Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 8 (1929-1930)
- Issue
- 6 (2.1930)
- Date
- 1930-02-01
- Page
- Seite 226 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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226 für die Nachwelt zu bewahren. Die Sei ich oh ist in dem bekannten Werk des Frankfurter Geschichtsschreibers Sthmlt mit Erläuterungen abgedruckt in den jetzt an dem Frankfurter Fasttag benutzten Gebetbüchern ist sie nicht mehr enthalten. Der Verfasser Samuel Schotten war zur Zeit des Brandes Rabbiner in Darmstadt, wurde jedoch aus unmittelbarer Nähe von den Ereignissen berührt, da er seinen Wohnsitz, wie Horovitz berichtet, in der Frankfurter Klaus hatte, wo er auch des öfteren, wenn kein Rabbiner in Frankfurt war. z. B. vor der Berufung Kohens im Jahre 1704 und auch nach dessen durch das Unglück von 1711 verursachten Weggang von Frankfurt, die rabbinischen Funktionen für Frankfurt mit versah. Ueber die Ursache des Brandes waren die verschiedensten Gerüchte verbreitet, so z. B. auch, dass Kohen zeigen wollte, wie er durch seine kabbalistischen Fähigkeiten Herr des Feuers werden könne, dass aber dann im richtigen Augenblick seine Kunst versagt habe. Die von den Juden unternommenen Löschvetsudie hatten keinen Erfolg, und von aussen konnte zuerst, als es vielleicht noch Erfolg gehabt hätte, keine Hilfe gebracht werden, weil die Juden, wieSchudt annimmt, wohl aus Angst vor Plünderungen,. die Gasse geschlossen Hessen. Es ist selbstverständlich, dass ein so namenloses Unglück einen tiefen Eindruck bei den Juden hinterliess, die es natürlich auch als eine Strafe Gottes ansahen und daher allerhand Verordnungen erliessen, um einen bescheidenen Lebenswandel zu veranlassen; nach Kracauer wurde jeder Kleiderluxus untersagt, und alle Spiele ausser Schach — ein Beweis für die Einschätzung dieses Spieles. — verboten. Naphtali Herz Kohen wurde zunächst von den Christen in Haft genommen, bis die von den Christen verlangte Kaution für den auch an ihren Häusern verursachten geringen Schaden aufgebracht war; dies war allerdings etwas schwierig, da sich die Juden mit wenigen Ausnahmen sofort als die geschworenen Gegner Kohens erwiesen. Auch nachdem er wieder auf freiem Fuss war, wurde ihm bis zu seiner endgültigen Abreise nach Prag von Christen Unterkunft geboten, deren Nachkommen noch heute in Frankfurt leben, und bei denen die guten Wünsche, die der unglückliche Rabbiner damals seinen freundlichen Wirten für alle Zeiten machte, sehr wohl in Erinnerung sind. Naphtali Herz Kohen starb am 24. Tebeth 1719, da sich der Unglückstag zum achtenmal jährte. Statistik der Frankfurter Juden von den Anfängen bis zum Jahr 1866 Von Dr. Josef Unna. (Fortsetzung) Einen besonders großen Raum nehmen die Vorschriften über das Geldgeschäft der Juden ein.1) Es sollen hinsichtlich des Geldausleihens auf Pfänder, hinsichtlich der Zinsen und der Veräußerung und des Verfalls von Faustpfändern die allgemeinen Bestimmungen Anwendung finden. Nur Hypotheken und Insätze auf Güter ausserhalb der Judengasse sollen sie auch weiterhin nicht erwerben können. Ausnahmen gelten nur für „Personen des geringen Standes2), Landleute, wie audi Minderjährige und Haussöhne".3) Geldforderungen jeglicher Art an solche Personen müssen bei Gericht angemeldet sein.4) Die Darlehen müssen in barem Geld und in voller Höhe, d. h. ohne Abzug, gegeben werden.5) Die Ehefrau ist für die Schuld des Mannes nur haftbar, wenn sie den Schuldschein mit unterschrieben hat und damit ihre Einwilligung in das Rechtsgeschäft bewiesen hat.6) § 135 bestimmt, daß hinsichtlich des .,Geld-Aufborgens und Darleihens, sodann des Verkaufs auf Borg und anderer Contrakten auf den Dorfschaften" das Gesetz vom 1. Februar 1780 weiterhin in Kraft bleiben soll. An Minderjährige und Gesinde darf weder Geld noch Ware geliehen werden.7) Das Nehmen höherer Zinsen als es bei den Nichtjuden üblich ist, ist den Juden verboten.8) Im übrigen gelten alle durch dieses Gesetz nicht aufgehobenen- Bestimmungen des Statuar-Gesetzbuches der Reformation Teil II, Titel 12 und Titel 17.9) . ») Siärtigkeit 1807. §§ 130—139. •) Es sind dies Leute, die weniger als 2000 fl. Besitz „verschätzen". ■ 3i Stättigkeit (1807) § 130. 