Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 10 (1931-1932)
- Issue
- 10 (6.1932)
- Date
- 1932-06-01
- Page
- Seite 210 (sequence 4)
- Language
- German
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210 unterliegt. Der Ma'asser aucli in seiner jetzigen Form wäre somit in dem biblischen Gesetz begründet. Allein die von Tossaphot angeführte Sifre-Stelle fehlt in unseren Sifre-Ausgaben. Und sonstige tragfähige Stützpunkte für die Zurückführung des heute allein möglichen Ma'asser auf das ursprüngliche biblische Gesetz sind in den halachischen Grundschriften kaum nachzuweisen. Viele Dezisoren sind daher der Meinung, daß der Ma'asser vom erworbenen Gelde (ciDDD "itS>yD) nur tabbinisch geboten sei. Erwähnt sei auch die noch weiter gehende Meinung einzelner Autoren, wonacli der Ma'asser von heute nur einen an das biblische Gesetz anknüpfenden religiösen Brauch darstellt freilich einen durch Uebung geheiligten und daher verpflichtenden Brauch.10) Wie dem auch sei. die Absonderung des Ma'asser von dem erworbenen Gelde wurde insbesondere bei den deutschen Juden von altersher wie ein heiliges religiöses Gesetz gehandhabt. Daß die Ma'asser-Pflicht gerade in Deutschland gewissenhaft erfüllt wurde, dafür spricht schon der Umstand, daß es vorwiegend in Deutschland lebende rabbinlsche Autoritäten waren, die sicli im einzelnen mit der religionsgesetzlichen Regelung der Ma'asser - Abgabe befaßt haben.11) So schreibt auch R. Jacob Emden "): Israel ist ein heiliges Volk, die in den deutschen Ländern lebenden Juden haben gleich einem unverbrüchlichen Gesetz die Pflicht auf sich genommen, auch von dem an Heiratsgut erhaltenen Gelde den Ma'asser abzusondern, um sich des göttlichen Segens würdig zu erweisen. Dabei hat sich die Sitte eingebürgert, daß die Eltern des Brautpaares das Ma'asser-Geld verteilen, weil das junge Paar in seiner begreiflichen Liebe zum ersten eigenen Besitz vielleicht etwas engherzig mit dem Ma'asser verfahren könnte. Was die diesbezüglichen Verhältnisse in der Frankfurter Gemeinde anbelangt, so kann der bekannte Rabbi Josef Hahn "). der zu Beginn des 17. Jahrhunderts in Frankfurt a. M. wirkte, in diesem Punkte nur das eine beanstanden, daß Viele verabsäumten, von den ihnen als Heirats- oder Erbgut zugefallenen Grundstücken den Ma'asser abzusondern. Der Ma'asser sollte aber — meint R. Josef Hahn — wenn auch nicht sogleich vom Realwert, so doeh von dem jährlichen Ertrag der Grundstücke geleistet werden. Auch wer ein auf die erwähnte Weise erworbenes Haus selber bewohnt, sollte von dem Betrag, den er für Miete zu zähen hätte, den Ma'asser abführen. Daß aber in allen sonstigen Belangen der Ma'asser-Pflicht Genüge getan wurde, war dem in Frankfurt wirkenden Autor eine Selbstverständlichkeit. Von den religionsgesetzlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ma'asserpflicht Klärung heischen, sollen hier zwei Fragen, weil sie weite Kreise interessieren dürften, flüchtig besprochen werden. Zunächst einmal die Frage, ob es zulässig sei, von dem Ma'assergelde auch die Kosten von nicht Zedoko-Zwecken dienenden religiösen Leistungen zu bestreiten. R. Jacob b. Moses halevi Mölln (^""HmD)' eine in hohem Ansehen stehende halachische Autorität, verneint diese Frage glattweg. Er schreibt14): „Wer von dem Ma'assergelde etwa Kerzen der Synagoge stiftet, begeht ein Unrecht, weil das Ma'assergeld ausschließlich den Armen gehört." Und diese Entscheidung wird von R. Moses Isseries als Halacha anerkannt.15) Andere Autoren hingegen glauben diese Frage bedingt bejahen