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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1930-09-01 · 1-2 (9.1930) · p. Seite 23

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
9 (1930-1931)
Issue
1-2 (9.1930)
Date
1930-09-01
Page
Seite 23 (sequence 25)
Language
German
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Amtliche Anzeigen des Gemeindevorstands Kultussteuer. Zur Beachtung. Die Veranlagung zur Kultus steuer beruht auf der Einkommensteuerschuld des Vorjahres; mit den Einkommensteuer- Vorauszahlungen des laufenden Jahres steht sie in keinem steuerlichen Zusammenhang. Erhöhung oder Verminderung des Einkomkommens während des laufenden Jahres wirkt sich daher für die Kultussteuer erst im kommenden Rechnungsjahr aus. Aus diesen Gründen haben Erhöhungen oder Ermässigungen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen keinen Einfluss auf die veranlagte Kmltussteuer, und diesbezüglichen Anträgen kann nicht entsprochen werden. Sonstige Anträge in Kultussteuersachen sind unter Vorlage der Einkommensteuer-Bescheide der letzten zwei Jahre und sonstiger Steuerpapiere bei der Steuerverwaltung der Gemeinde, Fahrgasse 146, Zimmer 66, anzubringen. (Sprechtage Montag, Mittwoch und Freitag von 8% bis 1234 Uhr.) Neuwahl der Gemeindevertretung. 1) Die Neuwahl der Gemeindevertretung ist auf Sonntag, den 30. November 1950 anberaumt. Zu wählen :sind 36 Gemeindevertreter. Die Wahl ist unmittelbar und geheim und findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. 2) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied des Geschlechts alle Gemeindemitglieder, die das zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und bei Auslegung der Wählerliste mindestens ein Jahr Mitglied der Gemeinde sind. Das Wahlrecht kann nur von solchen Mitgliedern ausgeübt werden, die in die Wählerliste eingetragen sind. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied, das mindestens 25 Jahre alt ist. 5) Die Wählerliste liegt in der Zeit vom 1.—15. Oktober 1930, werktags 9—12 Uhr und 3—4 Uhr, Sonntags 9—12 Uhr, im Gemeindehaus, Fahrgasse 146, Erdgeschoss, Zimmer 66, zur Einsichtnahme für die Wähler auf. Während der Zeit der Auflegung kann jedes Gemeindemitglied gegen die Richtigkeit der liste beim Gemeindevorstand schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erheben. Ueber den Einspruch entscheidet der Gemeinde vor stand. 4) Hiermit fordern wir zur Einreichung von Wahlvor Schlägen auf. Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 9. November, mittags 12 Uhr, beim Vorstand, Fahrgasse 146, eingereicht sein. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 200 Wahlberechtigten .unterzeichnet sein und darf nicht mehr Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind. Der gleiche Name kann in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sein. Ausser den Namen der vorgeschlagenen Gemeindevertreter darf jeder Wahlvorschlag eine beliebige Anzahl von Ersatzvertretern namhaft machen, die als solche besonders zu bezeichnen sind. Die Bewerber sind mit Ruf- und Familiennamen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 5) Die Wahlordnung und die auf die Wahl bezüglichen Bestimmungen der Gemeindeverfassung können täglich von 3—6 Uhr im Gemeindehaus, Zimmer 66, eingesehen werden. Vorstand der Israelitischen Gemeinde. Wahl zum Verbandstag des Preussischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. . Die Wahlen zum zweiten Verbands tag sind gemäss § 6 der Wahlordnung auf Sonntag, den 50. Novo m b e r 1950 anberaumt. Hierzu ergehen folgende Bekanntmachungen: I. Einreichung von Kr eis wahlvor Schlägen. Gemäss § 12 der Wahlordnung für die Wahlen zum Verbandstag des ■ Preussischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden wird hierdurch zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis Nr. 9 Frankfurt a. Main, der den Bezirk der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a. Main umfasst, aufgefordert. Für die Einreichung der Wahlvorschläge gelten die folgenden Bestimmungen: 1) Wahlberechtigt zum Verbandstag sind alle volljährigen, einer Verbandsgemeinde angehörigen Juden beiderlei Geschlechts, die mindestens ein Jahr vor Auslegung der Wählerlisten innerhalb einer Verbandsgemeinde ihren Wohnsitz gehabt haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, und wer rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat. Wählbar ist jeder, der wahlberechtigt ist. 2) Die Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein. 3) Dem Wahlkreis Nr. 9 sind gemäss der Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zum Verbandstag des Preussischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden 10 Mandate zugeteilt worden. 