4) 1. c. § 13t. 5) I. c. §§ 132/3. 6) 1. c. § 134.?) 1. c' § 136. 8) 1. c. § 157. - ' fl) Der Stadt Frankfurth am Mayn erneuerte Reformation 1578 (Versntlicfct 1611). Diese Titel handeln über „Judenschulden oder Schulden, bei den Juden gemacht werden" bzw. „Von Fahrender Haab". Das Gesetz vom 1. September 182410) strebt die vollkommene wirtschaftliche Gleichstel lung der Juden mit den Niditjuden an. Es sollte von nun an den Juden in gleicher Weise erlaubt sein wie den Nichtjuden, Handwerk und Gewerbe zu betreiben, sowie auch Handlungen und Fabriken zu führen. Eine einzige Einschränkung blieb auf dem Gebiet des Handels bestehen: Der Handel mit Brennholz, Frucht, Fourage und Mehl blieb weiterhin der nichtjüdisdien Bevölkerung vorbehalten. Außerdem sollte nach Art. 9U) das Wachstum der jüdischen und christlichen Waren- und Kleinhändler im Verhältnis der Bevölkerungszahlen bleiben. Ein Gleiches wurde dm Handwerk für die Zahl der jüdischen Meisterbestimmt.13) Die Aufhebung dieser Begrenzung am 27. Dezember 183613) geschah auf Grund sehr langwieriger Verhandlungen zwischen Senat, Rechnei-Amt und Vorstand der Israelitischen Gemeinde11). Nachdem das Rechnei-Amt nach längerem Zweifel entschieden hatte, daß das Gesetz vom Jahre 1824 die Zahl der Handlungen, nicht aber der Händler, auf 200 festgesetzt habe, wurde vom Vorstand sowie vom Rechnei-Amt eine Aufstellung über die Zahl der jüdischen Waren- und Kleinhandlungen eingefordert, aus der sich folgendes Bild ergibt: Handel der Juden in den Jahren 1825 und 1835.15). Art der Handlung _ 1825__1835_ Personen- Zahl der Personen- Zahl der Zahl Handlungen Zahl Handlungen Manufakturwären „ en gros 73 49 73 48 „ en gros und en detail 23 18 9 6 en detail 76 67 80 69 Kurze Waren 26 19 30 26 Rohe Produkte16). 27 22 44 33 Tapeten, Schreibmaterialien und andere Waren nach Commission 13 13 6 5 Buch und Kunstgegenstände 5 3 6 5 Weine 4 4 3 3 Bijouterie17). 11 10 12 11 Warenhänd 1er 258 263 Wa renhandlungen 205 206 Für den Kleinhandel ergibt sich folgendes Bild: Art der Handlung 1825 ■ 1835 Putz-Mode 11 9 9 9 Gerümpler 35 28 28 28 . Alte Kleider und altes Eisen 24 24 27 17 Ständchen 6 6 — — Krämer 12i8). 1218). 8 8 Hausierer 5 5 14 14 Kleinhändler 9518). 76 Kleinhandlungen 8418). 7.6 «>) Gesetz- und Statuten-Sammlung, in. 227 ff. ii) s. d. : 12) Art. 12 des Gesetzes.; 13) Gesetz- und Statuten-Sammlung V. 230. 14J Als Quellen kommen in Betracht: 1. Protokollbücher des Senats. . 2. Akten der „Rechney-Registratur nach 1816". Faszikel_47 -i<r 3. Senats-Akten, insbesondere A. 169, No. 26. 15) Größere Unterschiede zwischen dieser Tabelle und der von 1824 bzw. 1835 lassen sich nur durch die beiden Momente erklären, auf die auch in den Rechney-Akten sehr oft hingewiesen wird, daß nämlich erstens die Angaben der Juden über ihren Beruf sehr ungenau seien und zweitens, daß bei den Juden ein Berufswechsel besonders häufig sei. iß) Es gehören hierzu: Kolonial-, Material-, Leder-, Rauch-, Pelz- und Metallwaren sowie Wellroßhaare und Bettfedern. i") Einschließlich: Silberwerk, Uhren und Juwelen. i8) Es sind in der Tat nur 11 Krämer. Die Summe der Kleinhändler verringert sich daher auf 92, die der Kleinhandlungen auf 83. Für Bewachung nur Fernruf, Römer 6857