Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 8 (1929-1930)
- Issue
- 8 (4.1930)
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 323 (sequence 23)
- Language
- German
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323 § 24 Der Anstellung soll die Einholung eines Führungszeugnisses und eines Gesundheitszeugnisses vorhergehen. § 25. Soweit Sachleistungen zur vereinbarten Entlohnung gehören, ist eine Ablösung in Geld grundsätzlich ausgeschlossen. § 26. Die Annahme von Vorteilen in Geld oder Geldeswert aus Anlass dienstlicher Betätigung ist allen Angestellten untersagt. § 27. Alle Angestellten des Krankenhauses sind verpflichtet, über die innerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen Verhältnisse der Kranken, insbesondere über die Art der Erkrankung, strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Diese Vorschrift gilt auch für die ehrenamtlich in der Verwaltung des Krankenhauses tätigen Personen. § 28. Alle Angestellten unterstehen der Dienstaufsicht des Pflegamts, soweit nicht in dieser Verwaltungsordnung anderes bestimmt ist. Der dienstliche Verkehr sämtlicher im Krankenhaus beschäftigten Personen mit dem Gemeindevorstand ist regelmässig über das Pflegamt zu leiten. 2. Das Verwaltungsbüro. § 29. Das Verwaltungsbüro hat insbesondere folgende Obliegenheiten : 1. die Vorbereitungen der Sitzungen des Pflegamts. 2. die ordnungsmässige Führung des Schriftwechsels, des Rechnungs-, Kassen- und Aktenwesens. 3. die Kontrolle des Inventars und der Lieferungen. 4. die Beaufsichtigung des Haus- und Dienstpersonals. 5. die ordnungsmässigen Gehaltszahlungen und die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. 6: die Ausstellung der für Behörden bestimmten Bescheinigungen. 7. Ueberwachung der Kündigungsfristen. § 30. Der zur Leitung des Verwaltungsbüros bestimmte Beamte (Verwalter) erledigt die laufenden Geschäfte nach seinem pflichtmässigen Ermessen innerhalb der ihm vom Pflegamt erteilten Anweisungen und ist für die gesamte Geschäftsführung des Verwaltungsbüros einschliesslich der Kassenfühmnsr dem Pflegnmt verantwortlich. Der Verwalter ist der unmittelbare Vorgesetzte der Büroangestcllten, sowie des Betriebs- und TTausnersonals. Er ist 7ur Uebernahme von besoldeten und ehren?»entliehen Nebenbeschäftigungen nur mit iederzeit widerruflicher Genehmigung, des Pflegamts berechtigt und ist vernflichtet, seinen jährlichen Urlaub ausserhalb des Krankenhauses zu verbringen. § 3t. Alle Aussahen sind von einem hierzu bevollmächtigten Mitglied des Pflegamts anzuweisen. Sämtliche Einnahme- und Ausgabebelege sind einmal wöchentlich dem hierzu bevollmächtigten Mitglied des Pflegamts vorzuleben und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versahen. Alle Bestellungen sind mit durchgeschriebenen und fortlaufend mimmei-ierten Bestellzetteln aufzugeben. Ausgaben über Mk. 50.— bedürfen der Zustimmung des Pflegamts. Der Schriftwechsel wird von dem Vorsitzenden des Pflegamts unterzeichnet, der diese Befugnis auf andere Mitglieder des Pflegamts oder auf den Leiter des Verwaltungsbüros übertragen kann. Quittungen und Schecks bedürfen zweier Unterschriften nach näherer Bestimmung des Pflegamts; diese Unterschriften sind 'durch Anschlag im Büro zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss mindestens einmalwöchentlich im Krankenhaus anwesend sein. § 52. Das Pflegamt ist jederzeit berechtigt, unter Zuziehung oder in Abwesenheit des Leiters des Verwaltungsbüros die gesamte Geschäftsführung nachzuprüfen: mindestens einmal monatlich muss. eine Kassenrevision stattfinden, über deren Ergebnis ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. 