Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 10 (1931-1932)
- Issue
- 10 (6.1932)
- Date
- 1932-06-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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FRANKFURTER ISRAELITISCHES GEMEINDEBLATT Amtliches Organ der Israelitischen Gemeinde Das Gemeindeblatt erscheint monatlich und wird den Gemeindemitgliedern unentaeltlich durch die Post zugestellt. — Preis der Einzel nummer 50 Pfg. — Anzeigen nach Tarif. — Sehriftleitung und Anzeigenverwaltung: Gemeindehaus, Fahrgasse 146. Fernsprecher: Sammelnummer Hansa 27544. — Postscheckkonto: Frankfurt a. M. 33521. Die Schriftleitung übernimmt für den Inhalt des Gemeindeblatts nur die preßgesetzliche Verantwortung. Nachdruck nur mit Erlaubnis gestattet. 10. Jahrgang Frankfurt a. M., Juni 1932 Nr. 10 Das Ma'asser-Gesetz Von Gemeinderabbiner Dr. Jakob Hoff mann I. Die Widmung des Zehnten für gehobene und geheiligte Zwecke war von den ersten Stammvätern her im Kreise der jüdischen Gemeinschaft bekannt. Abraham, aus dem Kriege zur Rettung seines Brudersohnes Lot siegreich heimgekehrt, gab dem ihn segnenden Malki-Zedek, der ..ein Priester war dem höchsten Gotte", den Zehnten von allem1). Auf seiner Wanderung ins fremde Land tat Jakob das Gelübde: .,. . . und alles, was du mir geben wirst, werde ich dir verzehnten" -). Auch bei Isaak finden die alten Weisen im Thorawort. angedeutet, daß er vom Ertrag seiner Aecker den Zehnten abgesondert habe3). Und was die Patriarchen aus inniger Gottverbundenheit und tatfreudiger Menschenliebe heraus freiwillig geleistet haben, ist später in der Thora zur allgemeinen Pflicht erhoben und zu einem System von Geboten ausgebaut worden. Drei Arten von Ma'asser gebietet die Thora: 1. Den ersten Zehnten (jftffcO "VtfyD). der von den Erzeugnissen des Bodens, insbesondere von Getreide, Most und Oel, den Leviten gegeben wurde. Diese hatten wiederum ihrerseits von dem' erhaltenen Zehnten den Kohanim den Zehnten abzuliefern norm)- Der „erste Ma'asser" war ein Entgelt für den Dienst, den die Leviten als Diener des Heiligtums und Pfleger des jüdischen Geistes zu leisten hatten 4). Der den Leviten gewährte Anteil an den wichtigsten Produkten des Landes entsprach ungefähr dem Besitzteil, der ihnen zugefallen wäre, wenn sie bei Aufteilung des Bodens den andern Stämmen gleich Besitz erhalten hätten. 2. Von den nach Absolvierung des „ersten Zehnten" verbliebenen Feldfrüchten, sowie auch von dem Zuwachs der Herden, wurde der „zweite Sehnt" (vjw UpjJD) abgesondert. Der „zweite Zehnt" wurde nach der auserwählten Stadt Jerusalem gebracht und dort im Umkreis des Heiligtums, unter Zuziehung der besitzlosen Leviten, in freudig gehobener Stimmung verzehrt. War der Weg zu weit, so daß der Zehnt nicht in natura nach Jerusalem gebracht werden konnte, so durfte man ihn in Geld umsetzen und das Geld nach Jerusalem bringen, um es dort in Genußgegenständen anzulegen. „Und iß es daselbst vor dem Ewigen, deinem Gotte, und freue dich, du und dein Haus" 5). Dieses „Essen vor Gott" forderte und förderte die Weihe auch der leiblichen Genüsse, die Erhebung auch des Leiblich-Sinnlichen in die Sphäre des Geistig-Sittlichen. 3. Der „dritte Zehnt" wurde den Bedürftigen, dem Fremdling, der Waise und der Witwe des eigenen Wohnorts zugewendet und hieß daher auch „Armenzehnt" ("Oy i^d). Für die Absonderung der drei Ma'asser-Arten war jeweils ein dreijähriger Ma'asser-Zyklus vorgesehen. Die Zählung dieser Jahre begann vom Brachjahr (Schemita) an. Die Regelung geschah in der Weise, daß der „erste Zehnt" in jedem Jahre, der „zweite Zehnt" im ersten und zweiten Jahre und der „Armenzehnt" in jedem dritten Jahre, statt des in diesem Jahre wegfallenden ^weiten Zehnten", ausgeschieden wurde. „Gegen das Ende von je drei Jahren sollst du allen Zehnten deines Ertrages in diesem Jahre aussondern und laß es liegen in deinen Toren. Und es komme der Levite, denn er hat keinen ») Gen. 14, 20. 