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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1930-12-01 · 4 (12.1930) · p. Seite 111

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
9 (1930-1931)
Issue
4 (12.1930)
Date
1930-12-01
Page
Seite 111 (sequence 21)
Language
German
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und für den (bei euch) weilenden Fremdling; als ewige Satzung gelte es für eure Geschlechter: wie ihr, so soll der Fremdling vor dem Ewigen sein. Eine Lehre und ein Recht gelte für euch und für den Fremdling, der bei euch weilt.*) Und dasselbe an einer andern Stelle: „Ein Recht gelte für euch; der Fremdling soll wie der Einheimische sein; denn ich bin der Ewige, euer Gott."5) Aus dieser Gleichstellung des Fremden mit dem Einheimischen ergibt sich, dass das Recht des Fremden in keiner Weise verkürzt werden darf. „Den Fremdling sollst du nicht bedrücken: ihr wisset doch, wie es dem Fremdling zu Mute ist, denn Fremdlinge wäret ihr im Lande Aegypten."0) „Wenn sich ein Fremdling bei dir aufhält in eurem Lande, so sollt ihr ihn nicht bedrücken."7) „Du sollst das Recht eines Fremdlings oder einer Waise nicht beugen und sollst das Kleid einer Witwe nicht pfänden."8) Eine feierliche Verwünschung wird gegei den ausgestossen, der sich gegen diese Vorschriften vergeht: „Verflucht sei, der das Recht eines Fremdlings, einer Waise oder einer Witwe beugt; und das ganze Volk spreche: „Amen."") „Du sollst den armen und bedürftigen Tagelöhner nicht bedrücken, mag er zu deinen Brüdern gehören oder zu deinen Fremdlingen, die sich in deinem Lande in deinen Toren aufhalten. Am selben Tage sollst du ihm seinen Lohn geben, ehe die Sonne untergeht» denn er ist arm und trägt danach sein Verlangen; auf dass er nicht deinetwegen zum Ewigen rufe und an dir eine Sünde hafte."10) Auch in das Verbot, dem armen Schuldner Zinsen abzunehmen, wird der Fremdling einbegriffen: „Wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir sinkt, so sollst du ihn aufrecht halten, auch den Fremdling und Beisass, dass er neben dir leben kann. Du sollst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, dass dein Bruder neben dir leben kann."") Doch nicht genug, dass dem Fremdling kein Unrecht geschehen darf, dass jede Härte, jede Bedrückung, jede Uebervort e_i 1 u n g ihm gegenüber genau so streng verboten ist wie gegenüber dem Einheimischen: geht die Thora weiter und verlangt, den Fremdling mit Liebe und Fürsorge zu umgeben. Gott ist der Beschützer aller wirtschaftlich Schwachen. ,......er liebt den Fremdling, dass er ihm Brot und Kleidung gibt. Ihr sollt den Fremdling lieben; denn Fremdlinge wäret ihr im Lande Aegypten."12) Und an anderer Stelle: „Wie der Einheimische unter euch soll euch der Fremdling sein, der bei euch weilt, und du sollst ihn lieben wie dich selbst, denn Fremdlinge wäret ihr im Lande Aegypten; ich bin der Ewige, euer Gott."13) Es ist höchst bedauerlich, dass das wunderbare Gebot der Fremdenliebe von mancher christlichen Seite missdoutet wird, dass man seine Grösse herabzudrücken sucht durch die Behauptung, die Fremdenliebe sei nur zu denjenigen Fremden geboten, die sich zum Judentum bekannt haben. Dass diese Behauptung widersinnig ist, zeigt Hermann Cohen durch den Hinweis auf die Begründung, die" der Gesetzgeber seiner Vorschrift beifügt: „Denn Fremdlinge wäret ihr im Lande Aegypten." „Waren", fragt Cohen, „etwa auch die Israeliten Proselyten beim Isisdienst? Oder waren sie nur aussätzige Fremdlinge und absoluter Abscheu der Aegypter?"14) An diese lieblose Bewertung und die daraus entspringende lieblose Behandlung sollten die Juden denken; dann würden sie es sicherlich niemals unter- *) 4. B. M. 15. 15 f. *) 3. B. M. 24, 22. 0) 2. B. M. 23. 8. 7) 3. B. M. 19. 33. 8) 5. B. M. 24, 17. 9) das. 27. 19. 10) das. 24. 14 f. 11) 3. B. M. 25. 