3. Die Aerzte. § 33. Sämtliche Aerzte sind verpflichtet, nach ihren besten Kräften an der Durchführung der dem Krankenhaus gestellten Aufgaben mitzuwirken, die Behandlung der Kranken auf der Höhe des jeweils erreichten Standes der Wissenschaft zu halten und alle notwendig erscheinenden Verbesserungen an den Einrichtungen des Krankenhauses rechtzeitig zu beantragen. Die Aerzte sind verpflichtet die für sachgemässe Dienstleistung erforderliche Zeit im Krankenhause zu verbringen. § 34. Aerztliche Angestellte des Krankenhauses sind: t. die leitenden Aerzte der einzelnen Abteilungen. 2. die Assistenzärzte, Volontärärzte und Medizinalpraktikanten. 3. beratende Aerzte für Spezialfächer. 4. der Leiter der Poliklinik, sofern eine solche eingerichtet ist. § 35. Die Infektionsabteilung, das Laboratorium, die Apotheke und die ärztliche Fachbibliothek sind dem leitenden Arzt der inneren Abteilung, die Präparatsammlung dem leitenden Arzt der chirurgischen Abteilung unterstellt. § 36. , Die Ueberwachung der Hygiene des Hauses, die Krankendiät, die zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der Speisen, sowie die Einteilung, Beschäftigung und gesundheitliche Ueberwachung der Krankenpflegerinnen wird ieweils auf die Dauer von zwei Verwaltungsjahren vom Pflegamt einem der leitenden Aerzte übertragen. § 37. Die leitenden Aerzte sind berechtigt, den in der ersten und zweiten Klasse von ihnen behandelten Kranken ein angemessenes Honorar zu berechnen. D^s gleiche gilt regelmässig für die Kranken der dritten Klasse, soweit es sich um sogenannte Selbstzahler handelt, jedoch ist hierbei auf die persönlichen Verhältnisse des Kranken weitgehend Rücksicht zu nehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung zur Zahlung oder die Höhe eines ärztlichen Honorars für Kranke der dritten Klasse entscheidet das Pflegamt nach Anhörung der Aerztekommission. § 38. Es ist den leitenden Aerzten gestattet. Privatnraxis auszuüben, soweit es mit den Interessen des Krankenhaus°s vereinbar ist. Die Unterhaltung einer Privatklinik, sowie die Betätigung als vertraglich angestellter Ar^t eines anderen Krankenhauses oder einer ähnlichen Anstalt, ebenso wi" die regelmässige Betätigung oder Vertretung in einer solchen Anstatt kraft besonderen Auftrags ihrer Verwaltung ist den leitenden Aerzten nicht gestattet. § 30. Die leitenden Aerzte ^stimmen unter ci^enpr Verantwortung dip Art und die Dauer der KranV^nhehandlnng. sie «jinrl ferner v<»ran+worf!"ch für die AnS"hun<* r\nr Au^e'^epflieht gegenüber Behörden und für rlle DnrrhfüVirnnor *»llcr sonstigen ihr Arbeitsgebiet betreffenden gesetzlichen Vorschriften. § 40. Alle angestellten Aerzte sind vemfli'htet. ihre Tätigkeit auf ihre Ab+°;lnncrer| -jryx beschränken, und es ist ihnen untersagt, ohne Zustimmung des zuständigen A oteilnnr'sar7ff»s ärztliche Anordnungen für Kranke, die in anderen Abteilnnp"*»n oder von anderen Aerzten behan^lr werden, zu treffen. Ffdls ein leitender Ar^t die ärztliche Tätigkeit eines anderen leitenden Arztes in Ausnrnch nimmt, muss der letztere sich auf die von ihm angeforderte Leistung beschränken. 5 4t. Die leitenden Aerzte sind nicht berechtigt, von sich aus in ihren Abteilungen besoldetes n<*er unbesoldetes Personal einzustellen. Das Pflegamt ist iedoch verpflichtet, den leitenden Aerzten Gelegenheit zu Vorschlägen und zur Aeusserung zu geben, bevor eine derartige Anstellung von den zuständigen Stellen beschlossen wird. 5 42. Den leitenden Aerzten steht ein jährlicher Erholungsurlaub von sechs Wochen zu. für dessen Daner die Vertretungskosten bis zur Höhe von Mk. 10.— für jeden geleisteten Arbeitstag vom Krankenhaus betragen werden. Die Bestellung eines Vertreters bedarf der Zustimmung des Pflegamts. NIEDERRAD« Tel. Spess. 61383 u. 61390 5000 qm Rasenbleiche Billigste Preise NaBu. Mangelwäsche :: Herren-Stärkewäsche