zu dürfen, nämlich hinsichtlich freiwillig übernommener religiöser Leistungen, für die eine Verpflichtung von Haus aus nicht besteht, wie etwa bei Brith Mila als Gevatter zu fungieren, religiös belehrende Bücher zwecks Verleihung anzuschaffen und dergl. mehr. Keinesfalls darf aber Ma'assergeld für eine allgemein verpflichtende religiöse Leistung verwendet werden.16) Zulässig ist es hingegen, von dem Ma'assergeld armen Verwandten Beträge zuzuweisen. Selbst arme Eltern dürften mit Ma'assergeld bedacht werden, sofern man nicht in der Lage wäre, anderweitige Mittel für deren Lebensunterhalt bereitzustellen.17) In der Regel sollte aber nicht mehr als höchstens die Hälfte des Ma'assergeld es eigenen Familienangehörigen zugewendet werden.18) Interessieren dürfte ferner die Frage, was unter m a'a s s e rpflichtigem Einkommen zu verstehen sei. Zu dieser 10) Zur Kontroverse über diesen Punkt siehe die Kommentare zu Tur und Schulchan Aruch J. D. §§ 249, 251 und 331 und-eine umfangreiche Responsen-Literatur. Vgl. insbes. die Darlegungen des R. David Oppenheim und R. Chaim Ja'ir Bacharach aus Worms in Chawot Jair Nr. 224; des R. Jacob Emden in Scheelot Jaabez I. Nr. 6; Teschuwa Meahawa I. Nr. 87; Chassam Sofer Teil J. D. Nr. 251. 11) So Rabbi Meir aus Rothenburg (blühte im 15. Jahrb..) in seinem Responsenwerke ed. Prag im Jahre 1608 Nr. 74 und 75; dessen Schüler R. Mordochaj b. Hillel in zahlreichen Stellen seines Werkes Sefer Hamordochaj, mehrere Stellen zitiert im Beth Josef zu Tur J. D. § 251; R. Jacob b. Moses halevi Mölln (genannt ^j"".*^"y*) blühte im 14. und zu Beginn des 15. Jahrh. in Mainz und Worms, in Hilch. Rosch Hasch; vgl. auch die in der vorangehenden Fußnote angeführten Responsenwerke. 12) S. Fußnote zu 10). 13) In seinem Werke „Josef Omez" ed. Frankfurt a. M., im Jahre 1725 S. 176. 14) In Hilch. Rosch. Hasch. 16) In seinen Zusätzen zu Sch. A. d. D. § 249, 3. 16) S. die Romm. Türe Sahab u. Sifse Kohen zu J. D. § 249, 3. 17) Ibid. S. auch Sch. A. J. D. § 251, 5 u. Sifse Kohen z. St. ") Vgl. Chassam Sofer Teil J. D. Nr. 231. halachisch wenig erörterten und daher wenig geklärten Frage wäre etwa zu sagen: Der Ma'asserpflicht unterliegt das nach Abzug aller Betriebs- und Geschäftsspesen verbleibende Reineinkommen. Abzugsfähig sind auch die Ausgaben für Aufwand und Repräsentation, die etwa auf Geschäftsreisen im Interesse des Erwerbes notwendig erscheinen.1") Sonstige Leistungen hingegen wie etwa allgemeine Steuern an Staat und Kommune sind wohl nicht abzugsfähig. Dasselbe gilt nach unserem Dafürhalten auch von der Kultussteuer, insbesondere wenn diese nicht eine freiwillig übernommene Abgabe, sondern eine für jedes Gemeindemitglied gleicherweise geltende Pflichtleistung darstellt.20) Steuern dagegen, die direkt auf der Erwerbsarbeit lasten, wie z. B. Gewerbesteuern, sind, wie wir annehmen, abzugsfähig, weil sie ähnlich wie die Geschäftsunkosten, den Erwerb erst möglich machen. Abzugsfähig sind ferner Beträge, die freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung an Vereine und Einrichtungen, die mit Wohlfahrtspflege, Verbreitung von Thorakunde und sonstigen Mizwa-Zwecken befaßt sind, zugeführt werden.21) Halachisch zu rechtfertigen wäre schließlich noch der Abzug von Ausgaben für den Thora-Unterrieht und die religiöse Ertüchtigung der Kinder, sofern diese Ausgaben im Verhältnis zu dem Gesamteinkommen beträchtlich erscheinen.22) III. „Denn mein i s t da s Lau d." Die Ansicht des Judentums vom Leben ist, daß wir des Lebens Gaben und Güter zu Lehen tragen vom Herrn