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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1930-04-01 · 8 (4.1930) · p. Seite 321

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
8 (1929-1930)
Issue
8 (4.1930)
Date
1930-04-01
Page
Seite 321 (sequence 21)
Language
German
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Yerwaltungsordnung für das Kraiilienkaus der Israelitischen Gemeinde (Krankenhaiisordnung) Inhalt: I. Allgemeine Bestimmungen (§ 1—§ 5). II. Das Pflegamt (§ 6—§ 20). III. Die Angestellten. 1. Allgemeine Vorschriften (§ 21—§ 28). 2. Das Verwaltungsbüro (§ 29—§ 32). 3. Die Aerzte (§ 33—§ 49). 4. Die Pflegerinnen und sonstigen Angestellten 50—§ 51) IV. Zulassung fremder Aerzte (§ 52—§ 53). V. Aufnahme, Entlassung und Einzelvorschriften (§ 54—§ 62). VI. Sektionen (§ 63). VII. Gebührentarife (§ 64). VIII. Schlußbestimmungen (§ 65—§ 68). I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die Israelitische Gemeinde in Frankfurt a. M. unterhält in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und in Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Krankenhilfe das „Krankenhaus der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a. M." Das Krankenhaus ist eine konfessionelle und gemeinnützige, nicht zur Erzielung von Ueberschüssen bestimmte, unter Staatsaufsicht stehende Krankenanstalt im Sinn der Ziff. 1 des Runderlasses der Minister des Innern und der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 21. Februar 1893. Das Krankenhaus ist eine Einrichtung der Israelitischen Gemeinde ohne selbständige Rechtspersönlichkeit. § 2. Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Rechnungsjahr der Gemeinde zusammen. § 5. Zweck des Krankenhauses ist die Pflege erkrankter Mitglieder der Gemeinde. Nichtmitglieder können nach'Massgabe des vorhandenen Platzes aufgenommen werden. In jedem Einzelfall soll die Zustimmung des Pflegamts eingeholt werden. Notfälle sind stets zu berücksichtigen. § 4. Die Einrichtungen des Krankenhauses können nachMassgabe der hierfür aufgestellten Bestimmungen für die Ausbildung jüdischer Krankenpflegerinnen zur Verfügung gestellt werden. § 5. Das Krankenhaus wird in Gemässheit des § 40 Abs. 1 der Gemeindeverfassung rituell geführt. Die Angestellten und Insassen des Krankenhauses haben innerhalb der Anstalt diesem Umstand Rechnung zu tragen. Für die Insassen des Krankenhauses ist innerhalb des Hauses ein Betsaal mit konservativem Ritus zur Verfügung zu stellen. Kein Insasse oder Angestellter des Krankenhauses darf gegen seinen Willen zu einer religiösen Handlung angehalten werden. II. Das Pflegamt. § 6. Die Verwaltung des Krankenhauses und seine Vertretung nach aussen ist unbeschadet der Vertretungsbefugnis des Vorstands dem Pflegamt übertragen. Das Pflegamt wird rechtsgültig durch seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied gemeinsam vertreten. In besonderen Fällen kann die Vertretung durch den Vorstand der Gemeinde unmittelbar ausgeübt werden. § 7. Das Pflegamt besteht aus zwölf Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Vorstand der Gemeinde, drei Mitglieder von der Gemeindevertretung gewählt, ferner gehört dem Pflegamt das gemäss § 40 Abs. 1 der Gemeinde- Verfassung zu entsendende Mitglied der Ritualkommission und der mit der Beaufsichtigung der Hygiene des Hauses betraute leitende Arzt an. Weitere vier Mitglieder werden aus den Reihen der Gemeindemitglieder durch Gemeindebeschluss gewählt. Vor dieser Wahl sind die vorerwähnten 8 Mitglieder zu hören. Die Mitglieder des Pflegamts werden auf die Dauer von drei Verwaltungsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Pflegamts während seiner Amtszeit aus, so wird für die noch verbleibende Amtsdauer ein neues Mitglied gewählt. 321 | §8.; Mitglied des Pflegamts kann ohne Unterschied des Geschlechts jedes Gemeindemitglied werden, welches das 25. | Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahr I Mitglied der Gemeinde ist. | Die Zugehörigkeit zum Pflegamt erlischt bei Entmündi- \ gung oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, j § 9.; Die als Abteilungsleiter angestellten Aerzte sind zu den! Sitzungen des Pflegamts mit beratender Stimme, soweit sie nicht! schon dem Pflegamt alsordentlicheMitglieder angehören, einzu-! laden und auf Verlangen des Pflegamts zur Teilnahme verpflichtet. Das Pflegamt kann ferner die von ihm gebildeten Kommissionen zur Beratung von Gegenständen ihres Arbeitsbereiches zuziehen; in diesem Fall kann anstelle der Kommission ein von ihr ernannter Berichterstatter treten. § 10. Das Pflegamt wählt aus seiner Mitte auf die Dauer eines Verwaltungsjahres einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Rechnungsprüfer. Der Vorsitzende des Pflegamts soll in der Regel aus dem Gemeindevorstand, der stellvertretende Vorsitzende aus der Gemeindevertretung gewählt werden. Bei gleichzeitiger Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt das älteste Mitglied den Vorsitz. § 11. Ueber die Sitzungen des Pflegamts ist ein Protokoll zu führen und fortlaufend in ein Buch einzutragen. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Beglaubigte Abschrift der Protokolle ist dem Vorstand zu übersenden. Das Protokoll wird in der nächstfolgenden Sitzung verlesen; die Verlesung kann durch Auflegen ersetzt werden. Nach seiner Genehmigung ist das Protokoll von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen; nachträgliche Aenderungen des Protokolls sind in der gleichen Weise zu beglaubigen. § 12. Die Sitzungen des Pflegamts werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, jedoch soll mindestens einmal im Monat eine Sitzung stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern des Pflegamts ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb einer Woche eine Sitzung mit der von diesen Mitgliedern verlangten Tagesordnung einzuberufen. Zu den Sitzungen werden die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. In eiligen Fällen ist Einladung durch Fernsprecher oder Boten zulässig. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden bestimmt. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Pflegamts können Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung Besuchen Sie meinen JubiläumssVerkauf anläßlich des 100 jährigen Bestehens Benutzen Sie für Ihre Frühjahrs-Einkäufe meine besonders preiswerten Angebote! I 10% Rabatt auf alle Artikel, ausgenommen einige Markenu. Netfo-Arfikel Coethestr. 7 Bergersfr. 181 Hasengasse 2

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