Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 12 (1933-1934)
- Issue
- 9 (5.1934)
- Date
- 1934-05-01
- Page
- Seite 353 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 353 Von der Rechtsstellung der Juden Von Dr. W o 1 f g a n I. Die Wirtschaftsordnung des neuen Staates bedeutet, nicht nur soweit sie in Gesetzen ihren Niederschlag gefunden hat, einen gewaltigen Umbruch mit den Anschauungen von Wirtschaft und Staat, die bis zur nationalen Revolution in Deutschland herrschten. Der Totalitätsanspruch des nationalsozialistischen Staates, der den Einzelnen auch in seiner privaten'Lebenssphäre zu erfassen sucht, findet seinen Ausdruck vor allem für die wirtschaftenden Menschen in Gesetzen der letzten Zeit, von denen das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. 1. 1934 und das Ges.etz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. 2. 1934 eine besondere Bedeutung haben. Der Versuch, in diesen Blättern über diese beiden Gesetze einen Ueberblick zu geben, ist schon deshalb gerechtfertigt, weil sie für die nächste Zukunft die rechtlichen Fundamente dys deutschen Wirtschaftslebens zu sein scheinen und in ihrer vollen Bedeutung von jedem Staatsbürger über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus gekannt werden müssen, und weil, entsprechend der rassischen und völkischen Einstellung der Staatsführung, der Gesetzgeber für das Wirtschaftsleben einen interessanten Beitrag zu seiner Stellungnahme gegeben hat. II. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (ONA) geht vom Gedanken der B e t r i e b s g e m e i n s c h a f t aus, der schon früher in der arbeitsrechtlichen Judikatur eine Rolle gespielt hat. Nunmehr ist diese Auffassung über die Schicksalsverbundenheit des Unternehmers mit seinen Angestellten und Arbeitern gesetzlich verankert und das geforderte Treu Verhältnis zu einem allgemeinen Richtsatz erhoben, der über das Gesetz hinaus für die Auslegung arbeits- ■ ertraglicher Beziehungen von Bedeutung sein wird. Das Schwergewicht der Regelung aller Fragen, die sich aus der Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmer als Führer und den Angestellten und Arbeitern als Gefolgschaft des Betriebes ergeben, ist in den Betrieb selbst verlegt. Das läßt sich bereits feststellen an den gesetzlichen Bestimmungen über die Wahl der Vertrauensmänner, aus 'lenen sich die Gefolgschaft zusammensetzt und die gemeinsam mit dem Führer den Vertvauensrat bilden. Da diese Wahl im Einvernehmen mit dem Betriebszellenobmann des Betriebes, also einem Angehörigen der Gefolgschaft, zu erfolgen hat, so ist in einem Betrieb ohne Betriebszellenobmann lie Berufung der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter 'ediglich durch den Treuhänder der Arbeit möglich. Nach dem Kommentar von Pfundtner-Neubert kann nicht etwa das Einvernehmen mit einer außerbetrieblichen Stelle der Betriebszellenorganisation als ausreichend angesehen werden. „Die Einschaltung außerbetrieblicher, nicht behördlicher Stellen würde mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar sein, nachdem der Vertrauensrat als Organ der Betriebsgemeinschaft allein aus dieser hervorgehen soll." (Pfundtner- Neubert, S. 34, Anm. 2.) Die Berufung von Vertrauensmännern ist in jedem Fall in das Ermessen des Treuhänders gestellt. Dieser kann unter Umständen auch von der Berufung absehen. In diesem Falle bleibt der Betrieb ohne Vertrauensrat. (Amtl. Verlautbarung zur 2. Durchführungsverordnung.) Da der Unternehmer kraft Gesetzes Führer des Betriebes ist und der Gesetzgeber von der Aufstellung besonderer Voraussetzungen hinsichtlich der Rassenzugehörigkeit abgesehen hat, können auch nichtarische Unternehmer Führer des Betriebes sein; dies entspricht