35 f. 1?) 5. B. M. 10. 18 f. >3) 3. B. M. 19. 34. - ") Hermann Cohen: Jüdische Schriften, Band I, S. 179. lassen, den Fremden, der seinen Wohnsitz in ihrer Mitte genommen, als gleichwertigen Menschen zu betrachten und zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gebot der Fremdenliebe ergeben sich dann die einzelnen Vorschriften, die dem Fremdling gegenüber zu beachten sind. Er soll Anspruch haben auf sämtliche W o h 1 f a h r t s e i n r i c h - tungen. In Fällen der Bedürftigkeit soll es keinen Unterschied geben zwischen Einheimischen und Fremden. Der Fremde soll seinen Anteil erhalten in der Zehntenabgabe für die Armen: „Nach Ablauf von drei Jahren sollst du den ganzen Zehnten von deinem Ertrage in jenem Jahr herausgeben und in deinen Toren niederlegen. Dann soll der Lewit kommen, denn er hat doch keinen Land-Anteil noch Erbbesitz bei dir, und der Fremdling, die Waise und die Witwe, die in deinen Toren sind, und sollen essen und satt werden, auf dass der Ewige, dein Gott, dich segne, bei allem Tun, das deine Hand verrichtet."15) Viermal wird in der Thora das Gebot eingeschärft, die Nachlese auf dem Feld und im Weinberg den wirtschaftlich Schwachen zu überlassen, und jedesmal wird zu diesen auch der Fremdling gezählt.18) Auch sonst finden wir die Gleichstellung des Fremden mit dem Einheimischen. So bei der Einrichtung der Zufluchtsstädte, die im alten Israel für diejenigen zum Aufenthalt dienten, die unvorsätzlich einen Menschen getötet hatten und in jenen Städten Schutz vor dem Bluträcher fanden. „Für die Kinder Israel und für den Fremdling und den Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte als Zuflucht dienen."17) Dass der Fremde an der Sabbatruhe teil hatte, ist aus dem Zehngebot allgemein bekannt. Es wird auch an anderer Stelle hervorgehoben: „Sechs Tage sollst du deine Arbeiten verrichten, am siebenten Tage aber sollst du feiern, damit ruhe dein Ochs und dein Esel und damit einmal aufatme der Sohn deiner Magd und der Fremdling-."18) Aber nicht nur das: auch an der Freude der Festtage soll der Fremde seinen Anteil haben,19) und auch bei andern freudigen Anlässen soll er hinzugezogen werden, so bei der Darbringung der Erstlingsfrüchte.20) Der Grosszügigkeit und Weitherzigkeit, die aus diesen Geboten der Fremdenliebe zu uns sprechen, können wir unsere aufrichtige Bewunderung nicht versagen. Und unsere Bewunderung erhöht sich noch bei dem Gedanken daran, dass alle diese Best immungenschon in grauer Vorzeit getroffen worden sind, während heutigen Tages in den verschiedensten Ländern die ansässigen Fremden über so manche Benachteiligung und Zurücksetzung Klage zu führen haben. Angesichts der edlen Humanität, die uns aus den Vorschriften über die Liebe zum Fremdling entgegenweht, muss uns der alte Streit der Philologen lächerlich und kleinlich anmuten, der Streit darüber, ob in dem Satz „Liebe deinen Nächsten wie dich selbst" das Wort rea', der Nächste, nur den Volksgenossen bedeutet, oder ob auch andere Kreise mit einbegriffen sind. Es hat sogar den Anschein, als ob ander betreffenden Stelle21) nicht ganz allgemein der Mitmensch gemeint ist, sondern der Volksgenosse. Denn in demselben Satz heisst es vorher: „Du sollst dich nicht rächen und sollst nicht nachtragen den Kindern deines Volkes"; und zwei Sätze vorher wird gesagt: „Du sollst nicht als Verleumder umhergehen unter deinen Volksgenossen."22) Von den Beziehungen zum Fremden ist dort eben noch gar keine Rede. Dann aber, wenige Sätze später, treten in Ergänzung der vorangegangenen Sätze die Bestimmungen »5) 5. B. M? 14, 28 f. J8) 3. B. M. 19. 9 f., das. 23. 22; das. 25, 6; 5. B. M. 24. 19—22. >') 4. B. M. 35, 15. 1S) 2. B. M. 23. 12. I9) 5. B. M. 16, 11; das. 16, 14. *°) das. 26. 11. *M 3. B. M 19, 18. ") da«. V. i6.

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