Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1930-04-01 · 8 (4.1930) · p. Seite 324

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
8 (1929-1930)
Issue
8 (4.1930)
Date
1930-04-01
Page
Seite 324 (sequence 24)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/3094266-3094348-3094355--2300-3097043
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

324 Ausser diesem Erholungsurlaub hat jeder leitende Arzt Anspruch auf Beurlaubung zu zwei Kongressen seines Faches bis zur Höchstdauer von je 7 Tagen jährlich. In diesen Fällen sind die Kosten der Vertretung von dem leitenden Arzt zu tragen. § 45. Die leitenden Aerzte sind verpflichtet, den ihnen beigegebenen Assistenzärzten, Volontärärzten und Medizinalpraktikanten in dem üblichen Umfang Gelegenheit "zur ärztlichen Fortbildung zu geben. Das gleiche gilt für die Unterweisung des Personals der Krankenpflege. § 44. Die leitenden Aerzte sind auf Verlangen des Gemeindevorstands verpflichtet, als dessen Vertrauensärzte Gutaditen über den Gesundheitszustand von angestellten und anzustellenden Beamten der Gemeinde unentgeltlich zu erstatten. § 45. Die Assistenzärzte, Volontärärzte und Medizinalpraktikanten versehen ihren Dienst nach den Anweisungen des leitenden Arztes, dem sie zugeteilt sind. § 46. Die Assistenzärzte sind verpflichtet, die vom leitenden Arzt getroffenen ärztlichen Anordnungen durchzuführen und ihre Durchführung durch das Pflegepersonal zu überwachen, sie sind insbesondere verpflichtet, den Aufnahmedienst zu verseilen, die Krankenbesuche pünktlidi vorzunehmen und die Krankenblätter rechtzeitig und sadigemäss anzufertigen. Die Assistenzärzte sind nicht bereditigt, ohne Zustimmung des leitenden Arztes Kranke zu entlassen, Zeugnisse und Gutaditen auszustellen und Krankenmaterial der Anstalt zu selbständigen wissenschaftlidien Arbeiten zu verwerten. Sie sind andererseits verpfliditet, ihren leitenden Arzt bei der wissensdiaftlidien Verarbeitung der von ihm im Krankenhaus behandelten Fälle zu unterstützen. § 47. Der Arzt vom Dienst muss während der Dienstdauer ohne Unterbrediung im Krankenhaus anwesend sein und zur Verfügung stehen. Während der zum Tagesdienst gehörenden Nadit hat er mindestens einmal eine Kontrolle sämtlidier Naditwadien vorzunehmen. § 48. Den Assistenzärzten, Volontärärzten, und Medizinalpraktikanten ist Nebenbesdiäftigung ausserhalb des Krankenhauses nicht gestattet, es sei denn, dass es sich um erste Hilfeleistung in Notfällen handelt. § 49. Zur Schlichtung von Differenzen beruflidier Art innerhalb des ärztlichen Personals des Krankenhauses wird eine besondere Kommission (Schliditungskommission) gebildet, die aus dem Vorsitzenden des Pflegamts, sämtlidien leitenden Aerzten und den der Gemeindeverwaltung angehörenden Aerzten besteht. Die* Entsdieidung der Sdiliditungskommission erfolgt durch einfadien Mehrheitsbesdiluss; sie kann durdi Besdiwerde an den Gemeindevorstand angefoditen werden, dessen Besdiluss für alle Beteiligten bindend ist. § 50. Die Aufsidit über das Personal der Krankenpflege führt die Obersdi wester. IV. Zulassung fremder Aerzte. § 51. Innerhalb der geschlossenen Abteilungen des Krankenhauses steht die Behandlung der Kranken aussdiliesslidi dem leitenden Arzt der Abteilung zu, soweit dies im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Auf der Infektionsabteilung bleibt entsprechend der Bestimmungen in § 55 die Behandlung der Kranken erster und zweiter Klasse aussdiliesslidi dem leitenden Arzt der inneren Abteilung vorbehalten, jedoch können zu spezialistisehen Behandlungen oder notwendigen operativen Eingriffen unter Zustimmung des leitenden Abteilungsarztes auch dem Krankenhaus nicht angehörige Fachärzte zugelassen werden. § 52. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, wenn dadurch der Bettenbestand nidit verringert wird, ausserhalb der gesdilossenen Abteilungen dritter Klasse Betten dritter Klasse für Job. Fuchs, FroDkiurl-M Obeilindau 17 .'. Telefon 72130liefert Gartenmöbcl in Holz und Eisen. Gartenlauben, Spaliere, Kübel usw. freie Arztwahl zu sdiaffen. Darüber hinaus können aus den gesdilossenen Abteilungen Betten dritter Klasse für die freie Arztwahl dann abgezweigt werden, wenn dies durch gesetz- Liche Vorschriften notwendig wird oder wenn mindestens zwei andere hiesige städtische oder Stiftungskrankenhäuser die freie Arztwahl in ihren gesdilossenen Abteilungen dritter Klasse neu einführen sollten. V. Aufnahme, Entlassung und Einzelvorschriften. § 55. Die Aufnahme in das Krankenhaus erfolgt nach Massgabe des vorhandenen Raums gegen das tarifmässige Entgelt und soll von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemadit werden. § 54. Ueber die Aufnahme entscheidet der zuständige leitende Arzt, in dessen Abwesenheit der diensttuende Arzt. § 55. Von der Aufnahme sind ausgeschlossen: Geisteskranke- Epileptiker, sowie an Pocken, Cholera, Flecktyphus oder Pest erkrankte Personen. Siedle und dironisdi Kranke werden nur dann aufgenommen, wenn begründete Aussidit auf Besserung besteht. § 56. Die Entlastung erfolgt auf Grund der Entscheidung des behandelnden Arztes. Kein Kranker darf gegen seinen Willen im Krankenhaus zurückgehalten werden. Ueber die Entlassung ist dem Kranken auf Wunsch eine Besdieinigung über die Art und Dauer des Aufenthalts im Krankenhaus unentgeltlich auszustellen. § 57. Die Entlassung kann, wenn nidit unmittelbare schwere Gefahr vorliegt, vom Pflegamt in Verbindung mit den leitenden Aerzten. angeordnet werden, wenn ein Kranker sich eines sdiweren Verstosses gegen die Hausordnung schuldig madit, oder wenn nachträglich. Umstände bekannt werden, bei deren Kenntnis die Aufnahme abgelehnt worden wäre. Verlegung in die dritte Klasse kann im Einverständnis mit den leitenden Aerzten erfolgen, wenn ein Patient einer höheren Klasse seinen Zahlungsverpfliditungen nicht nadikommt. § 58. Die Kranken der dritten Klasse sind verpflichtet, die Anstaltskleider zu tragen. § 59. Kein Kranker darf ohne seine Zustimmung zu Dienstleistungen herangezogen werden. § 60. Demonstrationen und Versuche an Kranken dürfen nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden. § 61. Wenn ein Kranker aus gerechtfertigten Gründen den Wunsdi äussert, ausserhalb der Besuchszeit von bestimmten Personen oder von einem Seelsorger besucht zu werden oder wenn er eine letztwillisre Verfügung erriditen will, so ist diesem Wunsch unverzüglich zu entsprechen, soweit nicht ärztliche Bedenken bestehen. Zu Sterbenden ist, wenn es ihr Wille ist oder von den nächsten Angehörigen gewünscht wird, die zuständige religiöse Körperschaft zur Verrichtung der Sterbegebete nadi Fühlungnahme mit den leitenden Aerzten zuzuziehen; ist dies nidit tunlidi, so tritt an ihre Stelle eine vom Pflegamt ständig hierfür zu bestimmende Person. § 62. Für das mitgebrachte Privateigentum insbesondere Wertgegenstände der Kranken wird nur dann Haftung übernommen, wenn es dem Verwaltungsbüro gegen Empfangsbescheinigung zur Aufbewahrung übergeben ist. VI. Sektionen. § 65. An der Leiche eines im Krankenhaus verstorbenen Kranken dürfen, von behördlicher Anordnung abgesehen, gemäss Gemeindebeschluss vom 12. März 1879 Sektionen nur vorgenommen werden: nDs bv Conditorei und Cafe noa bv Julius Loeser Gr Eschenheimerstr. 72 .". Tel. Hansa 27471 Unter Aufsicht der Ritualkommission der Israelitischen Gemeinde.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.