Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 9 (1930-1931)
- Issue
- 8 (4.1931)
- Date
- 1931-04-01
- Page
- Seite 438 (sequence 16)
- Language
- German
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wähnte Fehlbetrag sich unter Berücksiditigrung dieser 'Umstände stark erhöhen kann, und dass diesem Posten nur die Hoffnung gegenüberstehe, dass die Steuereinnahmen sidi besser gestalten werden, als angenommen wird. Die Kommission vertritt dabei den Standpunkt, dass es den Gemeindemitgliedern angesichts der weitgehenden Steuerverdrossenheit nicht zugemutet werden kann, weitere Lasten auf sich zu nehmen, und dass -sie die Verantwortung für die sich aus einer Steuererhöhung etwa ergebenden Konsequenzen nicht übernehmen könne. Wenn deshalb über den Steuersatz von 15% unter keinen Umständen hinauszugehen sei, so bestehe andererseits auch keine Möglichkeit, unter diesen Satz herunterzugehen; Das Steuererträgnis sei unter Zugrundelegung eines 15%igen Zuschlags zur Reichseinkommenstener vorläufig auf 1 000 000.— veranschlagt. Es sei zu hoffen, dass das tatsächliche Ergebnis diesen Betraa: übersteige, wenn man sich auch andererseits der Befürchtung nicht erwehren könne, dass es hinter dem Voranschlag zurückbleibe. Die Kommission sei auf Grund ihrer Beratungen dazu gekommen, den Gemeindebehörden den Vorbehalt zu empfehlen, im Laufe des neuen Rechnunffsfahres den Steuersatz zu ändern. Wesentlich für ihre Stellungnahme waren die zu den Akten gegebenen Aufstellungen und Berechnungen, aus denen sich der ganze Ernst der Finanzlage und die entschiedene Forderung ergibt, in der Ausgabenwirtschaft alle Posten, denen ein unbestrittener Rechtsanspruch nicht zugrunde liege oder die nicht zwangsläufig seien, zu streichen, um auf diese Weise wenigstens einigermassen den Etat im Gleichgewicht zu halten. Die Kommission hat ferner empfohlen, die Heranziehung weiterer Steuerquellen ins Auge zu fassen, für den Fall, dass die auf der Einkommensteuer basierte Kultussteuer in ihrem Erträgnis nicht ausreiche. Sie hat dabei die Frage erörtert, ob die Erhebung eines Kirchgelds, d. h. einer Kopfsteuer rätlich erscheine und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Besteuerung als unsozial anzusehen sei, und dass auch das geringfügige Ergebnis einer derartigen Steuer den mit ihrer Erhebung zusammenbänden Arbeitsaufwand und, was nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, eine wahrscheinliche Beunruhigung der Gemeine! emitglied er nicht lohne. Dagegen war die Kommission der Ansicht, dass die Erhebung eines Z'ivihlags zur Vermögenssteuer sowohl hinsichtlich des Erträgnisses als auch vom Standpunkt der Steuergerechtigkeit möglicherweise in Betracht komme. Dabei besten! Klarheit darüber, dass eine Vermögenssteuer nur dann z illässig ist, wenn der betreffende Zensit entweder keine Einkommensteuer zahlt, also bisher auch nicht zur Kulti'«?teuer herangezogen wurde, und wenn ausserdem der Zuschlag zur Vermögenssteuer den Zuschlag zur Reichseinknrrmensteuer aufhebt, sodass es sich letzten Endes tatsächlich nur um den Zuschlag zu einem Differenzbetrag zwisd.-«'i Einkommensteuer und Vermögenssteuer handelt. Wern die Kommission noch nicht dazu gekommen ist, im gegenwärtigen Ausrenblick die Einführung der Vermögenssteuer zu empfehlen, so waren dafür eine Reihe von Gründen massgebend. Zunächst war die Komimission der Meinung, dass der Umstand der Zugrundelegung neuer Bewertungsvorschriften geeignet sei, das mutmassliche Erträgnis wesentlich zu vermindern, sodass es zweifelhaft erscheine, ob das Endergebnis auch hier dem materiellen Aufwand und dem psychologischen Risiko entspreche. Dazu komme, dass die Vorarbeiten zur Gewinnung einer sachlichen Veranlagungsgrundlage noch nicht so weit durchgeführt seien, dass insbesondere auf Grund der vorhandenen ziffermnssigen Unterlagen nicht unbedingt geschlossen werden könne, dass alle Bezirke des Stadtgebiets steuerlich so gelagert sind, wie j die bereits durchgeprüften. Trotz dieser Bedenken hat die ' Kommission den Gemeindebehörden empfohlen, diese Angelegenheit iin Auge zu behalten, um zunächst einwandfreie Berechnungsgrundlagen zu erlangen und wenn diese die Gewähr dafür bieten, dass eine Vermögensbesteuerung sich lohne, ohne gleichzeitig Härten mit sich zu bringen, vorzubehalten, den ungedeckten Fehlbetrag im Laufe des Rech- #Kanalu. Wasserbau-Gesellschaft^ Bergerstr. 6 m. b. H. Bergerstr. 6 ■m sorgt für Instandhaltung der Kanal- und Wassermm ^^leitungs-Anlagen. Carolus 43537/38|^ Porzellanbär Sti.ftsfra^e 8—10 Brön nerstrarje 5—9 Kunst*Porzellane der Sfaatl. 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