934) · p. Seite 404

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
12 (1933-1934)
Issue
10 (6.1934)
Date
1934-06-01
Page
Seite 404 (sequence 18)
Language
German
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Seite 404 Amtliche Anzeigen des Genieindevorstands Verfassungsänderung Auf Grund des § 42 Abs. 3 der Gemeindeverfassung vom 31. Mai 1920 wird hiermit der nachfolgende verfassungsändernde Gemeindebeschluß vom 26. März 1934 (Vorstand) und 28. März 1934 (Gemeindevertretung) bekanntgegeben: 1. Eine Wahl zur Gemeindevertretung findet im Jahre 1934 nicht statt. 2. In Abänderung des § 19 der Gemeindeverfassung vom 31. Mai 1920 w ird die Wahlperiode der zur Zeit im Amt befindlichen Gemeinde Vertreter, die am 31. Dezember 1934 abläuft, um zwei Jahre verlängert, so daß diese Wahlperiode erst am 31. Dezember 1936 abläuft. Der vorstehende Beschluß ist von den beiden Gemeindekörper- *chaften mit der nach § 42 der Gemeindeverfassung vorgeschriebenen Mehrheit gefaßt. Abänderung der Wahlordnung Nachdem durch Gemeindebesehluß vom 26./28. März 1934 die Wahlperiode der Gemeindevertretung um zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1936, verlängert worden ist, die vorhandenen Vorschlagslisten aber im Falle eintretender Vakanzen für die Berufung von Ersatzvertretern nicht ausreichen, ist durch Genieindebeschluß vom 26. März 1934 (Vorstand) und 14. Mai 1934 (Gemeindevertretung) folgende Abänderung der Wahlordnung beschlossen worden: Der § 7, Abs. 3, der Wahlordnung der Israelitischen Gemeinde wird wie folgt ergänzt, bezw. abgeändert: „Bis zum Ablauf der durch Gemeindebeschluß vom 26./28. März 1934 verlängerten Wahlperiode der gegenwärtig im Amt befindlichen Gemeindevertreter, d. h. bis zum 81. Dezember 1936, können fortan im Falle des Wegfalls von Gemeindevertretern seitens derjenigen Fraktion, der der ausgeschiedene Gemeindevertreter angehört hat, bezw. auf deren Wahlvorschlag er ernannt war, ohne Rücksicht auf die in dem bisherigen Wahlvorschiag aufgeführten Bewerber bezw. unter Abänderung der Reihenfolge, in welcher dieselben auf dem bisherigen Wahlvorschlag aufgeführt sind, auch solche Personen als Nachfolger benannt werden, die auf dem für die letzte Wahl eingereichten Wahlvorschlag nicht oder erst an einer späteren Stelle genannt waren. Die Ernennung erfolgt durch Fraktionsbeschluß mit absoluter Mehrheit der Stimmen. Der Beschluß ist dem Genieindevorstand mitzuteilen. Der Gemeindevorstand beruft auf Grund dieses Beschlusses den auf diese Weise benannten neuen Gemeindevertreter. Statt der Ernennung einzelner Nachfolger auf Grund des Abs. 1 ist auch jede Fraktion während der Amtsdauer der gegenwärtigen Gemeindevertretung bis zum Endtermin der verlängerten Legislaturperiode (31. ,12. 1936) berechtigt, an Stelle der zur Zeit bestehenden Wahlvorschläge vollständigneue Vorschläge einzureichen, jedoch mit der Maßgabe, daß die weitere Tätigkeit der zur Zeit im Amt befindlichen Gemeindevertreter dadurch nicht berührt wird. Für die Beschlußfassung der Fraktionen und die Einreichung der neuen Wahlvorschläge gelten die Vorschriften des Abs. 1 entsprechend. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 38 der Wahlordnung." Alte Familienpapiere nicht wegwerfen Wie wir dem Städtischen Anzeigenblatt entnehmen, verlangt der Luftschutz, daß Dachgeschosse und Bodenräume ausgeräumt werden. Es treten hierbei manchmal Schriften zutage, die nicht selten wertvolle Angaben zur Familiengeschichte und zur Geschichte der Gemeinde enthalten. Nicht immer können die Besitzer den Wert solcher Urkunden ermessen. Es wird deshalb empfohlen, derartige Gegenstände und besonders Bücher und Schriftstücke dem Gemeindearchiv zur Prüfung vorzulegen. Auf Wunsch werden die Gegenstände abgeholt oder auch an Ort und