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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1929-02-01 · 6 (2.1929) · p. Seite 171

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
7 (1928-1929)
Issue
6 (2.1929)
Date
1929-02-01
Page
Seite 171 (sequence 3)
Language
German
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Sprichwort der deutschen Juden sagt: „Wegen des Geldes geht kein „Schidduch" ab." Die vermögensrechtliche Seite bildet eines der schwierigsten Kapitel des Eherechtes. Es gilt, sehr derbe reale Anforderungen, mit dem idealen Zweck der Ehe in Uebereinstimmung zu bringen,, widerstreitende Interessen so auszugleichen, daß keiner von. beiden "Seiten Unrecht geschieht, daß aber auch keine, von ^beiden Ketten über die. andere Macht gewinnt, und daß dabei das kalt Rechnerische,.Verstandesmäßige des Vorganges nichr das Zarte und.GesüWwäMe des 'Gheb'an'des verletze. Während man die materiellen Rechle und Pflichten zweier Menschen abhandelt, die einen Bund fürs Leben schließen, müssen alle möglichen Todesfälle, und sogar die Möglichkeit der Ehelösung in Betrachi gezogen, und vor allem auch die Interessen der eventuellen Nachkommen gewahrt werden. Die vermögensrechtlichen Bestimmungen des jüdischen Eherechles haben in verschiedenen Zcüen und Ländern verschiedene Wandlungen durchgemacht. In allen Phasen ihrer Entwicklung aber gingen sie darauf aus, die Rechte und Interessen der Frau zu schützen, die Heiligkeit des Ehebandes zu wahren und die Zukunft der Kinder zu sichern. In dieser Beziehung, das darf getrost ausgesprochen werden, ist' das jüdische Eherecht von keinem modernen Recht überholt'worden. Als gegen Ende der Kanzlerschaft des Fürsten Hohenlohe im Deutschen Neichs:aae das neue Bürgerliche Gesetzbuch beraten wurde, kämpfte Freiherr von Stumm Arm in Arm mir August Bebel für die Einführung neuer Bestimmungen zur besseren'Wahrung der Vermögensrechte der Frau in der Ehe. Die Zeitungen proklamierten das als gewaltige Errungenschaft der Frauenrechtlerinnen. Jeder Kenner des judischen Eherechtes mußte lächeln. Bei den Juden bestanden fast alle diese Forderungen seit vielen Jahrhunderten, teilweise in viel ausgeprägterer Form, zu Recht. Als bezeichnendster Punkt des jüdischen Eherechts muß folgendes hervorgehobenwerden. Die Trauung ist ein religiöser, ein heiliger Akt; ist doch bei den Juden selbst die unbedeutendste, gleichgültigste biologische oder soziale Funktion irgendwie in der Religion verwurzelt. Das Wort für Trauung, Kiddusch in, heißt buchstäblich Weihung, Heiligung. Der Mann, indem er sich die Frau antraut, wirkt gewissermaßen wie ein Priester, indem er sie nach dem Worte des Talmund „für alle Welt unantastbar wie ein Heiligtum macht". Der Akt der Trauung, einmal vollführt, ist unverletzlich und unwiderruflich. Noch als Kärrikatur, als Mißbrauch hat er, obwohl verdammt und verworfen, eine Weihe und Kraft, die mitunter der Frau verhängnisvoll werden konnte. Gleichwohl haben die Lehrer des Talmud, was man ihnen törichterweise versagt hat, die rein zivilrechtliche, vertragsmäßige Seite der Ehe in den Vordergrund gerückt und ' sie in klare, knappe, unzweideutige Gesetze gefaßt, deren strikte Besolgung erzwungen werden, konnte. Frömmigkeit kann man nicht erzwingen, man kann sie nicht überwachen, und das uferlose, weiie Gebiet der Religiosität bietet der menschlichen Tücke und Lasterhaftigkeit! so viele Gelegenheiten zur Umgehung, daß die Talmudisten es schon vorzogen, das Eherecht auf dem trockenen, aber sicheren Boden der 'schärfsten Gesetzlichkeit - aufzubauen. Der Hochzeitstag (an dem die Kethubba verlesen wurde) galt ihnen als