2) Gen. 28, 22. 3) Gen. r. Cap. 24, 6; vgl. auch Maimon. Hilch, Melacnim 9, 1. 4) Lev. 27, 30; Num. 18, 21. 5) Deut. 14, 22—27; Lev. 27, 32. Anteil und Besitz bei dir, und der Fremdling und die Waise und die Witwe, die in deinen Toren, daß sie essen und satt werden, auf daß dich segne der Ewige, dein Gott, in allem Werk deiner Hand, das du tust."«) In den sechs Jahren, von einem Brachjahr bis zum anderen, wurde also der ..zweite -Zehnt" im ersten, zweiten, vierten und fünften Jahre, und der ..Armenzehnt" im dritten und sechsten Jahre seiner Bestimmung zugeführt.7) Waren dann nach Ablauf des dreijährigen Ma'asser°- Zyklus alle drei Ma'asser-Arten pflichtgemäß geleistet und verwendet worden, so durfte der jüdische Landwirt in frohem Bewußtsein treu erfüllter Pflicht im Heiligtum Gottes die in der Thora vorgeschriebenen Bekenntnisworte sprechen: „Weggeräumt habe ich das Heilige aus dem Hause, auch habe ich dem Leviten und dem Fremdling, der Waise und der Witwe gegeben, ganz nach deinem Gebot, das du mir geboten hast, ich habe nichts übertreten von deinen Geboten und nichts vergessen."s) n. Es könnte freilich befremdlich erscheinen, daß gerade der Armenzehnt — und nur von diesem soll im Folgenden die Rede sein — nur jedes dritte Jahr zu entrichten war. Allein dies findet seine Erklärung darin, daß in der in ihrer sozialpolitischen und sozialethischen Bedeutung und Wirkung noch lange nicht genug gewürdigten biblischen Gesetzgebung der den Armen zugute kommende Ma'asser nur einen kleinen Teil der einzigartigen und umfassenden Armenfürsorge ausmachte. Im Sinne des fundamentalen Thorasatzes: pxn v? „denn mein ist das Land" waren die Bedürftigen des jüdischen Landes in mehrfacher Hinsicht an den Erzeugnissen des Bodens beteiligt. Ihnen gehörten die Ecke des Feldes, die während der Ernte zu Boden gefallenen einzelnen Aehren. die auf dem Felde vergessenen Garben, die während der Weinlese zu Boden gefallenen Trauben, die Nachlese im Weinberge und endlich der Armenzehnt. Daneben waren noch das Schemita-Jahr, in dem es verboten war. eine Schuldforderung geltend zu machen, und das Jobel-Jahr, in dem die verkauften Grundstücke den ursprünglichen Eigentümern zurückgegeben werden mußten, also Einrichtungen, bestimmt und geeignet, immer wieder einen gerechten sozialen Ausgleich herbeizuführen. Von all diesen Gesetzen und Einrichtungen zum Schutze und zur Kräftigung der Besitzlosen und Fürsorgebedürftigen konnte einzig und allein der Armenzehnt, freilich nur in veränderter Form, auch in der Diaspora praktisch in Geltung bleiben. An Stelle des früher von den Bodenerzeugnissen zu leistenden Ma'asser soll nun der Ma'asser von jeglichem Einkommen zur Unterstützung der Bedürftigen verwandt werden. Kann der Ma'asser auch in seiner heutigen Form als ein biblisches Gesetz betrachtet werden oder stellt es nur ein das biblische Ma'asser- Prinzip unter veränderten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen verwirklichendes rabbinisches Gebot dar? Ueber diesen Punkt gehen die Meinungen der Dezisoren auseinander. Tossaphot zitiert einmal9) eine Stelle des halachischen Midrasch Sifre, welche das Thora-Gesetz: „Verzehnten sollst du allen Ertrag deiner Saat" dahin auslegt, daß nicht allein die Bodenprodukte, sondern auch das Einkommen aus jeglichem Erwerb und jeglichem Geschäftsbetrieb der Ma'asser-Pflicht 6) Deut. 14, 28—29. "0 b. Rosch Hasch 12b; p. Schewiith 2,5; Maimon. Hilch. Matn. Anij. 6, 4. 8) Dent. 26, 13. 9) b. Ta'an. 9a sub voce. H^J?