Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 12 (1933-1934)
- Issue
- 9 (5.1934)
- Date
- 1934-05-01
- Page
- Seite 367 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 367 Amtliche Anzeigen des Gemeindevorstands Kultussteuer 1934/35 Gemäß Genieinclebeschhiß vom 16. Januar, 5., 7., 12. Febr. 1934 werden von der Israelitischen Gemeinde in Frankfurt am Main auf Grund der Steuerordnung vom 19. Oktober / 4. November 1931, genehmigt diirch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten vom 14. Januar 1932," für das Rechnungsjahr 1934/35 unter Vorbehalt der Abänderung im Laufe des Rechnungsjahres als Kultussteuer erhoben 1. ein Zuschlag von 20 v. H. zu der für im Kalenderjahr 1933 endenden Steuerabschnitte veranlagten R e i c h s e i n - kommensteuer oder der im Kalenderjahr 1933 einbehaltenen Lohnsteuer. 2. ein Zuschlag von 25 v. H. zu der für das Rechnungsjahr 1933 zu entrichtenden Reichs Vermögenssteuer, mit der Maßgabe, daß dieser Zuschlag nur von denjenigen Vermögenssteaierpflichtigen erhoben wird, die einkommensteuerfrei veranlagt sind oder bei denen der Zusehlag zur veranlagten Vermögenssteuer höher ist, als der Zuschlag zur veranlagten Einkommensteuer. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Einkommensteuer nicht erhoben. Bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft erfolgt die Veranlagung der Kultussteuer, soweit sie als Zuschlag zair Reichsvermögenssteuer erhoben wird, auf Grund der persönlichen Vermögenssteuer des einzelnen Gesellschafters unter Hinzurechnung des seiner Beteiligung an dem Vermögen der Gesellschaft entsprechenden Anteils der von der Gesellschaft zu entrichtenden Reichsvermögenssteuer. 3. entsprechend den für die Kirchengemeinden geltenden Vorschriften über die Erhebung eines Kirchgeldes ein Gemeindegeld, abgestuft von mindestens Rm. 1.50 bis höchstens Rm. 40.— gemäß der nachstehenden Staffel: < Bei einem gemäß § 54 des Einkommensteuergesetzes auf- oder abgerundeten Einkommen Rm. 0 bis einschl. Rm. 1 000.— Rm. 1.50 „ 1001.— bis „ 1800.— 3.— ,. 1801.— „ „ 3 200.— „ 6.— „ 3 201.— „ „ 5 000.— „ 9.— „ 5 001.— „ ., 6 000.— „ 12.— „ 6 001.— „ „ 9 000.— „ 15.— „ 9 001.— „ „ 12 000.— „ 18.— „ 12 001.— ., „ 15 000.— „ 24.— „ 15 001.— „ „ 18 000.— „ 30.— ., 18 001.— „ „ 24 000.— „ 36.— „ 24 001.— und höher „ 40.— Bei den zur Kultussteuer mit einem Zuschlag zur Reichsvermögenssteuer veranlagten Gemeindemitgliedern wird das Gemeindegeld erhoben: a) soweit sie zur Reichseinkonimensteuer veranlagt sind, nach Maßgabe ihres versteuerten Einkommens, b) soweit sie nicht zur Reichseinkommensteuer veranlagt sind, mit einem Einheitssatz von Rm. 3.—. Gemeindegeldpflichtig ist jedes volljährige Gemeindemitglied ohne Rücksicht darauf, ob es Einkommen-, Lohn- oder Vermögensteuer entrichtet. Für Ehegatten, die nicht getrennt zur Kultussteuer veranlagt sind, wird das Gemeindegeld nur einmal veranlagt und erhoben. 4. Bis zum Empfang des Kultussteuerbescheids für das neue Rechnungsjahr haben die Steuerpflichtigen an den für die Reichseinkonimensteuer geltenden Zahlungsterminen Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen vierteljährlich je ein Viertel der für das vorausgegangene Rechnungsjahr veranlagten Kultussteuer. Die Vorauszahlungen werden auf die endgültig veranlagte Kultussteuer verrechnet. 5. Die Kultussteuer und das Gemeindegeld aller zur Reichseinkommensteuer und zur Reichsvermögenssteuer veranlagten Personen, sowie derjenigen Lohnsteuerpflichtigen mit einem Gesamteinkommen unter Rm. 8000.—, die auf Grund eines sonstigen Einkommens zur Reichseinkommensteuer 1933 veranlagt werden (§ 90 EKSTG), wird von dem zuständigen Finanzamt festgesetzt. 