Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 12 (1933-1934)
- Issue
- 2 (10.1933)
- Date
- 1933-10-01
- Page
- Seite 54 (sequence 12)
- Language
- German
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Seite 54 Geld- bzw. Freiheitsstrafen belegt, weil sie auf der Straße jiddisch gesprochen haben, das er wie alle Slawen ohne weiteres als „Deutsch" ansah. Die vielen Millionen Juden, — russische und polnische, ungarische und rumänische Ostjuden —, die in den letzten achtzig oder hundert Jahren bei ihrer Flucht aus Europa ihren Weg über den Ozean genommen haben, haben bewußt und erst recht unbewußt der deutschen Sprache und damit auch der deutschen Wirtschaft, wie in früheren Jahrhunderten in den weiten Osten, so nach Amerika und nach allen überseeischen Ländern den Weg gebahnt. Sie haben mit ihrer Sprache den Handel und den Einfluß des deutschen Volkes in die weite Welt getragen. So weit wie Juden jiddisch sprechen, ist das Hochdeutsche irgendwie verständlich. Das Jiddische ist eine der beachtenswertesten Brücken, auf denen deutsche Ware und deutscher Einfluß den Weg ins Ausland finden. Das Jiddische hat daher heute beinahe mehr Wert für das- Deutsche als für das Jüdische Volk, das seine letzte Einigung nicht im Jiddischen, sondern in der Sprache und der Kultur der hebräischen Bibel findet. (Erweiterte Neufassung eines 1916 in den Süddeutschen Monatsheften ersdiienenen Aufsatzes.) Vollstreckungssclmtz nach Mosaischem Recht Ein Beitrag zur Frage „Jüdisch-römisches Recht" Von Dr. jur. Ernst Loewenthal Die neudeutsche Rechtsreform geht unter dem Ruf: „Gegen das römisch-jüdische Recht!". Wieweit nicht etwa die Deutschen selbst für die gewiß noch allzu große Bedeutung des römischen Rechts verantwortlich sind, kann hier nur gestreift werden. An seiner Aufnahme im 16. Jahrhundert waren Juden nicht beteiligt. Und als die großen europäischen Gesetzgeber: Friedrich IL, Joseph H. und Napoleon, in ihren Gesetzeswerken germanische Rechtsgedanken wied?rzubeleben versuchten, waren es die Deutschesten der Deutschen, die nächsten Freunde der Romantiker, Männer wie S a v i g n y, die als Protest gegen diese revolutionären Ideen noch einmal das römische Recht für ein Jahrhundert zu Leben und Wirksamkeit erweckten. Wo aber Menschen jüdischer Abkunft sprachen, da standen sie unter den Gegnern dieser seltsamen Bewegung, etwa Heinrich Heine, der die ganze Unsinnigkeit und Fremdheit dieses auf Deutschland lastenden römischen Rechts wie kein anderer lebendig spürte und lebendig zum Ausdruck brachte, oder Karl Marx, der die gewalttätige Macht des Eigentumsbegriffs durchschaute, wie ihn die herrschende Wissenschaft in Deutschland aus dem schrankenlosen römischen Recht und in Verleugnung des sozial gebundenen deutsehen Eigentums entwickelt hatte. Wecken also schon solch erste Blicke auf die Rolle des römischen Rechts in der deutschen ltechtsgeschichte Zweifel an der Verwandtschaft oder sonstigen Zusammengehörigkeit des römischen Rechts mit dem jüdischen, so mag ein — keineswegs willkürlich gewähltes, sondern symptomatisches — Beispiel das wirkliche Verhältnis beider Rechtskreise veranschaulichen. Das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner war im ganzen Altertum die soziale Frage schlechthin. Heute eine höchst komplizierte Angelegenheit, fiel es früher wirklich zusammen mit dem Gegensatz von Arm und Reich. Dieses heute so aktuelle Gebiet ist um so geeigneter zur Prüfung der hier interessierenden Frage, als es zu den wenigen gehört, in denen wirklich ein Einfluß jüdischen Rechts bis zur Gegenwart ver- Deutsche EHecien- und Wechsel-Bank vorm. L. A. Hahn — gegründet 1821 — Akt. Ges. seit 1872 FRANKFÜRT A. M. KAISERSTRASSE 30 DEPOSITENKASSEN: Konstabier Wache AUerheiligenstr. 