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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1932-06-01 · 10 (6.1932) · p. Seite 215

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
10 (1931-1932)
Issue
10 (6.1932)
Date
1932-06-01
Page
Seite 215 (sequence 9)
Language
German
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215 Das religiöse Selbstbestimmungspecht der Kinder Von Dr. Ernst H o c h s e h i 1 d. Das politische Wahlrecht kann der 20jährige ausüben, die bürgerlich-rechtliche Volljährigkeit tritt ein Jahr später ein, die Strafmündigkeit beginnt mit dem 18. Jahre, aber die religiöse Volljährigkeit, in der der junge Mensch völlig selbstherrlich ohne Rücksicht auf Eltern. Vormünder, Pfleger, Schulen oder Religionsgemeinschaften über sein religiöses Bekenntnis bestimmen kann, beginnt schon im Kindheitsalter von 1 4 J a'h - r e n, also 6 Jahre bevor er politisch mündig wird. In dieser frühen Epoche, wo der Mensch noch Kind ist, wo die Kinder in jeder Hinsicht von den Eltern abhängen, kann er also über die schwierigsten seelischen Belange selbstsändig entscheiden, sich irgend eine Religion frei auswählen oder aus jeder Religionsgemeinschaft ausscheiden. § 5 Satz 1 des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1921 bestimmt einheitlich für das ganze Reich, nachdem früher buntscheckige Bestimmungen in den einzelnen Ländern und Provinzen galten: „Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dem Kinde die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will." Nach Empfang der Geburtstagsgeschenke, die mit 14 Jahren noch in Spielzeugläden gekauft zu werden pflegen, kann also der Knabe und mit demselben Recht das kleine Mädchen den erstaunten Eltern, die vielleicht eine angesehene Stellung in ihrer religiösen Gemeinschaft innehaben, erklären: „Von heute ab bin ich jüdisch, katholisch oder freireligiös", und den Eltern bleibt nichts übrig, als verblüfft oder zornig zu sein, ohne das geringste Rechtsmittel zu haben, nicht einmal die Anrufung der Schule oder des Vormundschaftsgorichts. Den Kindern ist dies auch wohlbekannt. So etwas hat sich schon überall in den Schulen herumgesprochen. Vor dem 14. Lebensjahr steht aber die Bestimmung den Eltern zu, und zwar beiden Eltern zusammen. Kein Elternteil kann bei bestehender Ehe ohne Zustimmung des anderen einen Religionswechsel beim Kinde vornehmen oder es vom Religionsunterricht abhalten. Falls die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erfolgt, kann die Vermittlung oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden, und hierbei muß das Kind gehört werden, wenn es über 10 Jahre alt ist. Vor dem 10. Jahre ist das Kind überhaupt nicht zu hören, nach dem 12. Jahre ist seine Zustimmung bei einem Reliirionswechsel notwendig. Auch bei einem Mißbrauch der Eltern, oder wenn die von den Eltern gewünschte Religion oder Weltanschauung gegen die guten Sitten verstößt, oder die Zwecke des Staates beeinträchtigt, kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1666 BGB. eingreifen, hierbei sind Verwandte und Lehrer, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder Kosten geht, zu hören und auch das Kind, wenn es über 10 Jahre alt ist. Außerordentlich bestritten ist nun die rechtliche Stellung des Kindes zwischen dem 12. und 14. Lebensjahr. Vor dem 12. Jahre bestimmen die Eltern die Religion, wobei es nur eventuell auf ein Anhören des über 10jährigen Kindes ankommt, ohne daß die Zustimmung des Kindes nötig ist. Nach dem 14. Jahre haben die Eltern überhaupt nichts mehr zu sagen und es kommt lediglich auf den Willen des Kindes an. Wie weit nun die Rechte des 12—14jährigen Kindes gehen, mußte nunmehr der S t a a t s g e r i c h t s h o f in Leipzig entscheiden, in einem hochpolitischen Konflikte zwischen dem Staate Preußen und dem Deutschen Reich. Der preußische Kultusminister hat nämlich In einem Runderlaß vom 29. März 1929 verfügt, daß zur Abmeldung von 12—13jährigen Kindern vom Religionsunterricht nicht die Zustimmung der Kinder nötig ist, da § 5 Satz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1921 eine solche Kinderzustimmung nur im Falle eines Bekenntnisweehsels verlangt. