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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1930-12-01 · 4 (12.1930) · p. Seite 112

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
9 (1930-1931)
Issue
4 (12.1930)
Date
1930-12-01
Page
Seite 112 (sequence 22)
Language
German
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über den Fremden auf. Jetzt wird in einer Form, die jedes Missverständnis von vornherein aussdiliesst, die Forderung der Liebe ganz ausdrücklich auf den Fremdling ausgedehnt. Zu dem Gebot der Liebe zum Nahestehenden tritt das Gebot der Liebe zu m Fernstehenden: „Wie der Einheimische unter eudi soll, euch der Fremdling sein, der bei euch weilt; du sollst ihn lieben wie dich selbst."23) Nun finden wir in der Thora allerdings einige wenige Stellen, die beim ersten Anblick mit dem Gebot der Fremdeöliebe im Widerspruch zu stehen scheinen; diese Stellen bedürfen daher unbedingt der Aufklärung. Es handelt sich da um drei Stellen, an denen ganz offensichtlich ein Unterschied gemacht wird zwischen Juden und Nichtjuden. Die eine Stelle handelt von dem Verbot des Zinsnehmens: dieses Verbot soll nur dem Juden gegenüber gelten. Die zweite Stelle spricht von dem Gebot für den Gläubiger, dem zahlungsunfähigen Schuldner im siebenten Jahr, dem Erlassjahr, die Schuld zu erlassen; auch diese Vorschrift soll nur auf den jüdischen Schuldner Anwendung finden. Endlich soll das Gebot, dem Sklaven nadi sechsjähriger Dienstzeit oder, wenn vor Ablauf der sechs Jahre ein Jobeljahr eintritt schon in diesem Jahr die Freiheit zu schenken, nur auf den jüdischen Sklaven Anwendung finden. Was die beiden ersten Vorschriften anlangt, so erklärt sich alles auf einfachste Wreise, wenn wir nur genau auf den Text der Thora achten. Die Thora unterscheidet nämlich zwei Arten von Fremden: den gerund den nochri. Ein ger ist in der Thora ein Fremder, der sich im heiligen Lande niedergelassen hat und — wie schon oben bemerkt — sich zwar nicht zum Judentum bekennt, wohl aber sich den noachidischen Geboten unterworfen hat; es ist der Inlandsfremde. Der nochri dagegen ist ein Fremder, der sich nur vorübergehend im Lande Israel aufhält aus beruflichen oder irgend welchen anderen Gründen; es ist der A ,u s 1 a n d s f r e m d e, der, weil er nicht die Absicht hat, dauernden Wohnsitz im heiligen Lande zu nehmen, auch nicht daran denkt, sich den Landesgesetzen zu unterwerfen:24) Von dem ger, dem Inlandsfremden, haben wir gesehen, dass ihm keine Zinsen für geliehenes Geld oder geliehene Nahrungsmittel abgenommen werden dürfen. Anders verhält es sich mit dem nochri, dem Auslandsfremden. In bezug auf ihn wird gesagt: ..Du sollst von deinem Bruder keine Zinsen nehmen, weder für Geld, noch für Nahrungsmittel, noch für irgend etwas, das man auf Zins leihen kann. Von dem Ausländer (nochri) darfst du Zinsen nehmen, von deinem Bruder aber darfst du keine Zinsen nehmen."25) Es liegt auf der Hand, dass hier von einer Benachteiligung des Nichtjuden auch nicht im entferntesten die Rede sein kann. Will man wirklich im Ernst verlangen, dass die Thora die Vergünstigung des Zinsverbo'ts auch auf Angehörige fremder Länder hätte ausdehnen sollen? Das konnte doch nur dann geschehen, wenn bei anderen Völkern das gleich e' Zins verbot herrschte, wenn es auch dort untersagt - war, irgend einem Schuldner .Zinsen abzuverlangen; das war aber nicht der Fall. Es ist also ganz selbstverständlich, dass diese Vorschrift nur denen zu gute kommen konnte, die sich selbst an sie gebunden fühlten, also den Juden und den gerim, den Inlandsfremden, niemals aber den nochrim, den Auslandsfremden, die nicht im Traum daran dachten, nun auch ihrerseits einem Juden Geld oder Geldeswert ohne Zinsvergütung zu leihen. Genau so verhält es sich mit dem Erlassen der Schulden. Darüber lesen wir: „Nach Ablauf von sieben