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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1929-02-01 · 6 (2.1929) · p. Seite 170

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
7 (1928-1929)
Issue
6 (2.1929)
Date
1929-02-01
Page
Seite 170 (sequence 2)
Language
German
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Namen überliefert.) Hatten «dagegen die Mutter oder ein volljähriger Bruder ein minderjähriges vaterloses Mädchen antrauen lassen, so war der Trauungsakt nicht vollgültig und bedurfte keines förmlichen „Ast", sondern "die Tochter konnte, sobald sie volljährig wurde, die Trauung annullieren. Dieser Akt hieß „miun", Weigerung. Das lvar ein wirksames Mittel jenem Mißbrauch zu steuern. Er erhielt sich gleichwohl noch sehr lange, und noch im 18. Jahrhundert wurde z. B. in Berlin Henriette Herz mit 13 Jahren verheiratet, wobei doch schlverlich der Vierzigjährige der Erkorene des Kindes war. Somit mußte auch das „raiun" bestehen bleiben. Dieses wurde erst in der Mitte des 15. Jahrhunderts durch R. Menachem von Merseburg abgeschafft, da es doch das Eheband ohne Fet löste und somit eine der geheiligten Vorschriften der Bibel aufhob. Um jen-e Zeit scheint der Mißbrauch, halbe Kinder trauen zu lassen, seltener und das „miuri" nicht mehr so notwendig geworden zu sein. Indessen ereignete es sich ungefähr 50 Jahre später (1492 in Prag), daß ein junges Weib^iezwungen mar, gegen den Trauungsakt zu protestieren, den ihre Mutter vor ihrem zwölften Jahre an ihr vollziehen ließ. Der berühmte R. Jakob Pollak, damals Rabbiner in Prag, bestätigte dieses „minn" ohne „Ast" und ließ die Trauung der jungen Frau mit einem anderen vollziehen. Gegen R. I. Pollak erhob sich zwar ein gewaltiger Sturm, er wurde sogar in den bedingten Bann getan, allein die neue Ehe blieb in voller Geltung bestehen, und Pollak wurde bald darauf nach Krakau berufen, wo er die glänzende Periode der Talmudgelehrsamkeit im 16. Jahrhundert inaugurierte. (Der ganze Prozeß ist ausführlich beschrieben in Lurias „Jam schel SHelomo" zu Jebamoth XII, 17.) Daß der von der Mutter an einer minderjährigen, nämlich noch nicht Zwölf Jahn alten Tochter, vollzogene Trauakt mindere Geltung hatte, als der des Vaters, beraubte die Frau zwar nur eines Privilegium odiosuin, aber es bekundet, daß die Talmudisten geneigt waren, gewissen Rechtsakten- -der Frau geringeres Gewicht beizulegen, als denen des Mannes. Das kam daher, daß sie gleich wie die physische und wirtschaftliche Uebermacht des Mannes, i'o auch seine moralische Ucberlegenheit in bezug auf Folgerichtigkeit und Verantwortlichkeit des Handelns anerkannten. „Frauen sind leichtsinnig", sagte das damalige Sprichwort in Ueberein-- stimmung mit der ganzen Welt. Wenn noch in unserer Zeit der hervorragende Nervenarzt Möbius ein Buch unter dem Titel „Vom natürlichen Schwachsinn der Frau" schrecken konnte, so wird man es begreiflich finden, daß vor Jahrtausenden die Gesetzgeber einiges Mißtrauen bezüglich der Mentalität der Frau hegen konnten (Schwäche, dein Name ist Weib!"). Aus dieser Anschauung heraus sind zahlreiche talmudische Anordnungen zu verstehen, so u. 6. die, daß eine Frau nicht Vormund sein konnte, wenn es auch z. B. dem Manne freistand, seine Frau zum Vormund über sein Vermögen zu setzen. Schon im apoiryphischen Buche Tobias finden wir, daß man die Ehepakten in einen geschriebenen Vertrag faßte, der Syngraphs hieß. Die wörtliche Uebersetzuna/ dieses Wortes ist -.Kethubba". Diese ist demnach eine alte Einrichtung. Der Mann verpflichtete sich hierin, der Frau für den Fall, daß er sie scheidet, eine bestimmte Summe auszubezahlen. Simeon b. Schetach und Jehuda b. Tabbaj ordneten an, daß der Mann für diese Summe mit seinem ganzen Vermögen bürgte. Diese wie so viele andere Anordn-ungen hatten zum Ziel, die Scheidung dem Manne