6. Bei denjenigen Lohn- und Gebaltsempfängern, welche von den Finanzämtern nicht zur Reichseinkommensteuer veranlagt werden, wird wie folgt verfahren: a) Die Veranlagung der Kultussteuer und des Gemeindegeldes geschieht durch die Israelitische Gemeinde mittels Steuerzettels, die Erhebung durch die zuständige Finanzkasse. Der veranlagte Betrag ist in zwei Halbjahresi aten an die -im Steuerzettel bezeichnete Finanzkasse zu entrichten. b) Maßstab der Veranlagung ist der im Kalenderjahr 1933 einbehaltene und vorschriftsmäßig abgeführte Lohnstcuerbetrag. c) Ist im Zeitpunkt der Veranlagung der Lohnsteuerbetrag für 1933 nicht bekannt, so werden andere zuverlässige l'nterlagen, z. B. Auskunft des Steuerpflichtigen «''der seines Arbeitgebers oder Errechnung durch die veranlagende Stelle zugrundegelegt. Ist keine dieser Festsieih:ngsni(ig!ic'nkeiten gegeben, so wird der für das Rechnungsjahr U)33/34 erhobene Kultussteuerbetrag der Veranlagung zugrunde gelegt. Gegebenenfalls ist freie Schätzung durch die Verarilagiingsbehörde zulässig. 7. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die Für die zugrundeliegenden Reichssteuern geltenden Verzugszinsen erhoben. 8. Wenn im Einzelfall für fällige Steuerbeträge Uaterizahlungen zugelassen werden, so wird bei nicht fristgemäßer Zahlung einer Rute die gesamte Steuerschuld fällig. 9. Steuererleichterungen irgendwelcher Art werden Hinunter der ausdrücklichen Bedingung der weiteren Zugehörigkeit zur Gemeinde bewilligt. 10. Einsprüche gegen die Veranlagung sind innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Steuerbescheids zu erheben. Nicht rechtzeitig eingelegte Einsprüche können nicht berücksichtigt werden. Alle Einsprüche und sonstigen auf die Kultussteuer bezüglichen Anträge sind unter Angabe des Finanzamts, der Stcuernuiiiiner und der genauen Anschrift des Pflichtigen a u s s c h I i e ß lieh an den u n t e r - fertigten Vorstand zu rieht e n. Vorstand der Israelitischen <i e m e i n d e. Der Polizeipräsident in Frankfurt a. M. Frankfurt a. M., Hohcnzollernplatz 11. An den Vorstand der Israelitischen Gemeinde II i e r Fahrgasse 116 A. 1061/34 8. 3. 34 Abt. Va1 Isr. l t. 3. 34 Zu dem mit vorbezeichnetem Schreiben mitgeteilten Gemeindebeschluß vom 16. L, ">. 7. und 12. 2. 34, betreffend die Veranlagung und Erhebung der Kultussteuer im Rechnungsjahr 1934, erteile ich hiermit meine Zustimmung. 1. A. gez. Unterschrift. Zur Beachtung Die begonnenen Beratungen des Haushaltsplans 1933 :'.4 haben ergeben, daß angesichts der Einwirkung der Wegzüge und des Rückgangs der Einkommen sich die Höhe des zu erwartenden Steueraufkommens noch nicht übersehen lilf.H. wählend andererseits der Gemeinde erhöhte Bedürfnisse erwachsen werden. Ob der bislang vorgesehene Kultussteuersatz (2U I'roz. Zuschlag zur Reichseinkonimensteuer bezw. 25 Prozent •Zuschlag zur Reichsvermögenssteuer) ausreichen wird, läßt sich noch nicht erkennen, sondern wird sich erst aus der weiteren Entwicklung ergeben. Die Gemeindemitglieder weiden daher heute schon darauf aufmerksam gemacht, daß möglicherweise mit einer Erhöhung des Steuersatzes zu rechnen ist. Schulbesuch jüdischer Kinder an den jüdischen Festtagen und am Sabbat Der Minister für Wissenschaft. Kunst und Volksbildung hat unterm 16. März d. J. folgenden Erlaß herausgegeben: ,.Die jüdischen Schulkinder können am jüdischen Neujahr zwei Tage, am Versöhnungstag einen Tag. am Laubhütterii'est zwei Tage, am Besehlußfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und die zwei letzten Tage und am jüdischen l'iingstfest (Wochenfest) zwei Tage dein Unterricht fernbleiben. An den gewöhnlichen Sonnabenden können die jüdischen und adventistischen Schulkinder auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten ganz oder für die Stunden des Gottesdienstes vom Schulbesuch befreit werden. Die nicht befreiten Kinder müssen