89 Offenbach a.M. Frankfurterstr. 54 Bockenheim Leipzigerstr. 50 Osthafen Hanauerldstr. 125 Höchst a. M. Dalbergstr. 3 folgbar ist; die Anfänge des Vollstreckungsschutzes, das Verbot der „Kahlpfändung", geht zurück auf altjüdische Gebote, dem Schuldner das zum Leben Unentbehrliche (Kleid, Mühle) zu belassen. Für das altjüdische Pfandrecht (die spätere Entwicklung kann hier nur gelegentlich angedeutet werden) kommen drei Stellen in Betracht: a) n. M. 22/25. Pfändest du, pfändest das Gewandtuch deines Genossen, eh die Sonn einging, erstatte es ihm zurück,... b) V. M. 24/6. Nicht beschlagnahme einer ein Mühlsteinpaar oder auch nur den Läufer, denn den Lebensatem beschlagnahmt der. c) V. M. 24/10 ff. Wenn du deinem Genossen Borg irgenderlei, borgst, gehe nicht ein in sein Haus, sein Pfand abzupfänden. auf der Straße sollst du stehen und der Mann dem du borgst bringe das Pfand zu dir auf die Straße heraus. Ist er aber ein notbedrückter Mann, lege dich nicht nieder mit seinem Pfand, zurück gib ihm das Pfand, zurück, sowie die Sonne eingeht, .. '.*) Die dritte dieser Stellen enthält eine Sonderbarkeit, die den wenigsten Uebersetzern aufgefallen zu sein scheint. Was soll es für einen Sinn haben, dem Gläubiger, der seinem Nächsten etwas „borgt", das Betreten des Hauses zu verbieten? Ist die Stelle wirklich im Sinne unseres Präsens oder gar Futurums zu verstehen, so hat es ja der Geldgeber gar nicht notier, zum Schuldner zu kommen; er kann zu Hause abwarten, ob dieser ihm ein geeignetes Pfand bringt, und davon die Gewährung des Darlehens abhängig: machen, wie wir es gewohnt sind. Auch steht die aktivische Form „sein Pfand abzupfänden" in einem gewissen Widerspruch mit der Situation, wie man sie bei dieser Uebersetzung annehmen müßte. Eine snrachliche Untersuchung führt nicht weiter. Beide kritische Worte haben als Urbedeutung etwa „verbinden, verknüpfen, vermischen", "woraus sich die Bedeutung „pfänden" oder, vorsichtiger ausgedrückt, ..zum Pfand nehmen", entweder durch die Gedankenverbindung: Pfandverstrickung". Ver.,bind"- lichkeit (vgl. auch ob.,lig"atio) ergibt, oder nach anderen Erkiärern aus dem Austausch (der „Vermischung") von Darlehn und Pfand. Eine Lösung läßt sich nur mit Hilfe der Rechtsgeschichte gewinnen. Wir kennen zwei Arten von Pfandrechten, die in der hier zitierten Stelle von fast allen Uebersetzern vermischt werden. Unserm Denken am nächsten liegt das Sieherungspfand. welches der Schuldner dem Geldgeber vor oder spätestens bei Auszahlung des Darlehns gibt. Dieses Pfandrecht ist jedoch, wie die vergleichende Rechtsgeschichte lehrt, in der Regel eine verhältnismäßig snäte Vereinfachung und Abmilderung eines Verfahrens, das sich in Urzeiten mit aufregender Grausamkeit abgespielt haben muß. Gegeben wurde das Darlehn ursprünglich auf Vertrauen. ..Kredit" im wörtlichen Sinn; der rationale Gedanke einer objekthaften Sicherung lag alten Zeiten fern. Von den furchtbaren Folgen, die den Schuldner trafen, wenn er das Darlehn nicht zurückzahlte, wird nachher die Rede sein. Eine davon ist die Wegnahme eines Pfandes, also ungefähr das, was wir heute unter „pfänden" im Gegensatz zu der freiwilligen Hingabe eines Sicherangspfandes verstehen (aber gleichfalls 1) Zitiert nach der Uebersetzung von Buber und Rosenzweig. (Logenausgabe).