Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 8 (1929-1930)
- Issue
- 8 (4.1930)
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 322 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/3094266-3094348-3094355--2298-3097041- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
322' stehen, beraten werden. Von-einer Beschhissfassung ist aber abzusehen, vehn Widerspruch erfolgt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der zur Beratung stehende Antrag abgelehnt. Das Pflegamt ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Wafefend der Beratung und Beschlussfassung über Angel egenlieftetj, welche die Person oder den Geschäftsbetrieb eines Mitglieds des Pflegamts oder seiner nächsten Angehörigen im Sinn des § 4 Abs. 3 der Gemeindeverfassung betrenVn,- hat dieses Mitglied die Sitzung zu verlassen.. Das Gleiche gilt sinngemäss auch für die übrigen an der Sitzung teilnehmenden Personen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende Beschlussfassung durch schriftlichen Umlauf bei den Mitgliedern des; Pflegamts herbeiführen; auch derartige Beschlüssesind ins das Protokollbuch einzutragen. In besonders dringlichen', keinen Aufschub duldenden Fällen kann der Vorsitzende die gebotenen Anordnungen treffen, doch muss er die nachträgliche Genehmigung daxch: das Pflegamt herbeiführen. § 15. Aufgabe des Pflegamts ist es, die Verwaltung des Krankenhauses nach den für öffentliche Krankenanstalten geltenden Grundsätzen sachgemäss und sparsam zu führen. Insbesondere obliegt dem Pflegamt: 1. Die Aufsicht über den gesamten Krankenhausbetrieb. 2. Die Dienstanfsieht über das gesamte Personal des; Krankenhauses. Hiervon sind die Aerzte und das- Personal der Krankenpflege insoweit ausgenommen, als es sich um die Anordnung und Durchführung von Massnahmen handelt, die sich unmittelbar auf die Behandlung und Pflege der Kranken beziehen. 3. Erlass von Bestimmungen über die Aufnahme von Kranken, über Rechnungserteilung, Vorschnsszahv- Inngen und Besuchszeiten. 4. Die Verwendung des Personals und der Verwaltungsräume. 5. Die Tnnehaltung der Hausordnung. 6. Die Instandhaltung der Grundstücke einschliesslich der Anlagen für Heizung, Beleuchtung, Lüftung. Ent- und Bewässerung, sowie des gesamten Inventars und dergleichen. I 14. Das Pflegamt bedarf, soweit dies nicht anderweitig in dieser Verwaltungsordnung bestimmt ist, der vorherigen Zustimmung des Gemeindevorstands zu allen Beschlüssen, die über den genehmigten Hanshaltsplan hinausgehen, sowie zu Beschlüssen über folgende Angelegenheiten: 1. Veräusserung und Belastung der dem Krankenhausbetrieb dienenden Grundstücke einschliesslich des gesamten Inventars, sowie Aufnahme von Darlehen. 2. Anstellung, Entlassung und Besoldung der Aerzte, Assistenzärzte. Volontärär/te, Medizinalpraktikanten, wissenschaftlichen Hilfsarbeiter und Oberschwestern. 5. Anstellung, Entlassung und Besoldung der Verwaltungsbeamten. 4. Vornahme baulicher Veränderungen und Instandsetzungen, soweit sie im Einzelfall auf einen Kostenbetrag von mehr als Mk. 100.— veranschlagt sind. 5. Annahme von Schenkungen und Stiftungen mit Ausnahme solcher Schenkungen, die RM. 300.— nicht übersteigen und nicht mit einer Zweckbestimmung verknüpft sind. 6. Erwerb von Grundstücken. 7. Festsetzung von Gebührentarifen. 8. Führung eines Rechtsstreits, soweit er nicht den Einzug von Aussenständen oder bare Auslagen betrifft. S. & D. LÖWENTHAL Schillerstrasse 1 SILBERWAREN 9. Abschluss der Lieferungsverträge über Brennstoffe, elektrischen Strom und Gas, sowie der Versicherungsverträge. § 15. Das Pflegamt kann die laufende oder vorübergehende Bearbeitung einzelner Zweige der Krankenhausverwaltung besonderen Kommissionen übertragen. Die Kommissionen werden nach Bedarf gebildet. Ständige Kommissionen sollen gebildet werden für: 1. Krankenpflege und ihren sachlichen Bedarf. 