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht sei aber noch kein Bekenntniswechsel. § 5 Satz 2 lautet: „Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden." Die Reichsminister des Innern und der Justiz wandten sich dagegen und meinten, daß in der Abmeldung vom Religionsunterricht schon ein Schritt zum Bekenntniswechsel hin liegen kann. Infolgedessen sei in jedem einzelnen Fall zu untersuchen, ob die Zustimmung des Kindes bei der Abmeldung nötig sei und aus welchem Grunde seine Abmeldung erfolge. Da Preußen sich weigerte, der Anforderung des Reiches nachzukommen, beantragte das Deutsche Reich bei dem Staatsgerichtshof eine Entscheidung dahin, daß der von dem Preußischen Minister angeordnete Verzicht einer Erklärung des 12—13jährigen Kindes dem § 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1921 nicht entspreche. Weit über diesen negativen Feststellungsantrag hinaus hat nun der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Oktober 1931 beschlossen: „Die Abmeldung des 12- oder 13jährigen Kindes vom Religionsunterricht bedarf der Zustimmung des Kindes."' (Entscheidung des Reichsgerichts, Band 134, Seite 381 ff.) Hiermit hat der Staatsgerichtshof den Inhalt des § 5 bedeutsam erweitert. Nicht nur zur Aenderung des Bekenntnisweehsels, sondern schon zur bloßen Abmeldung vom Religionsunterricht bedürfen die Eltern der Zustimmung des Kindes, sie können also nicht allein mehr über das Kind verfügen, wenn es 12 oder 13 Jahre alt ist. Es braucht auch nicht im Einzelfalle, wie das Deutsche Reich verlangt hat, untersucht zu werden, aus welchen Gründen die Eltern ein Kind, vom Religionsunterricht abmelden. Zu einer solchen Abmeldung sind die Eltern nicht mehr allein berechtigt, sondern sie müssen in jedem Fall auch die Zustimmung ihres Kindes beibringen. Damit hat der Staats- #dl> fomvn unb TDafch« (chorren heißt 0r£hcmtp[ott's 6d}wammtoct? ocrrocnbcujcsifi: fo milb unb: rein unb Folfetjctjt aur noch - 24J$mntd' öcbroanputoeriftauctj für alte Hb(cifarbßitcn tn£ücbe turbjiausgans ausgegeiefwe ä Mu Doppelpaket 44 PFENNIG Heb 52b 2faMMmu.^jw&n c&lßtä.täfixyafotnärft?fe gerichtshof, wie aus seiner Entscheidung hervorgeht, die A b - meidungen aus dem Religionsunterricht zu erschweren versucht, da es ihm bei seiner ganzen Grundeinstellung wünschenswert erscheint, wenn die Kinder sich nicht vom Religionsunterricht entfernen. Es ist dem Staatsgerichtshof auch nicht wünschenswert, wie er durchblicken läßt, daß schon 14jährige Kinder souverän über alle Religionsbekenntnisse frei bestimmen können, aber hier ist der Staatsgerichtshof an die klare Bestimmung des § 5 Satz 1 natürlich gebunden, die auch im Einklang mit der Reichsverfassung steht. Diese juristische Untersuchung hat natürlich nichts mit der Frage zu tun, wie weit die Eltern moralisch das Kind beeinflussen können und dürfen. Dieser moralische Einfluß steht ihnen natürlich völlig frei. In normalen Fällen werden auch Kinder über 14 Jahre nichts tun, ohne sich der Zustimmung ihrer Eltern vergewissert zu haben. Verfassungsrechtlich haben ihnen die Eltern aber nicht mehr hineinzureden, da mit vierzehn Jahren die völlige religiöse Mündigkeit eingetreten ist.

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