Jahren sollst du einen Erlass stattfinden lassen. Und so verhält es } UÜ&. * . P*. -*) s. hierüber die lichtvollen Ausführungen in Michael Gutt - ' mann: Das Judentum und seine Umwelt, besonders S. 20 f. und S. 43 ff. *5) 5. B. M. 25,»20 f. sich mit dem Erlass: Jeder Gläubiger soll das-Darlehen, das er seinem Nächsten gegeben hat, erlassen. Er soll seinen Nächsten und Bruder nicht mahnen, denn man hat einen Erlass ausgerufen dem Ewigen zu Ehren. Den Ausländer (nochri) darfst du mahnen; was du aber von deinem Bruder zu fordern hast, soll deine Hand erlassen."28) Es versteht sich doch ganz von selbst, dass diese humane Vorschrift nur auf diejenigen aus: gedehnt werden konnte, die sich ihren Schuldnern gegenüber zu gleicher Rücksichtnahme verpflichtet fühlten. Es wäre ja geradezu hirnverbrannt, wollte das Gesetz den Juden vorschreiben, ihren nichtjüdischen Schuldnern die Schuld zu streir chen, während die Nichtjuden ihrerseits ihre Ausstände bei ihren jüdischen Schuldnern rücksichtslos eintreiben könnten. Nicht ganz so klar liegen die Dinge bei dem biblischen Gebot der Sklavenentlassung nadi sedis Jahren, bezw. bei Eintritt des Jobeljahres. Hier nämlidi wird zwischen Inlandsfremden und Auslandsfreanden kein Unterschied gemadit; vielmehr gilt die Pflicht der Freilassung ausschliesslidi jüdisdien Sklaven gegenüber. „Sklaven und Sklavinnen, die dir gehören von den Völkern, die rings um euch wohnen — von ihnen dürft ihr Sklaven und Sklavinnen kaufen. Auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei eudi aufhalten, dürft ihr welche kaufen, und von ihrer Familie, die sich bei eudi befindet, die sie in eurem Lande gezeugt haben; die dürft ihr zum Besitz haben. Und ihr dürft sie vererben auf eure Kinder nadi euch, dass sie sie als Eigentum besitzen, und dürft sie so dauernd zu Sklaven haben. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel — da sollst du nidit, einer über den andern, mit Härte herrsdien."27) Hier wird also gestattet, Nichtjuden, nicht nur Auslandsfremde, sondern auch Inlandsfremde als Sklaven zu besitzen ohne die VerpfLiditung, sie nadi bestimmter Zeit freizugeben, während umgekehrt dem ger, dem Inlandsfremden, die Verpflichtung obliegt, den jüdischen Sklaven zu der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist ziehen zu lassen. Der im Hause eines lnlandsfremden dienende jüdische Sklave soll, so wird gefordert, „im Jobeljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm." „Denn," so fügt die Sdirift hinzu, „mir gehören die Kinder Israel als Knechte, meine Knedite sind sie, der idi sie herausgeführt habe aus dein Lande Aegypten."28) So wird hier allerdings ein Unterschied gemadit zwisdien Juden und Nichtjuden: In jüdisdien Kreisen sollte eine dauernde Sklaverei nicht geduldet werden. Gegen das Halten fremder Sklaven für unbegrenzte Zeit schritt das Gesetz nidit ein, wohl darum, weil es in jenen alten Zeiten ausgeschlossen gewesen wäre, die Sklaverei mit Stumpf und Stiel auszurotten. Daraus der Bibel, einen Vorwurf zu machen, ist doch wahrlich nicht berechtigt, wenn wir bedenken, wie viele Jahrhunderte später die Sklaverei bei den' verschiedensten Völkern noch eine glatte Selbstverständlichkeit w a r , w e n n wir«, a. an die blutigen Kämpfe denken, die in Amerika noch im vorigen Jahrhundert um die Abschaffung der Sklaverei ausgefochten wurden, bis endlddi i. J. 1865 das Repräsentantenhaus in Washington mit einer Mehrheit von über zwei Drittel Stimmen die allgemeine Abschaffung der Sklaverei besdrloss. Den Vorwurf der Inhumanität werden wir der Bibel aber um so weniger machen, wenn wir ins Auge fassen, was das Schrifttum über die Behandlung der Sklaven aussagt. Kann es etwas Humaneres geben als die biblisdie Be- 26) das. 15, 1—5. -"•) 3. B. M. 25, 44—66. das. V. 54 f.

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