Mannheim
Compact Memory

Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1930-01-01 · 5 (1.1930) · p. Seite 190

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
8 (1929-1930)
Issue
5 (1.1930)
Date
1930-01-01
Page
Seite 190 (sequence 18)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3094266-3094348-3094352--2163-3096903
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

diese Tatsache ausdrücklich hingewiesen. In diese Zahlen sind die Gemeindeärzte nicht eingerechnet, deren es außer in den Jahren 1776—90 immer zwei gab. In dieser Zeit ist nur ein Arzt als solcher bezeichnet. Vom Jahre 1700 an finden wir 5 Aerzte. Im Jahre 1746 wurde vom Rat die Normalzahl von drei festgelegt und bis zum-Jahre 1798 beibehalten, obwohl sich im Jahre 1759/60 ein Arzt, Elkan Benedikt Meyer aus Berlin, unterstützt von den Baumeistern, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln um die Zulassung als vierter Arzt bewarb.13) 4 Aerzte sind erst von 1798 an regelmäßig ansässig. Man sah erst von ca. 1824 an davon ab, die Zahl der jüdischen Aerzte zu beschränken. Den Aerzten sehr nahe stehen die Wundärzte. Der Unterschied zwischen Aerzten und Wundärzten und die Funktionen letzterer werden in einem Antwortschreiben der Frankfurter Aerzte festgelegt, das diese an die Stadt Regensburg schickten. „Die Chirurgie", so heißt es dort,14) „ist derjenige Teil der Medizin, der in äußerlidier Handarbeit besteht." Diese Wundärzte waren zünftig organisiert und standen z. T. in städtischen Diensten. Unter diesen Stadtwundärzten finden wir nur im Jahre 1394 den Namen eines Juden. Außer diesen freien Berufen kommen schon in frühester Zeit 2 sogenannte „Neemonim", „B eg 1 au b te", vor. Sie führten vor allem die jüdischen Insatz- und Protokollbücher, d. h. sie hatten ungefähr die Stellung von Notaren der jüdischen Gemeinde. Von wann an jüdische Notare im heutigen Sinne in Frankfurt tätig sein durften, wissen wir nicht genau. Wie sich aus einer Eingabe der jüdischen Rechtsanwälte im Jahre 182015) ergibt, war die Entwicklung etwa folgende: Bis zum Jahre 1791 waren sie nur zur Vertretung bei städtischen Aemtern berechtigt. Am 1. Februar 1791 wurden sie zum ersten Male als Anwälte' anerkannt. Das Gesetz wurde dann noch am 24. Mai 179818) erweitert. Seit dem 15. September 1802 war es ihnen wieder verboten, als Anwälte bei höheren Gerichten aufzutreten und die Eingaben im Namen ihrer Klienten zu unterschreiben. Diese Einschränkung wurde durch Gesetz vom 24. Februar 1815 aufgehoben. Sie waren nunmehr wieder berechtigt, sich Anwälte ihrer Remittenten zu nennen. Schon die Verordnung vom 20. Februar 1820 entzog ihnen wieder alle früheren Rechte. Von anderen Berufen hören wir nur noch vereinzelt Es wird bei Bücher17) z. B. erwähnt, daß von 1475 an immer ein Wirt bezw. eine Wirtin ansäßig war. Um 1489 wird von ihm ein Seh warzf ärber genannt, der im Hauptberuf Vorsänger ist. Bücher18) stellt ferner fest, daß im 15. Jahrhundert Dienstboten19) in nicht geringer Zahl gehalten wurden. Aus seinen Angaben ergibt sich folgende Uebersicht: Im Jahre 1451 hielten 75 % aller Haushaltungen, „ 1447 ., 61.5% ., „ 1475 „ 72.7% „ .. 1694 60.9% „ „ 1705 „ 75.6% „ Dienstboten. Unter diese Zahlen sind die der Samstags - weiber nicht einbegriffen. Sie sind die einzigen christlichen Bediensteten, die von den Juden gehalten werden durften. Zweimal finden wir die Erlaubnis, sie zu halten: in den Jahren 1605 und 1648. Die christlichen Hebammen waren auch schon durch die alte „Stättigkeit bis 1616" verboten.20) Jüdische Hebammen sind erst seit 1709 nachweisbar.21) Außer diesen spärlichen Berichten hören wir nur noch aus zwei verschiedenen Quellen etwas über die Zahl der Metzger: Im Jahre 1655 sind 8 Metzger in die Stättigkeit eingeschrieben. Die Taxrolle des Jahres 1705 setzt die Anwesenheit von 6 Metzgern als bekannt voraus. Daß auch Schneider und Schreiner iin 14. Jahrhundert in Frankfurt ihr Handwerk ausübten, ist, wie Kracauer22) hervorhebt, aus dem Urkundenbudi deutlich ersichtlich. Die einzige Berufsgruppe, die nun noch zu besprechen übrig bleibt, ist die der Handeltreibenden. Statistisches Material findet sich über sie außer dem der obigen Tabelle nicht. Die wirtschaftliche Bedeutung des jüdischen Handels im allgemeinen und seiner einzelnen Zweige im besonderen. ist bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts sehr ein- 13) Er brachte seine Beschwerde .sogar bis zum Reichskammergericht. Er erhielt daraufhin 1760 den Posten eines Militär-Medicus. 14) s. Stricker, Die Geschichte der Heilkunde. S. 75. 15) Sie findet sich unter den Senatsakten des städtischen Archivs. 16) Was im einzelnen diese Verordnungen besagten, ist aus diesem Schriftstück nicht zu ersehen. ,7) s. S. 572/5. 