eine Art Versöhnungs:ag. Aber der Traktat Kethubbot beginnt mit der nüchternen Festsetzung: „Eine Jungfrau wird am vierten, eine Witwe am fünften Wochentage geehelicht." Das Ausstellen eines Scheidebriefes war ein so ernster Akt, daß der funktionierende Richter an jenem Tage fastete. Zwei Scheidebriefe wurden nicht an demselben Tage ausgefertigt. Aber der Traktat Gittin beginnt mit dem Satz: „Wer einen Scheidebrief aus dem Auslände bringt, muß sagen können: „Vor meinen Augen wurde er geschrieben und unterfertigt." Die Segenssprüche zur Verlobung und Trauung, sind von tiefer Poesie und Frömmigkeit' durchfeelt, aber man muß nicht erst neuzeitliche Definitionen der Ehe kennen, um zu. wissen, daß diese sich nicht aus lauter Poesie und Gottseligkeit zusammensetzt. Darum werden auch neben jenen Segenssprüchen die zehn prosaischen Punkte vorgetragen, die die Kethubba dem Manne auferlegt. „Denn Gott sah, daß der Trieb des Menschenherzens böse ist, vom Ursprung Her." Das Eheband wird nicht nur durch den Tod eines der Gatten gelöst, sondern auch durch die Scheidung; in primitiven Zeiten, als die Menschen noch nicht gelernt hatten, ihr Temperament zu zügeln und die Persönlichkeit des Nächsten zu achten, dürfte das sogar am häusigsten >der Fall gewesen sein. Es war nun ein altes, nie bestrittenes Vorrecht, ein Gewohnheits-Vorrecht des Mannes als des Stärkeren, die Frau ohne ihre Einwilligung oder sogar gegen ihren Willen nach schrankenloser Willkür zu entlassen. Der technische Ausdruck lautet viel brutaler: wegschicken, oder gar weg zagen. Die Bibel, die übrigens die Scheidung nur m einem Nebensatz behandelt, schränkte dieses Recht auf den Fall ein, daß ,/der Mann an seiner Frau etwas Schändliches, Lasterhaftes findet!" (Ex. 24,1.) Die Nachbarvölker Israels kannten diese Einschränkung nicht, und die schrankenlose Willkür des Mannes herrscht heute noch z. B. bei den islamitischen Völkern — insofern sie nicht etwa inden letzten Jahren abgeschafft wurde. Auch bei den höchst kultivierten Völkern des Altertums, wie Griechen und Römern, war es nicht viel anders. Allein auch' die biblische Bestimmung' war trotz der erwähnten Einschrän- 171 kung noch hart genug. Und die älteste Halacha formulierte denn auch den Gruwdiatz: „Für die Scheidung ist nur der Wille des Mannes, aber nicht der Frau entscheidend." Dieser Grundsatz, konsequent durchgeführt, hätte fraglos das Familienleben gänzlich untergraben und die Frau total erniedrigt. Wie nun die jüdischen Gesetzeslehrer es fertig gebracht haben, ohne die biblischen Bestimmungen nnd die alte Halacha anzutasten, dem Manne die willkürliche Verstoßung der Frau immer schwieriger und schließlich ganz unmöglich zu machen, und andererseits den Rechten des Mannes ein S-cheidungsrech t der Frau entgegenzusetzen — das bildet eines der merkwürdigsten Kapitel der .Rechts- und Kulturgeschichte. ' .... Jahresbericht über den israelitischen Religionsunterricht. (Auszug) Von Gemeinderabbiner Dr. Arnold Lazarus. Die statistischen Angaben haben als Stichtag den 15. Ma i 1928. Da zu Beginn des W i n t e r h a l b j a h r e s wesentliche Veränderungen in der Verteilung des Unterrichts aus die Lehrpersonen erfolgen sollten und auch erfolgt sind, wird dieser Bericht erst jetzt erstattet. Der Bericht selbst sei mit dem Dank an den Gemeindevorstand eröffnet, daß mir mit Wirkung vom 1. April 1928 ab das Referat über den R.U. übertragen wurde. Es ist mein eifriges Bestreben, weil selbstverständliche Pflicht, das in mich gesetzte Vertrauen z^ rechtfertigen. Vor allem wird es meine Aufgabe fein, das, von den frühereu Referenten, dem verewigten Geheimrat Dr. Adler und