Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 12 (1933-1934)
- Issue
- 2 (10.1933)
- Date
- 1933-10-01
- Page
- Seite 55 (sequence 13)
- Language
- German
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Seite 55 zuerst nicht zur Befriedigung des Gläubigers durch Verwertung, sondern als Zwangs- und Strafmittel: ein Pfand, das der Schuldner nicht rechtzeitig einlöste, wurde vernichtet!). Hält man also beide Begriffe auseinander, so muß man die Stelle entweder auffassen wenn du deinem Nächsten etwas borgst (borgen willst), gehe nicht in sein Haus, dir ein Pfand geben zu lassen..., oder im altertümlicheren Sinne: Wenm du deinem Nächsten etwas geborgt hast (geborgt haben wirst). Die erste dieser Uebersetzungen wäre zwar in dem einen Punkte in sich schlüssig, hätte aber dieselbe Unverständlichkeit, die den Ausgang dieser Untersuchung bildet. Bei der zweiten dagegen, die sprachlich gleichfalls möglich ist, gewinnt die Stelle plötzlich einen völlig neuen, verständlichen Sinn. Und hier ist gerade das römische Recht geeignet, die ganze Frage mit drastischer Anschaulichkeit zu erhellen. Wie eine solche Zwangsvollstreckung vor sich gegangen sein mag, vermögen wir nur noch aus einigen sprachlichen Überresten und Fragmenten von Gesetzen zu rekonstruieren. Aber wenn sich bis in das heutige Vollstreckungsrecht das Wort „Subhastation" erhalten hat — „hasta" heißt im Lateinischen „Lanze" —, so beginnt man zu erkennen, daß es ein gewalttätiges, eigenmächtiges Verfahren war. In der Tat berichten die Ueberlieferungen gerade aus dem römischen Recht von gewaltsamer Selbstbefriedigung des Gläubigers mit Hilfe seiner Zeugen, von schwerer Diffamierung des Schuldners und einer an Strafe mindestens angrenzenden Behandlung. Was hier aus dem römischen Recht mit einer gewissen Anschaulichkeit bis zu uns überliefert ist, kann man unbeschadet aller Verschiedenheiten im einzelnen auch anderwärts voraussetzen, deun es ist Ausdruck einer Rechtsauffassung, die aus den Frühzeiten fast aller Rechte bekannt ist. Und nun wird die hier untersuchte Stelle sinnvoll: Der Gläubiger, der besorgt um sein Darlehn, zornig über die verzögerte Rückzahlung, zum Schuldner kommt, um sich selbst Befriedigung zu verschaffen, soll nicht eindringen in das Haus des Schuldners und sich dort mit Gewalt und unkontrollierbarer Willkür holen, was ihm gefällt. Vor dessen Hause errichtet das Gesetz ihm eine Schranke, um Unrecht und Gewalttätigkeit zu verhüten. Es ist die gleiche Sicherung des Schwachen vor dem Mächtigen, die das ganze altjüdische Recht durchzieht und in der snäteren Entwicklung immer mehr ausgebaut wurde, — während andere Rechte, wie vor allem das römische, die Macht des sein ..gutes Recht" suchenden Gläubigers ins Schrankenlose steigern, weit über die Grenzen des Notwendigen hinaus. (Uebrigens verbietet bereits .das Gesetz Hammurapis die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners und stellt diese heimliche Relbstbefriedigimg unter die Strafe des Verlustes der Forderung; über die gewaltsame Pfänduns dagegen ist nichts überliefert) . Uebrigens ist die hier versuchte Deutung keineswegs alleinstehend. Die erste Uebersetzung. der sie — im Gegensatz zur griechischen Sentnaginta — zugrunde liegt, ist bezeichnenderweise die Vulgata. der Text der juristisch und grammatisch exakten Römer! H i e r o ny m u s sagt: cum repetes a proximo tuo rem aliquam, quam tibi debet, wobei die Gegenwart des ,.Schuldens" natürlich nichts anderes ist als das „Geborgt haben". Aehnlich umschreibt auch Rase h i: Wenn du an deinen Nächsten eine Forderung hast. Und M en d ei s ° ohn übersetzt ganz wörtlich: wenn du deinem Nächsten etwas zum Darlehn gegeben, so mußt du nicht zu ihm in das Haus gehn, ihm ein Pfand abzunehmen.*) Hiermit ist jedoch das Problem keineswegs gelöst. Denn nun erhebt sich eine neue Frage: Wenn der Schuldner böswillig ist, kann er diesen Vollstreckungsschutz mißbrauchen und dem Gläubiger sehr unberechtigte Schwierigkeiten bereiten. Stellt man sich die Situation lebendig vor, so muß das Verfahren, wie es, sich bei dieser Deutung ergibt, zu eineT förmlichen Belagerung führen, bei der nicht selten der Belagerte weniger rasch der Gefahr der Aushungerung ausgesetzt sein mag als der Belagerer. Denn der Schuldner wird es im Schutze seines Hauses weit besser aushalten können, als der Gläubiger in der Hitze der Straße. Wie soll bei einem solchen Verfahren ein Geschäftsverkehr mit Kredit, wie es ihn doch offensichtlich . gegeben haben muß, auf die Dauer möglich sein? Ein Hinweis zur Lösung dieser neuen Schwierigkeit findet sich im