18) S. 565. 18j Diese Dienslboten sind Juden, da seit 1586 das Halten von niditjüdisdien Dienstboten untersagt war. Noch die Stättigkeit .(1616) hält im § 55 dieses Verbot aufrecht. Ebenso die „alte Stättigkeit bis 1616". s. Schudt III. Teil S. 125 IX. 20) Schudt, s. a. a. O. Ebenso 1616 das. 21) Eine Prüfung und Verpflichtung durch einen Physikus wurde erst 1791 eingeführt. S. a. Stricker: Geschichte der Heilkunde, S. 85. 22) Aus der inneren Geschichte. S. 50. 23) Frankfurter Handelsgesdiichte (S. 65, 157, 195 ff.) **) S. 572 ff. gehend behandelt bei Dietz23), Bücher24), und Kracauer'-5)-'8). Bücher spricht die Ansicht aus, daß die Juden und nur sie als einziges Gewerbe das des Geldverleihens betrieben hätten. Diese Ansicht ist durch Kracauer27) widerlegt. Kurz zusammengefaßt ergibt sich aus der angeführten Literatur, daß nachweislich von der Zeit vor 1074 an bis zur ersten Judenschlacht die Juden neben den Geistlichen fast den gesamten Handel beherrschten. Erst im Laufe des 15. Jahrhunderts trieb auch die übrige Bevölkerung Handel. Kriegk28) schreibt vom 15. Jahrhundert: „Der Handel war so ausschließlich der Lebensberuf der Juden, daß man sich im Mittelalter den Juden nur als einen Handelsmann dadite." Zu dem gleichen Ergebnis wie Dietz kommt Kracauer, der aber von ganz anderen jüdischen Quellen ausgeht. Nach ersterem spielt der Geldhandel für die Juden erst in der Mitte des 16. Jahrhunderts eine bedeutende Rolle. In den genannten drei Arbeiten ist es so scharf gezeigt, wie sehr der gesamte Handel durch die Vorschriften der Stättigkeit2") bedingt war, daß es sich erübrigt hier des Näheren darauf einzugehen. Die Wirkungen der Stättigkeit des Jahres 1616 sind von Kracauer bei Behandlung der Gesdiidite des dreißigjährigen Krieges30) genau verfolgt. In Ergänzung des dort gegebenen sind hier nur noch die Bestimmungen der späteren Zeit, d. h. des 19. Jahrhunderts, zu behandeln. Es ist aus dieser Zeit nur die Stättigkeit des Jahres 1807, -das Gesetz vom 1. September 1824 und das vom 27. Dezember 1856 zu erwähnen. Abschnitt IV der Stättigkeit (1807) trägt die Ueberschrift „Wohnung, Gewerb und Handlung". In den §§ 111—159 ist hier die Frage der Berufe behandelt. Gleidi zu Beginn dieser Bestimmungen tritt uns eine grundlegende Aenderung gegen frühere Zeiten entgegen: die Juden werden zum Handwerk zugelassen. „Alle den hiesigen Handwerks-Innungen und Zünften nicht ausschließlich zukommende Arbeit" kann von jüdisdien Arbeitern geleistet weiden.31) Jüdische Jungen und Lehrlinge können ins Handwerk aufgenommen werden; sie erhalten auch, wenn sie ihre Lehrzeit beendet haben, einen Lehrbrief32). — Manufakturen und Fabriken können von Juden eröffnet werden mit den Einschränkungen, daß innerhalb des Betriebes nur jüdische Arbeiter beschäftigt werden, und daß außer in Messzeiten mit diesen Dingen nur der Handel en gros gestattet ist.33) Im § 118 ist die bedingte Handelsfreiheit ausgesprochen; sie wird in den nädisten Sätzen34) in folgender Weise eingeschränkt: Einen offenen Laden außerhalb der Judengasse zu halten, ist den Juden verboten; ebenso das Aushängen von Schildern und das Ausstellen von Ware in Schaufenstern. Eine Ausnahme hiervon findet während der M e s s z e i t statt, zu der es den Juden erlaubt ist, außer in ihren ständigen Läden, in Buden und Ständen ihre Ware feilzuhalten.35) Das Feilbieten von Ware auf der Straße ist auch in der übrigen Zeit verboten.38) Zur Eröffnung einer Handlung ist die Concession des Rates einzuholen; diese wird nur auf Grund eines Befähigungsnachweises erteilt.37) Gleiches gilt für das Wechselgeschäft, in dem im übrigen die Juden den Niditjuden gleichgestellt sind.38) In dem § 127 sind alle den 25) Beiträge zur Gesdiidite des 50jährigen Krieges, S. 142 ff. 2C) Aus der inneren Gesdiidite, S. 26 ff. -7) Aus der inneren Geschichte, S. 26 ff. 28) Bürgerzwiste, S. 409. Audi er nieint allerdings, daß vorzugsweise der Geldhandel getrieben worden sei. 29) Außer in ihnen wurden nodi besondere Verbote erlassen. Es sei liier nur eine soldie Verordnung genannt, für die sich der Beleg noch im Archiv der israelitischen Gemeinde (No. 85) findet. Es sind die Akten (1672/6) über „das Verbot des Senats, daß sich die Jnden des Einkaufs, Buchhandels und Betriebes aller Budidruckschriften zu entheben haben." Wann diese Bestimmung aufgehoben wurde, ist nicht zu ermitteln. Wie sidi aus der früheren Tabelle ergibt, wurden 1694 schon wieder Buchhändler verzeichnet. 3ft) I. c. — 31) Stättigkeit (1807) § 111 — 32) I. c. §§ 113/4 — 33) I. c. § 116 34) I. c. §§ 119-129 — 35) I. c. §§ 119-120 — 36) I. c. § 124 - 37) I. c § 123 38) I. c. §§ 1*4/5 Für Bewachung nur

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.