Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 8 (1929-1930)
- Issue
- 9 (5.1930)
- Date
- 1930-05-01
- Page
- Seite 365 (sequence 9)
- Language
- German
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365 Jahre nach der Verheiratung zahlten. Es wird z. B. für die Jahre 1613—15 und 1619 keine solche Steuer eingetragen, 1621 nur in 2 Fällen, während 1620: 27 und 1622: 34 Familien die Steuer entrichteten. Sehr streng scheint auf die pünktliche Entrichtung der Steuer " von 1690 an geachtet worden zu sein; denn von da an bis 1717 sind mit ganz wenigen Ausnahmen und nur mit sehr geringen Schwankungen jährlich 12 Eintragungen zu finden.5) Wie sehr wir zu der Annahme berechtigt sind, daß im Judenbronnenrohr nur die behördlich genehmigten Ehen zu finden sind, lehren uns die Quellen der Ehestatistik, die uns aus der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts erhalten sind. Neben den gesetzlich zugelassenen wurden noch eine ganze Reihe außergesetzlicher Ehen geschlossen. Aus ihnen ist die große Zahl der wirklich geschlossenen Ehen zu ersehen. Es bestehen für diese Zeit zwei solcher Quellen. Die erste ist eine Liste der Traugebühren, die bei jeder Trauung zu zahlen waren. Dieses Register wurde in den Jahren 1756—70 geführt.6) Es sind in dieser Liste die Bürgerssöhne getrennt aufgeführt von Dienern und Mägden, da letztere nur die Hälfte der Gebühren zu zahlen hatten. — Die zweite Quelle bilden die Tagebücher der Gemeindediener.7) Mit ihrem Amte war das des Dieners des jüdischen Gerichtes verbunden. Diese Gerichtsdiener haben in ihre Bücher sämtliche Funktionen des Gerichtes eingetragen, zu denen sie zugezogen waren. Bei Trauungen hatten sie zusammen mit dem Vorbeter als Trauzeugen zu fungieren. Es sind nur die Bücher aus den Jahren 1758—18038) erhalten. In ihnen findet sich am Schlüsse eine Liste der in jedem Jahr in die Stättigkeit eingeschriebenen 12 Paare. Hierdurch ist die Unrichtigkeit der amtlichen Eintragungen, wenn auch nur für ein halbes Jahrhundert, bewiesen. Aus diesen Büchern der Gerichtsdiener in Verbindung mit der Liste der Traugebühren ist die unten folgende Tabelle der Eheschließungen zusammengestellt. Da die amtliche Statistik, wenigstens insoweit sie für die hier betrachtete Periode veröffentlicht ist, die Trauungen nicht nach dem Religionsbekenntnis ordnet, sind aus ihr Aufschlüsse für die jüdische Ehestatistik nicht zu gewinnen. Für die Jahre 1825—44 gibt Meidinger9) die Zahlen u'. zw. in folgenden Rubriken: „Hiesige mit Hiesigen, hiesige Witwer mit hiesigen Mädchen, hiesige Witwen mit hiesigen Männern, hiesige Männer mit fremden Mäd- 5) Diese Annahme scheint richtiger zu sein als die Auffassung Kracauers, Beiträge, S. 131 ff.Er zieht aus den einzelnen Eintragungen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Zustände in Frankfurt und sucht diese Zahlen mit den Einwirkungen des Krieges auf Frankfurt zu erklären, obwohl er ausdrücklich auf den besonderen Charakter des Judenbronnenrohrs als Steuerverzeichnis aufmerksam macht. Seine Auffassung ist um so weniger haltbar, als bereits vor Ausbruch des Krieges in einigen Jahren keine Eintragungen gemacht sind. — S. a. v. Oven, Beitrag zur Statistik und Familiengeschichte der Judengemeinde in Frankfurt von 1593—1717. Mitteilungen an die Mitglieder des Vereins für Geschichte und Altertumskunde in Frankfurt a. M. III. Band S. 426 ff. — Auf der gleichen Stufe wie das Judenbronnenrohr stehen die Rechenmeisterbücher. Auch sie enthalten nur die Fremden, die ihre Verheiratung beim Rate' angemeldet hatten. 8) Archiv der Israelit. Gemeinde No. 236. 7) Archiv der israelit. Gemeinde. Ohne Nummer. 8) Die Eintragungen des Jahres 1S03 sind nicht mehr vollständig. 8) S. 50. Kunstseidene Damen^Wäsche in guten Qualitäten und geschmackvollen Ausführungen, zu vorteilhaften Preisen. Schlupfhosen - „ Charmeuse, la Qualität, alle Modefarben 3.90 + Unterkleider Charmeuse, mit und ohne Spitze, feine Pastell- » Qf% färben......... 