Zusammenhang mit einigen anderen Stellen (insbesondere n. M. 21/2 ff.; DJ. M. 25/39 ff.; V. 15/12 ff.), wiederum aus dem Kon- 2) Rosenzweig, dem ich meinen Uebersetzungsvorschlag vortrug, hoffte noch, ihn bei einer Umarbeitung seiner Bibelübersetzung zu verwerten. trast des römischen Rechts, das in seiner klassischen Klarheit und Schroffheit auch hier für andere, weniger bekannte Rechte der Völker stehen mag. Die Schuldknechtschaft ist die älteste Form, in der sich der Gläubiger von seinem zahlungsunfähigen Schuldner Genugtuung verschafft, weit älter noch als die Zwangspfändung. Sie ist es, die mit ihren weitreichenden sozialen und selbst militärischen Folgen (der Schuldknecht kam für den Heeresdienst nicht in Betracht) im ganzen Altertum immer wieder die Aufmerksamkeit der Reformer und Gesetzgeber auf sich zog. Und auf diesem Gebiet ist der Gegensatz zwischen altjüdischem und römischem Recht noch viel krasser und aufschlußreicher als bei der Zwangsvollstreckung durch Pfändung. Nach römischem Recht bemächtigte sich der Gläubiger seines Schuldners mit Gewalt. Schritt niemand von seinen Angehörigen oder Freunden ein. um die Rechtmäßigkeit dieser Zwangsvollstreckung zu bestreiten oder den Schuldner auszulösen, so konnte der Gläubiger ihn verkaufen oder töten. Ueber das Verhältnis mehrerer konkurrierender Gläubiger bestimmte das altrömische Zwölftafelgesetz allen Ernstes, jeder könne sich ein Stück des Schuldners herausschneiden, und es solle keinem als Unrecht angerechnet werden, wenn er sich ein größeres Stück nehme, als ihm zukomme. Hier tritt deutlich zutage, daß das alte Gläubigerrecht nicht Befriedigung, sondern Strafe, legitimierte Rache bedeutet. Als man später zu rationaleren Formen, dem Verkauf, überging, durfte er nur „trans Tiberim", d. h. ins Ausland erfolgen. — nach dem Wort eines deutschen Gelehrten ..gemäß dem demokratisch - republikanisch klingenden Satz, daß ein Bürger doTt, wo er Bürger war. nicht Sklave sein dürfe". Ungleich menschlicher nicht nur, sondern zugleich nationaler und politisch weitblickender ist das jüdische Recht. Der Verkauf von Volksgenossen ins Ausland ist nicht allein streng vernönt (das soll auch nach bahvlonischen Gesetzen geH-en). sondern im Gegenteil ist die Einlösung der in fremder Hand Versklavten ein ständig wiederholtes Gehot. Unter Juden erilt der jüdische Schuldknecht als freier Dienstknecht, der nach sechs Jahren, spätestens aber im Joheljahr frei wird, also nur seine Schuld abarbeitet und im übrigen zu entlohnen ist; ja selbst der an fremde Palestinen<*er verknechtete jüdische Schuldner wird im Joheljahr frei und kann schon vorher jederzeit ausgelöst werden, wobei sich das Lösegeld nach einer interessanten, dtekontähniichen Berechnung1 der Zeit r»is zum nächsten Joheljahr bemißt. Was aber bei den altjiidi<",hen Vorschriften über die Schuldknechtschaft besonders auffällt, ist das Fehlen jeder Bestimmung über die anderwärts so gewaltsame, eigenmächtige Art der Verhaftung, ia die seltsame Wendung, mit der das Gesetz allenthalben die Begründung der Schuldknechtschaft bezeichnet: wenn dein Genosse . . . sich dir verkauft hat (Tü. 25/39) ... verkaufen wird (V. 15/12). Auch hier wirft die ausgesprochen reflexive Form, in der die Schuldknechtschaft begründet wird, die gleiche Frage auf. wie bei der Begründung des Pfandrechts durch „freiwillige" Uebergabe des Pfandes. Es muß sich offensichtlich um eine Eigentümlichkeit des jüdischen Rechts handeln. Daß sie beim einzelnen Schuldner selbst gelegen hätte, daß also dieser freiwillig eine solche uns unverständliche und von keiner anderen Gemeinschaft bekannte Korrektheit besessen haben sollte, um alle Zwangsmittel überflüssig zu machen, kann nicht angenommen werden. Vielmehr müssen andere Kräfte wirksam gewesen sein, wenn das Gesetz in der Lage war, die Macht des Gläubiges so streng auf das zur Realisierung seiner Forderung unbedingt nötige Maß zu beschränken, wie wir es von nirgendsher sonst kennen. Dieses Regulativ, welches eine Ausbeutung der Schuldnerschutzbestimmungen durch böswillige Schuldner verhindert und. so einen geordneten Rechts- und Geschäftsverkehr gewährleistet haben muß, kann nur die natürliche Kraft gebildet haben, die in gesunden Staaten allgemein die Aufrechterhaltung des Rechts trotz vieler Lücken im Gesetz garantiert: eine allgemeine, selbstverständliche Rechtsüberzeugung, die so fest ist, daß noch kein Kopf findig genug war, sich ihr zu entziehen, und als Kontrolle und Sanktion eine Publizität aller Verhältnisse und eine wache öffentliche Mei- DIAI2N-Puder bewahrt lhrenLieblingvorWundsein.j