Stelle geprüft, sowie wertvolle Stücke in Verwahrung genommen, ohne daß dadurch das Eigentumsrecht der Besitzer beeinträchtigt wird. Telefonischer Anruf (27544) erbeten. Vorstand der Israelitischen Gemeinde Sprechstunden des Steuerbüros Es wird darauf hingewiesen, daß Besprechungen in Steuerangelegenheiten lediglich an folgenden Tagen stattfinden können: Montag, Mittwoch und Freitag von 8K> bis 12 Vi Uhr. Museum jüdischer Altertümer — Rothschild-Museum Die Oeffnungszeiten des Museums sind künftig: Montag bis Freitag von 10—13 Uhr, sowie jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 10—13 Uhr. Der Eintritt ist frei. Gemeindebibliothek Bücherausleihe: Montag bis Donnerstag 12—13 und 16—17 Uhr; Freitag .12—13 Uhr. Lesezeilen: September bis April: Samstag: 10^—13, 15K—18 Uhr; Dienstag: 19—21 Uhr; Donnerstag: 19—21 Uhr. Sprechstunden der Gemeinderabbiner Dr. Hoffmann, Börueplatz 16, Fernspr. Hansa 22024, 15—16 Uhr — Dr. Horovitz, Unterlindau 21, Fernspr. Maingau 77963, 15—16K Uhr (außer Mittwoch) — Dr. Salzberg er, Eschersheimer Landstr. 67, Fernspr. Zeppelin 56920, 15K-—16V< Uhr — Dr. Seligmann, Böhmerstraße 9 pari., Fernsprecher Nr. 51184, 17—18 Uhr — Rabbinatsassessor Kirschbaum, Eckenheimer Landstr. 6, Fernspr. 58281, täglich 14—15 Uhr; ferner in der Rabbinischen Lehranstalt „Jeschiwa", Theobaldstraße 6, Fernspr. 45673, Donnerstags 10—12 Uhr, Freitags 9—11 Uhr. \ndere Sprechzeiten können telephonisch vereinbart werden. Bekanntmachungen des Friedhofsamtes Grabsteine Auf unseren Friedhöfen, insbesondere auf den Friedhöfen an der Rat-Beil-Straße und in Bockenheim, befinden sich eine Anzahl Grabsteine, die nicht mehr standsicher sind, so daß sie umzustürzen drohen. Die Verfügungsberechtigten sind haftpflichtig und werden aufgefordert, die Standsicherheit der Dftnksteine einer Nachprüfung zu unterziehen und die erforderlichen Maßnahmen schnellstens in die Wege zu leiten. Soweit dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, müssen die nicht standfesten Grabsteine durch das Friedhofsamt umgelegt werden. Meldung von Sterbefällen Bei vorkommenden Sterbefällen ist inngehende Benachrichtigung des Friedhofsamtes (Fernspr.-Sammelnummer Zepp. 92041) erforderlich. Soweit die behördlichen Formalitäten (ärztlich ausgefüllter Todesschein, Anmeldung beim zuständigen Polizeirevier und Standesamt) nicht ron den Hinterbliebenen erledigt werden können, wird dies auf Wunsch Tom Friedhofsamt besorgt. Die Vorlage dieser Dokumente ist Vorbedingung für die Festsetzung der Beerdigung. Friedhof sgärtnerei Das Friedhofsamt der Israelitischen Gemeinde ist durch die mit allen neuzeitlichen Anlagen ausgestattete Friedhofsgärtnerei in der Lage, sämtliche Torkommenden gärtnerischen Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde auszuführen. Es übernimmt die Neubepflanzung der Grabstätten mit Efeu, Sedum, Immergrün und Blumen, sowie deren dauernde und jahrweise Pflege. Fachmännische Beratung und Kostenberechnungen werden gebührenfrei durch die Friedhofsgärtnerei. Eckenheimer Landstraße 238 (Fernspr. Zeppelin 52042) oder durch das Gemeindebüro, Fahrgasse 146, Zimmer 37 (Fernspr. Hansa 27544) zur Verfügung gestellt. Die Gemeindemitglieder werden gebeten, sich bei Bedarf an Topfpflanzen und Schnittblumen der auf den Friedhöfen befindlichen Verkaufsstellen zu bedienen. Nähere Auskunft erteilen die Pförtner. Mit Rücksicht auf das Verkaufsyerbot am Sonntag werden die Friedhofsbesucher gebeten, ihre Blumenbestellungen bis spätestens Freitag nachmittag in der Friedhofsgärtnerei aufzugeben. Auf dem neuen Friedhof an der Eckenheimer Landstraße werden laut Gemeindebesehluß alle gärtnerischen Arbeiten in eigener Regie des Friedhofs»mtes der Gemeinde aasgeführt.

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