7.90, 6.90, 4.90 «*-"U ===_ Seit [100 Jahren in Frankfurt a. Main Goethesfr. 7 Bergersfr. 181 Hasengasse 2 dien, hiesige Mädchen mit fremden Männern und hiesge Witwer mit hiesigenWitwen". Ihre Summen sind hier an die erste Tabelle angereiht. Beide Quellen sind jedoch nicht miteinander vergleichbar, da die Meidingerschen Zahlen die Ehen von Permissionisten nicht enthalten. Der Tabelle sei nur ein kurzer Ueberblick über die EntwicklungderEhebeschränk u n g der Juden vorausgeschickt. In dem schon erwähnten § 109 der Stättigkeit (1616) wird zum ersten Male die Höchstzahl von 12 Ehen für ein Jahr festgesetzt.10) An dieser Zahl wurde trotz der ständigen Bemühungen des Gemeindevorstandes und trotz der ständigen Uebertretungen bis etwa zum Jahre 1802 festgehalten. Von da an wurden jährlich 16 Paare zugelassen.11) Am 15. Dezember 1802 wurden nach mehr als zweijährigem Kampfe zugleich mit diesem Zugeständnis alle in früherer Zeit entgegen dem Verbote Verheirateten in die Stättigkeit eingetragen.12) Mit diesen Eintragungen wurde jedoch die gesetzliche Zahl von 500 Familien überschritten. Der Rat bestimmte deshalb, man solle versuchen, allmählich wieder auf die Normalzahl zurückzukommen. Die Aufnahme von Fremden wurde mit Rücksicht hierauf erschwert. Nach der Stättigkeit des Jahres 1807 war die Zahl der jährlichen Ehen nur durch die Bestimmung eingeschränkt, daß nicht mehr als 500 Familien in die Stättigkeit eingeschrieben werden dürfen.13) Mehr als drei ganz fremde Paare dürfen in einem Jahre nicht aufgenommen werden.14) Bald schon wurde dieses einmal erweiterte Recht der Eheerlaubnis für 1 8 Paare wieder eingeschränkt. Schon 1815 meint das Rechneiamt, man könne nur auf eine Familienzahl von 500 kommen, wenn man die Zahl der jährlichen Ehen auf 12 oder 15 einschränke. Die Beweisführung ist auf das Malthus'sche Gesetz gegründet.15) Zu einer Ratsverordnung scheint es in diesem Jahre nicht gekommen zu sein. Selbst das von freiheitlichem Geist durchwehte Gesetz vom 1. September 1824, das die vollständige Gleichheit der Juden in privatbürgerlicher Beziehung begründet, enthält wieder eine Einschränkung der jüdischen Ehen. In diesem Gesetz wird die Zahl auf 15 festgesetzt18); in zwei Fällen nur darf der Mann oder die Frau fremd sein. Ein Ausgleich mit früheren Jahren wird ausdrücklich gestattet. Nach fast 10 Jahren, am 6. März 1834, wurden entgültig sämtliche Ehebeschränkungen der Juden aufgehoben und zwar für den Fall, daß beide Teile im israelitischen Bürgerverband stehen. Tabelle der Eheschli eßungen. I. Jahr Zahl Daoon auswärts Jahr Zahl davon auswärts geschlossen g esdilossen 1752 18 2 1778 20 3 1753 22 3 1779 19 3 1754 21 3 1780 20 7 1755 27 6 1781 19 5 1756 23 5 1782 24 10 1757 9 1785 20 2 1758 23 1784 22 8 1759 24 1785 17 3 1760 33 2 1786 12 1 1761 39 1787 20 5 1762 44 178S 20 3 1763 44 1789 10 1 1764 39 5 1?90 10 1 1765 38 4 1791 12 1766 34 3 1792 \?? 1767 27 3 1793 \ 14 2 1768 27 7 1794 22 1769 23 3 t795 35 1770 27 6 1796 22 1771 21 4 1797 38 1772 11 i 1798 44 1773 19 2 1799 23 1774 18 4 1800 16 1775 22 7 1801 23 1776 17 4 1802 23 1777 22 10 Summe 1180 IL Jahr Zahl Jahr Zahl Jahr Zahl Jahr Zahl 1825 15 1830 16 1835 24 1840 25 1826 15 1831 19 1836 26 1841 11 1827 14 1832 17 1837 24 1842 16 1828 15 1833 16 1838 21 1843 18 1829 13 1834 38 1839 14 1844 12 10) Das Gesetz vom Jahre 1598 setzte nur eine bestimmte Gebühr fest, ohne aber die Zahl der jährlichen Ehen einzuschränken. *i) Noch ein Erlaß vom 30. August 1791 schärft nochmals das Verbot ein, sich ohne Erlaubnis der Baumeister und des Rabbiners trauen zu lassen. Es scheint also, daß der Rat erfahren hatte, daß sich jährlich mehrere Paare heimlich trauen ließen. 12) Stadtarchiv. Rechnei-Registratur vor 1816. Lade 42 B (Rechneiamtsprotokoll). 13) § 43. «) § 46. 15) Stadtarchiv. Rechnei-Registratur vor 1816. Lade 42 B. i«) Gesetzes-Sammlung, Bd. III, S. 224 Art. 3.