den wiederholten Verlautbarungen der Reichsregierung, nach denen die Bestimmungen des Gesetzes über das Berufsbeamtentum für das Gebiet der Wirtschaft keine Anwendung finden. Solange also jüdische Unternehmer in in den neuen Wirtschaftsgesetzen ig S. Matzdorff Deutschland an der Spitze von Betrieben stehen, werden sie auch ihre Pflichten im Sinne der Durchführung dieses neuen Gesetzes in jedem einzelnen Fall zu erfüllen haben. Hierbei ist Voraussetzung, daß die Gefolgschaft und der Führer gemeinschaftlich bei der Regelung der Arbeitsbedingungen in der Betriebsordnung und bei der Ausgestaltung des Betriebsschutzes sowie ferner bei der Beilegung aller Streitigkeiten innerhalb der Betriebsgemeinschaft zusammenwirken. Es werden notfalls die staatlichen Organe, der Treuhänder der Arbeit und die Ehrengerichte, einzuschalten sein, falls die Gefahr besteht, daß aus den verliehenen Rechten eine Wilikürherrschaft im Betrieb entsteht. Die Befugnisse des Treuhänders der Arbeit nach dem Gesetz gewährleisten, daß die rechtliche Gestaltung der Arbeitsverhältnisse den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Betriebes angepaßt wird. Daneben führt das Gesetz, von dem Gebot sozialer Ehrenhaftigkeit ausgehend, bestimmte Tatbestände an, welche der sozialen Ehrengerichtsbarkeit unterworfen sind. Hierzu gehören die Ausnutzung oder Ehrenkränkung der Angehörigen der Gefolgschaft durch den Unternehmer; ferner gewisse Verstöße seitens der Angehörigen der Gefolgschaft, wie böswillige Verhetzung der Gefolgschaft, z. B. Aufforderung zur Sabotage und Arbeitsniederlegung, bewußt unzulässige Eingriffe in die Betriebsführung oder unbefugte Offenbarung vertraulicher Angaben von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Schließlich enthält das Gesetz einen besonderen Kündigungsschutz mit dem Ziel auf Widerruf der Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen. Er ist zulässig, wenn eine unbillige Härte, die nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist, vorliegt. Andere Einapruchsgriinde, wie Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht oder einer Religion, gibt es nicht mehr. Das Arbeitsgericht hat vielmehr bei seiner Entscheidung die grundsätzliche Auffassung des nationalen Staates zu berücksichtigen. III. Die Stellung von Juden als Glieder der G e f o 1 g - ,,■ Schaft eines Betriebes wird im allgemeinen im Verhältnis zu dem bisherigen Rechtszustand eine Abänderung nicht erfahren, mit der Einschränkung, daß sie, da sie der Arbeitsfront nicht angehören können, auch nicht Vertrauensmänner werden können. Auch die Frage der Vertretung jüdischer Angestellter und Arbeiter vor den Arbeitsgerichten bleibt noch ungeklärt, da diese Vertretern der Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront und Rechtsanwälten, welche im Einzelfall von der Deutschen Arbeitsfront ermächtigt werden, zusteht. Vielleicht wird im Laufe der Zeit von der Ermächtigung des Gesetzgebers Gebrauch gemacht, andere Stellen, Vereinigungen und Körperschaften den Rechtsberatungsstellen gleichzustellen. IV. Wenn der oben erwähnte Kommentar (S. 28, Anm. 2) zu diesen Körperschaften die des ständischen Aufbaues zählt, so gibt dies Anlaß, noch einen Blick auf das Gesetz über den organischen Aufbau der deutschen Wirtschaft zu werfen. Wenn es sich in diesem Gesetz noch nicht um die Durchführungsmaßnahmen für einen ständischen Aufbau der deutschen Wirtschaft, sondern lediglich um Maßnahmen handelt, die vorbereitend einen organischen Aufbau der deutschen Wirtschaft zum Ziele haben, so mag wiederum an diesem Beispiel festgestellt werden, daß auch hier der nationalsozialistische Gesetzgeber eine Sonder- oder Minderstellung von Juden im Wirtschaftsleben nicht bestimmt hat.