zu erschweren. In der Kethubba wurden außer den droi in der Bibel (Ex. 21,1<1) erwähnten, weitere sieben Verpflichtungen von feiten -des Mannes stipuliert. Die erste Pflicht des Mannes lvar, die Frau Zu ernähren, worunter auch Kleidung und Wohnung zu verstehen ist; inkeinem Falle konnte die Frau angehalten werden, den Mann zu ernähren, selbst wenn sie die Mittel dazu besaß und er arm war. Nach Mainconides war der Mann, wenn er arm war, gehalten, sich als Lohnarbeiter zu verdingen, um die Frau zu ernähren. Dre Weigerung war ein Schoidungd-- grund, und zwar durste die Frau fordern/mindestens so gehatten zu werden, wie sie es in ihrem Vaterhause gewohnt war. Hier, wie in vielen anderen Hinsichten galt der Rechtsgrundsatz: „Die Fr a u ste igt m i t Ä em M a n n e m P o r, a be r n i e h i n ab." Der Mann war seit jeher der Herr im Hause; nach den Talmudisten fühlte sich die Frau nicht Wohl bei einem Manne, der nickt Herr im Hause zu sein verstand. „Eine brave Frau tut den Willen ihres Mannes" lehrt der Talmud, aber das durfte freilich kein despotischer Wille sein. Schon zu Abraham spricht Gott: „Alles, was dir deine Frau Sarah sagt, höre auf ihr Wort." Unsere Erzmütter schon verrichteten die nötigen häuslichen Arbeiten, und der Talmud verpflichtete die Frau ausdrücklich dazu, mit Ausnahme der Fälle, wo die Arbeit gesundheitsschädlich oder unsauber war. Aber selbst wenn die Frau hundert Dienstmägde in die Ehe mitbrachte, war sie gehalten, sich im Hause zu beschästigen, um sich nicht dem Müßiggang zu ergsben, und um den Dienstmägden das Joch der Arbeit leichter zu machen. Voneiner Frau wird berichtet, daß sie es sich nicht nehmen ließ, dem Reitpferd ihres Mannes eigenhändig das Futter zu reichen, wenn er von einem Ritte heimkam. Merkwürdig sind die Anordnungen betreffend den Verkehr mit Verwandten. Der Mann konnte sagen: ich wünsche nicht, daß deine Schwestern und Verwandten zu mir kommen. Aber er konnte ihr nicht verwehren, ihre Eltern und Verwandten mindestens einmal im Monat zu besuchen; Maimonides sagt in seiner energischen und nachdrücklichen Art: „sie ist ja nicht im Gefängnis, daß er sie ihrer persönlichen Freiheit berauben dürfte." Ebenso durfte die Frau den Verwandten des Mannes das Haus verbieten, wenn sie Grund dazu hatte. Was den künftigen Wohnort des Paares anbetraf, so war es in alten Zeiten üblich, das in der Kethubba auszumachen. Wo das nicht geschah, war die allgemeine Ansicht, daß der Mann von der Frau verlangen konnte, ihm nach seiner Heimat zu folgen, aber nur, wenn diese Heimat in demselben Lande lag. Auch war sie nicht gehalten, Stadt mit Dorf oder umgekehrt zu oertauschen. Manche waren der Ansicht, daß in bezug auf den Wohnort der Mann durchaus gezwungen werden konnte, der Frau zu folgen, außer wenn die Hochzeit in der Heimat >des Mannes stattgesunden hatte, wo er verlangen durfte, daß sie hier wohnen bleibe. Wenn das Paar aber nach der Hochzeit sich ansässig gemacht hatte, so durfte der Mann ohne Einwilligung der Frau seinen Wohnsitz nicht wechseln. Selbst wenn er wegen seines Berufes oder aus anderen Gründen das zu tun genötigt war, konnte die Frau dagegen Einspruch erheben. Wenn sie ihn dann verließ und ins Elternhaus zurückkehrte oder sich anderwärts niederließ, hatte sie das Recht, von ihm standesgemäßen Unterhalt zu sordern. Selbstverständlich war dies der Fall, wenn sie ihn wegen seines sittenlosen Treibens oder wegen harter Behandlung verließ. Ebenso konnte die Frau Einspruch erheben, wenn der Mann seinen Beruf mit einem anderen vertauschen wollte, welcher ihr dem Eheleben unzuträglich schien. Ohne Erlaubnis der Frau durfte der Mann auch in Geschäften keine weite Reise unternehmen. Der Grundsatz war allgemein: „Der Mann ist seiner Frau verpsIich t e t." Der talmudische Ausdruck laufet: „msseuuadM", wörtlich: Untertan. Nur