Herrn Gememd'erabbiner Dr. Seligmann, begonnene. Werk in deren Siune fortzuführen und auszubauen. Besonders möchte ich Herrn Dr. Seligmann an dieser Stelle Dank sagen, der die Organisation unseres R.U. bis in fast sämtliche Schulen Frankfurts und für fast sämtliche von uns zu betreuenden Zöglinge — nur ganz wenige Schulen und ganz wenige Zöglinge werden nicht erfaßt — ausgedehnt und auch das wichtige und schwierige Werk d?r Einbeziehung des hebräischen Unterrichts in den allgemeinen R.U. begonnen und in erheblichem Maße durchgeführt hat. Ich bin überzeugt, daß die Lehrerschaft, eingedenk ihrer hohen Aufgabe, die geradezu von grundlegender Bedeutung für unsere jüdische Sache ist, mich in kollegialer Weise unterstützen und durch Höchstleistungen im einzelnen dafür sorgen wird, daß der von der Frankfurter Israelitischen Gemeinde organisierte R.U. neben seinem äußeren Aufbau auch durch seine inneren Erfolge eine Spitzenleistung im ganzen darstellt. Die hier gegebene und verwertete Statistik erfaßt die gesamte jüdische Schülerschaft Frankfurts. Ausgenommen sind die der Israelitischen Religionsgesellschast unterstellten Schulen sowie einige Privatkurse. Von den letzteren wird jüdischer R.U. erteilt im Kursus von Fräulein Josephine Reiß. Zum Herbst 1928 ist noch neu hinzugekommen die Höhere Privatschule Sachsenhausen. Dort unterrichtet in zwei Abteilungen mit zunächst insgesamt zwei Stunden Herr Rabb. Dr. Friedmann. Die Hauptstatistik ergibt, baß von 2199 jüdischen Zöglingen der 11 Höheren Knaben-, der 7 Höheren Mädchen-, der 26 Mittel- und Volksschulen und der 4 Schulen des Philanthropins, denen in also insgesamt 51 'Schulen jüdischer R.U. dargeboten wird, 2133 (^ 97daran teilnehmen. Von den Fehlenden 64 haben 34 (^ 1,54^) gar keinen R.U., eine jüdische Schülerin hat evang. R.U., der Rest hat anderwärts gleichwertigen R.U. Die Einzelstatistik der verschiedenen Schulgruppen gibt nicht in allen Fällen ein restlos befriedigendes Bild. Die vier Schulen des Philanthropins weisen 801 jüdische Zöglinge auf, die alle bis auf einen am R.U. teilnehmen. Sehr erfreulich ist die Tatsache, daß von den 573 jüdischen Zöglingen der städtischen Mittel- und Volksschulen, die ersaßt werden, nur drei dem Unterricht fernbleiben, von denen zwei an anderer Stelle gleichwertigen R.U. haben und lediglich ein Knabe (^ 0,17^) ohne Unterricht ist. Noch erträglich ist die Tatsache, daß von 423 Knaben in den Höheren Schulen 407 (— 96,2A) im Unterricht erscheinen, von den 16 Fehlenden haben 6 gleichwertigen Unterricht und 10 l>. 2,4^) gar keinen R.U. Bedauerlich aber ist, daß sich bei den 397 Mädchen der Höheren Schulen nur 353 (— 38,9?6) beteiligen. Bon den abseits stehenden 44 haben 20 anderweitig Unterricht, eine ist im evg. Unterricht ihrer Schule (siehe oben) und 23!> sind ganz ohne Unterricht. Mehrfacher Lehrerwechsel mag dieses Ergebnis gezeitigt haben. Es steht zu hoffen, daß die zum Herbst 1928 erfolgte feste Anstellung einer vollbeschäftigten werblichen Lehrkraft hier im wesentlichen Wandel schaffen wird. Immerhin darf auch die Bemerkung nicht unterdrückt werden, daß die Befreiung konservativ gerichteter Zöglinge von unserem neutralen Unterricht erfahrungsgemäß hie und da auch die Kinder aus radikal gerichteten Häusern veranlaßt, dem Beispiel der anderen zu folgen und sich dispensieren zu lassen. Seit dem letzten Bericht, den Herr Dr. Seligmann erstattet hat, sind bis heute im Bestand der Lehrerschaft eine Reihe von Veränderungen vorgegangen, die in den wesentlichen Punkten hier aufgezählt seien. Dr. Lazarus hat zum Herbst 1927 feine:

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