2. Lebensmittel und Küchenbetrieb. 3. Personalangelegenheiten. 4. Gebäudeverwaitung einschliesslich der technischen Einrichtungen und des Inventars. 5. die Gebührentarife und Festsetzung der Gebühren in besonders gelagerten Einzelfällen. »6. ärztliche Angelegenheiten aus den leitenden Aerzten des Krankenhauses und den ärztlichen Mitgliedern des Pflegamts, sowie dem ärtzlichen Dezernenten des Vorstands, sofern ein solcher vorhanden ist. § 16. Die Kommissionen werden vom Pflegamt in der ersten Sitzung des Verwaltungsjahres für dessen Dauer gewählt. Zum Vorsitzenden ist eines der dem Pflegamt angehörenden Mitglieder zu wählen. Der Vorsitzende des Pflegamts ist zu allen Kommissionssitzungen einzuladen und zur Teilnahme an ihnen mit beratender Stimme berechtigt. § 17. Drei Monate vor Beginn des Verwaltungsjahres ist dem Gemeindevorstand ein Haushaltsplan für das bevorstehende Verwaltungsjahr zu überreichen. Der Hanshaltsplan soll neben den Voranschlags- und Ist-Ziffern der Einnahmen und Ausgaben des vorvergangenen Jahres die Voranschlags¬ und geschätzten Ist-Ziffern für das laufende Jahr enthalten. Dem Haushaltsplan ist ein vollständiger Personaletat beizufügen. § 18. Innerhalb drei Monaten nach Ablauf des Verwaltungsjahres ist dem Gemeinrlevorstand ein Jahresbericht zu erstatten, der aus zwei Teilen besteht: Verwaltungsbericht mit statistischen Angaben über die Belegung in den einzelnen Abteilungen und Klassen, über die Zahl der nicht der Gemeinde angehörigen Kranken und über die Kosten des Verpflegungstags für einen Kranken in den einzelnen Klassen. Die Jahresrechnung mit Bericht eines beeidigten oder beamteten Buchsachverständigen, sowie mit einer Aufstellung der bei Jahresschluss vorhandenen Bestände. § 19. Das Pfl^gamt erstattet dem Vorstand monatlich formularmässigen Bericht über Belegung. Einnahmen und Ausgaben, sowie über die Kosten des Verpflegungstags für einen Kranken. § 20. . Der Gemeindevorstand ist berechtigt, die Verwaltung des Krankenhauses zu überwachen. Zu diesem Zwedc ist den bevollmächtigten Vertretern des Vorstands jederzeit Zutritt zum Krankenhaus und die Einsichtnahme der Bücher und Akten zu ermöglichen. Die Verwaltung der dem Krankenhaus Gehörenden o^er noch zufallenden Stiftungen wird bei der Gemeinde geführt. TU. Die Angestellten. 1. Allgemeine Vorschriften. §21. Alle am Krankenhaus gegen Enteelt beschäftigten Personen sind, soweit nicht im Einzelfall durch Gemeihdebeschluss eine andere Regelung getroffen wird, auf Dienstvertrag angestellt und haben keinen Ansnrnch auf lebenslängliche Anstellung, Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung. § 22. Das Pflegamt erlässt für die einzelnen Gruppen der Angestellten besondere durch Gemeindebeschluss zu genehmigende Dienstanweisungen. - ' § 23. _ Die Pflichten und Rechte der einzelnen Angestellten bestimmen sich nach den Vorschriften dieser Verwaltungsordnung, sowie nach dem Dienstvertrag und der Dienstanweisung. Der Dienstvertrag muss Bestimmungen über die Dienststellung, die Dienstzeit, die Entlohnung einschliesslich etwaiger Sachbezüge, .die Beurlaubung und Kündigung enthalten. Jedem Angestellten ist eine Ausfertigung sämtlicher für seine Dienstverhältnisse (massgebenden Vorschriften und Abmachungen auszuhändigen, deren Empfang schriftlich bestätigt werden soll.