die Studenten hatten das Recht, ohne Einwilligung ihrer Frau zwei oder gar drei Jahre aus der Hochschule zu bleiben, um sich in der Lehre zu vervollkommnen. Einer der sieben von den Talmudlehrern hinzugesügten Punkte der Kethubba betraf die Sichern n g der Mitgift für die Nachkommenschaft der Frau. Zum Verständnis dieses Punktes diene folgendes: Nach biblischem Gesetz erbte die Tochter nicht, dafür bildete sich schon früh der Brauch, der Tochter bei ihrer Verheiratung eine Mitgift auszusetzen. Da nun das Vermögen in dem Agrarland Palästina hauptsächlich in Boden bestand, der Boden aber nicht in den 'Besitz eines anderen Stammes überführt werden durfte, so konnte sich die Institution der Mitgift nicht entwickeln. Erst nach der Restauration des Esra und Nehcmia, als die Stammesverfassung bis auf geringe Spuren verschwand, bildete sich die Institution der Mitgift als verpflichtende Einrichtung aus und wurde sogar auf die Autorität der anonymen „Sopherim" zurückgeführt, deren Anordnungen denen der Thora gleich oder gar noch strenger galten. Die Verpflichtung zur Mitgift war bindend auch ohne schriftliche Stipulation. Nun galt zu jener Zeit ein offenbar sehr alter Grundsatz, der gleichfalls den Sopherim Zugeschrieben würde, wonach der Mann die Frau beerbte, auch wenn sie Söhne hinterließ. Starb nun die Frau, so verfiel ihre väterliche Mitgift dem^Manne und gelangte schließlich in den Besitz seiner Erben, die ihm die andere Frau gebar. Um diesen alten, ehrwürdigen, gleich einem Thoragesetz geachteten Grundsatz nicht anzutasten, und zugleich den Vater nicht zu hindern, seiner Tochter eine entsprechende Äditgist auszusetzen, wurde in die Kethulzba ein Punkt eingesetzt: „Deine männliche Nachkommenschast erbt deine väterliche Mitgift." So konnte jeder Vater sicher sein, daß sein Geld nicht schließlich in fremde Hände gelangen würde. Später wurde als Pflichtteil für die Mitgift der zehnte Teil des Vermögens festgesetzt, den die Brüder, auch nach dem Tode des Baters, auszuzahlen verpflichtet waren, auch wenn die Verlassenschaft noch so Kein war; wo mehrere Töchter waren, konnte es geschehen, daß dem Sohn nach der Ausstattung der Töchter nichts zurückblieb. So wurde der Nachteil der Tochter in ihren Vorteil umgewandelt. Spätere Amoräer protestierten gegen diese Umgehung eines alten thovagleichen Gesetzes zugunsten der Frau, aber die Proteste waren vergeblich. Abgeschafft wurde dieser Punkt unter der Regierung des Mathithiahu Gaon von Pumbedita, um die Mitte des 9. Jahrhunderts, da sich die Sitte eingebürgert hatte, den Töchtern eine viel höhere Mitgift zu gsben als ihrem Anteil am väterlichen Vermögen entsprach. Demgemäß stiegen auch die- Ansprüche der Bewerber. Gegen Ende des 13. Jahrhunderts klagten die Tosaphisten , daß 'man in diesen schlechten Zeiten gezwungen sei, die kleinen Töchter auszuheiraten, da man nicht sicher sei, in Zukunft den Ansorder-ungen an die Höhe der Mitgift entsprechen zu können. Um dieselbe Zeit bekundete Asche ri die Neigung, über diejenigen Väter, die ihren Töchter» eine" viel zu hohe Mitgift aussetzten, den Bann zu verhängen. Mose Jsserls in Krakau (16. Jahrhundert) schreibt gelegentlich: „Wem man eine hohe Mitgift versprochen und das Versprechen nicht einhält, der möge seine Braut desWogen nicht verlassen und keinen Streit vollführen wegen des Vermögens seiner Frau. Wer es tut, hat kein Glück, auf seiner Ehe ruht kein Segen." Der Frankfurter Jesajas Horowitz, gest. 1728, klagt dagegen über den Unfug, den Bräutigam so weit wie möglich in betreff der Mitgift zu benachteiligen, und ihn zu zwingen, zur Trauung zu schreiten, obwohl man ihm die ausgemachte Mitgift nicht erlege. „Ich weiß nicht, woher sie die Befugnis hiezu nehmen, mir scheint das ganz unwürdig." Aber schon ein altes

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