4) In den Kreiswahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. 5) Die Namen der Bewerber in den Kreiswahlvorschlag müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. 6) Ein Bewerber darf in demselben Wahlkreise nur einmal vorgeschlagen werden; andernfalls wird er in sämtlichen Vorschlägen des Wahlkreises gestrichen. 7) Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag, d. h. also am 9. November, bei dem unterzeichneten Kreiswahlleiter schriftlich einzureichen. 8) Ebenso müssen die gemäss Ziffer 4 erforderlichen Zustimmungserklärungen der Bewerber spätestens am 9. November dem unterzeichneten Kreiswahlleiter schriftlich eingereicht sein; andernfalls werden die betreffenden Bewerber gestrichen. 9) In jedem Kreiswahlvorschlag muss ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem unterzeichneten Kreiswahlleiter und dem von ihm einzuberufenden Wahlausschuss bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Eistunterzei ebnete als Vertrauensmann, der Zweite als sein Stellvertreter. Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlages schriftlich, dass der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmannes, sobald die Erklärung dem unterzeichneten Kreiswahlleiter zugeht. 10) Mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden, dass sie anderen Wahlvor- . Schlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag zu behandeln sind. Die Verbindung muss von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Vertretern (vgl. Ziffer 9) übereinstimmend spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag, d. h. also am 16. November, bei dem unterzeichneten Kreiswahlleiter schriftlich erklärt werden. 11) Für die Kreiswahlvorschläge kann erklärt werden, dass ihre Plus- und Minus-Stimmen (§ 57 der Wahlordnung) einem Landeswahlvorschlag (§ 10 der Wahlordnung) zuzurechnen sind. Die Erklärung muss spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage, d. h. also am 20. November, bei dem unterzeichneten Kreiswahlleiter eingereicht sein, sonst scheiden die Plus- und Minusstimmen des Wahlkreises beim Zuteilungsverfahren für den Landeswahlkreis aus. Ist in einem Wahlkreise nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen (§ 26 der Wahlordnung), so kann von dem in dem Kreiswahlvorschläge bezeichneten Vertrauensmann bzw. seinem Stellvertreter (vgl. Ziffer 9) mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Bewerber eine Erklärung abgegeben werden, dass die in dem Wahlvorschlage genannten Kandidaten oder einzelne von ihnen einem bestimmten Landeswahlvorschlage sich anschliessen. Die Erklärung und die schriftliche Zustimmung der betreffenden Bewerber muss spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage, d. h. also am 20. November, bei dem unterzeichneten Kreiswahlleiter eingereicht sein. 12) Die Benennung in einem Landeswahlvorschlag schliefst die Benennung in einem Kreiswahlvorschläge nicht aus, wenn die Erklärung nach Ziffer 11, Abs. 1 oder Abs. 2 sich auf den betreffenden Landeswahlvorschlag bezieht. 15) Eine telegraphische Erklärung gemäss Ziffer 4 und 8 sowie gemäss Ziffer 10 gilt als schriftliche Erklärung, wenn sie durch eine spätestens am zweiten Tage nach Ablauf der Frist eingegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird. 14) Die Kreiswahlvorschläge können nach ihrer Einreichung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden, es sei denn, dass der Wahlausschuss sie beanstandet. 15) Der unterzeichnete Kreiswahlleiter gibt spätestens am 7. Tage vor der Wahl, d. h. also am 23. November, die Kreiswahlvorschläge öffentlich bekannt. Der Kreiswahlleiter 011 o B o n w i t.

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