der Welt. Sie sollen uns Mittel sein zur Entfaltung des eigenen Menschentums und zum hingebenden Dienst am Mitmenschen. Die Vernachlässigung der Ma'asserpflicht infolge ichsüchtiger Verwendung der von Gott geliehenen Gaben und Güter zieht nach der Weisen Wort23) Hungersnot und Verwirrung nach sich. Die gewissenhafte Erfüllung der Ma'asserpflicht hingegen bringt Segen. Die Reichen in Erez Israel waren reich, weil sie gewissenhaft den Ma'asser abgesondert haben. Das schon durch die Wiederholung des Verbums eindringliche Thorawort: nyyn "ittty ,Verzehnte, ja verzehnte" wurde auch so gedeutet: "i^ynn^ ^2^3 "V^J? Verzehnte, auf daß du, von Gott gesegnet, immer wieder verzehnten kannst.24) Als Rabbi Jochanan einmal hörte, daß sein junger Neffe diese Deutung vortrug, richtete er die Frage an ihn: Ist es denn gestattet, Gott zu versuchen? Worauf der Knabe schlagfertig antwortete: Sonst wohl nicht, aber hinsichtlich der Ma'asserpflicht ist es gestattet. Spricht doch Gott selber durch den Mund seines Propheten23): „Bringt den ganzen Zehnten an das Schatzhaus, daß in meinem Hause Vorrat sei, und prüfet mich doch hiermit, spricht der Ewige der Heerscharen: ob ich euch nicht die Schleußen des Himmels öffne und Segen euch herniedertreufe, mehr als genug/'28) Am Schowuaus, dem Feste der sinaitischen Gesetz- §ebung, pflegen wir von altersher das Buch Ruth in den ynagogen zu lesen. An dem Feste der Thora, die von ihrem Anfang bis zu ihrem Ende reinste Menschenliebe atmet und höchste soziale Ethik lehrt und fordert, erhoben wir uns an dem kleinen biblischen Büchlein, einem ragenden Denkmal der Liebe und Treue. Wie aufschlußreich ist denn auch diese Geschichte mit den Charakteren, die uns vorführt! Da sehen wir vor allem den Elimelech und seine beiden Söhne Machion und Chiljon, reiche und vornehme Männer, die in einer Zeit der Hungersnot die jüdische Heimat verlassen und nach Moab auswandern. Sie fürchteten, wie die Weisen sagen,27) ihr Haus würde gar zu sehr von bedürftigen Männern und darbenden Witwen und Waisen umlagert und ihr Vermögen zu stark für die Linderung der Not in Anspruch genommen, werden. Sie zogen es daher vor, mit ihrem Vermögen ins Ausland zu gehen. Aber wie hart wurde diese in jüdischem Kreise ungewöhnliche Selbstsucht und Lieblosigkeit bestraft! Die bedauernswerte Noomi hatte später bitter zu klagen: „Reich zog ich von dannen, und leer -hat mich der Ewige zurückgeführt. Und in vollendetem Gegensatz zum Charakter dieser Männer stehen die edle Ruth, die voll selbstvergessener Liebe und opferfreudiger Treue der armen und verlassenen Schwiegermutter zur Seite steht, und Boas, der aufrechte und edle jüdische Mann, der zartsinnig und doch kraftvoll sich der fremden Ruth annimmt. Der warmherzige Glückwunsch, der ihm von allen Bewohnern seiner Stadt geworden: „Der Ewige mache die Frau die zu deinem Hause eingeht, wie Rachel und Lea, welche beide das Haus Israel erbaut haben" ist dann auch gar herrlich in Erfüllung gegangen. Boas und Ruth wurden die Ahnen des davidischen Königshauses. 19) Vgl. Chawot Ja'u. Nr. 224. 20) Kann aus den Darlegungen in- Türe Sahab zu J. D. § 249, 3, gefolgert werden, wenngleich dort zunächst von der Heranziehung des Ma assergeldes zu Steuerzwecken die Rede ist. zl) Folgt aus Türe Sahab u. Sifse Kohen zu der oben angeführten Stelle. 2Z) Folgt aus Sch. A. J. D. § 251, 3. M) Sj>r. d. V. 5, 8. 24) b. Sabb. 119a. Das Wort~H£?J?nn „reich werden" klingt phonetisch an das Wort: „verzehnten" an. 25) Maleachi 5, 10. 26) b. Taen. 9a. . 27) Midr. r. zu Ruth. ■-