Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 8 (1929-1930)
- Issue
- 8 (4.1930)
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 325 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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325 1. wenn die Sektion auf Grund der geltenden Gesetze von einer zuständigen Behörde verlangt wird. 2. wenn die Ehre des Verstorbenen die Sektion erfordert. 3. wenn durch die Sektion oder durch ihr zu erwartendes Ergebnis einem ausgesprochenen Wunsche, einer letztwilligen Anordnung oder einem Rechte des Verstorbenen Genüge geleistet werden kann. 4. wenn ein an der gleichen Krankheit wie der Verstorbene Leidender gleichzeitig in ärztlicher Behandlung ist und die Möglichkeit vorliegt, die aus der Sektion zu gewinnende Belehrung unmittelbar zur Heilung des in Gefahr schwebenden Kranken anzuwenden, jedoch unter der Voraussetzung, dass nicht nahe Angehörige (Verwandte aufsteigender und absteigender Linie, Ehegatten, Seitenverwandte bis zum zweiten Grad) gegen die Sektion Einspruch erheben. Wird auf Grund der vorstehenden Bestimmungen eine Sektion vorgenommen, so hat der sie veranlassende Arzt eine schriftliche Erklärung abzugeben, in welcher festgestellt wird, dass die Voraussetzungen eines der vier vorgenannten Fälle oder eines ähnlichen aussergewöhnlidien Falles vorliegen. VII. Gebührentarife. § 64. Die Leistungen des Krankenhauses werden auf Grund der vom Pflegamt festgesetzten Gebührentarife berechnet. Haushaltsplan: der Israelitischen Gemeinde für 1930/31 nach den Beschlüssen des Gemeindevorstands. Einnahme G e s a m t - U ebersicht Aus gäbe Titel Voranschlag 1930 Voranschlag 1929 Ergebnis 1928 Titel j Voranschlag 1930 Vor- , anschlug 1929 Ergebnis 1928 Kap.I Allgemeine Verwaltung .... 33.630.— 30.255.- 26.639.98 Kap. f Allgemeine Verwaltung . . 49.310.- 46.511.50 43.505.98 „ II Besoldungen . . 18.000.— 18.056.— 22.858.46 II Besoldungen . . 626.382.75 620.739.70 614.742.19 ,, III Synagogen- und Filialgollesdiensle 90.500.- 91.635.- 93.181.50 III Synagogen- und Filialgottesdienste 37.454.— 40.777.90 44.369.72 „ IV Unlerrichtswesen 1 — 1.— — IV Unterrichtswesen 342.956.— 399.817.- 387.426.36 „ V Rituelle Betriebe 27.400.— 26.000.— 20.085.12 „ V Rituelle Betriebe 9.856.- 10.471.50 11.174.53 B VI Krankenhaus . . — — — „ VI Krankenhaus . . 64.750.- 56.550.— 85.333.82 „ VII Friedhofsamt . . 115.000.- 92.500.- 100.294.82 n VII Friedhofsamt . . 85.520.— 67.096.— 68.999.64 „ VIII Grundstücks- . . Verwaltung . . 59.419.60 57.690.88 56.099.59 „ VIII Grundstücksverwaltung . . 60.567.96 73.984.— 75.921.58 „ IX Subventionen — — — IX Subventionen 303.720.— 367.875.— 366.910.55 „ X Schulden- und Zinsendienst . . 21.312.50 42.512.50 66.644.94 „ X Schulden- und Zinsendienst . . 107.125.— 145.125.— 82.028.65 , XI Verschiedenes . 19.001.— 18.501.- 21.827.25 XI Verschiedenes . 21.650.- 20.600.— 36.361.85 „ XII Unvorhergesehenes . . . 300.— 75.- 36.— XII Unvorhergesehenes . . . 15.000.— 30.000.— 2.736.98 « XIII Kultussteuer . . 1.445.727.61 1.454.771.22 1.515.882.70 „ XIII Kultussteuer . . 106.000.— 100.000.— 96.193.55 n XIV Elatausgleich . . — 147.550.— — „ XIV Etatausgleich . . — ... 7.844.96 Gesamtsumme 1.830.291.71 1.979.547.60. 1.923.550.36 | Gesamtsumme 1.830.291.71 1.979.547.60 1.923.550.36 Die Gebührentarife können jederzeit, jedoch nicht mit rückwirkender Kraft, geändert werden. Die einzelnen Tarife einschliesslich der Tarife für die Röntgenabteilung, medikomechanische Behandlung, Medizinalbäder, Sonderpflege, sonstige Sonderleistungen, Besucher und Begleiter, für Benutzung des Fernsprechers werden gesondert aufgestellt. Das Pflegamt kanu in besonders gelagerten Einzelfällen die tarifmässigen Gebühren auf einen angemessenen Betrag ermässigen. IX. Schlussbestimmungen. § 63. Hausordnung, Dienstanweisungen und Arbeitsordnung werden gesondert festgesetzt. § 66. Soweit nach der vorstehenden Verwaltungsordnung die Ausübung bestimmter Befugnisse dem Gemeiudevorstand übertragen ist, bleiben die verfassungsmässigen Rechte der Gemeindevertretung unberührt. § 67. Zu Aenderungen dieser Verwaltungsordnung ist ein Gemeindebeschluss erforderlich. § 68. Die vorstehende Verwaltungsordnung ist durch Gemein debeschluss vom 23. 12. 29/8. 1. 30 erlassen und tritt am 1. April 1930 in Kraft. #Kanalu. Wasserbau-Gesellschaft^ Bergerstr. 6 m. b. H. Bergerstr. 6 sorgt für Instandhaltung der Kanal- und Wasserleitungs-Anlagen. Carolus 43537/38|