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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1929-02-01 · 6 (2.1929) · page 1

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
7 (1928-1929)
Issue
6 (2.1929)
Date
1929-02-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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^. Gemeindevlatt devSsvaeMiMen Gemeinde Lvanskuvt a. Main Die Gemeindemitgliede, erhalten daS ÄUI^ÜÄßDV öUßIKD^Ä^V Anzeigenpreis für die b-gespalten« Blatt unentgeltlich. Bezugspreis für HU M» — — ONck»«»ck»»»»«»^I^O»O«-M Nonparelllezeile 40 Psg., im Text Nichtmitgli-d« 40 Pg für die V0V G 2 M S ß N v S V 0 V W 6! t N « S »nd auf der letzten Veitb0 Pfg. «V» n I Bel Wiederholungen Rabatt. Nummer. Zustellung durch d.e Post. -^ Anzeigenverwalmng - Gemeind-Hau» Schriftleitung und Verwaltung: 7 ^akra Frankfurt a M Februar Ar i» Fahrgasse I4b, Erdgeschoß. Fahrgaste I4b ^' ^uyrg. AtaMfUtt «. FcvMUt IV^V. «l. V Fernsprecher Hansa ^527 und 7085 Die Schriftleirung übernimmt für den Inda!» des Gemerndedlans nur die preßgejetzliche Veranrworrung. / Nachdruck nur mit Erlauvrn» gestaltet. Aus dem Inhalt. Amtliche Anzeigen................... 177 Mus der Gemeindevertretung............... 178 Segel, Die Stellung der Krau nach talmudisch-rabvinifchem Recht..................... 169 Lazarus, Lahresbericht über den isr. Religionsunterricht .... 171 Philippsthal, Nie jüdischen Studierenden in Preußen ... 173 Seeltg. Probleme jüdischen Wanderung und Wanderfü. sorge . . 174 Aus der Geschichte der Gemeinde ............ 176 Aus den Gemeinden.................. 179 Anstalten und Vereine, Derfammlungskalender ..... 180—185 Bücherschau..................... 185 GottesdleniWcher Anzeiger................ 196 persönliche Nachrichten.................. 193 Deränoerungen im Personenstand............. 196 Katalog der Semeindebibliochek............189—192 Die Stellung der Krau nach talmudisch-rabbinischem Rechte. Von Binjamin Segel. Vorbemerkung: Die religionsgesetzliche Stellung der jüdischen Frau ist neuerdings Gegenstand ausgedehnter Erörterungen. Der folgende Aufsatz soll zur Klärung beitragen, ebenso ein späterer über die besonders aktuelle Frage des religiösen Ehescheidungsrechts. Die Schriftleitung. Will man die Stellung der Frau im talmudisch-rabbinischen Recht würdigen, so muh man in Erwägung ziehen, daß dieses Recht auf den knappen, in der Bibel enthaltenen Bestimmungen und Angaben fußt, die sich auf ein ackerbautreibendes Volk bezogen, bei dem sich die Verkehrsverhältnisse sowie Handel und Wandel noch in den ersten Stadien der Entwicklung befanden, und in dem überdies die Stammesverfassung herrschte. Diese Bestimmungen standen in der Thora, der hochheiligen unverrückbaren Grundlage des. gesamten Mischen Rechtslebens. Als nun die Gesetzeslehrer sich später vor die Aufgabe gestellt sahen, unter ganz anderen, vnrtschaftnch, sozial und politisch grundverschiedenen Umständen die Rechtsverhaltnisse des Volkes zu regeln, betrachteten sie die in der Bibel enthaltenen Bestimmungen als Rahmengesetze, deren tiefsten Sinn und Zweck sie zu ergründen suchten. Diesen Sinn und Zweck Pflanzten sie den vielfaltigen Anordnungen ein, die ihnen die einzelnen konkreten Fälle und die. herrschenden Zeitumstände abnötigten, und mit denen sie den Rahmen des biblischen Gesetzes füllten. Hierbei bedienten sie sich der überlieferten und weiterentwickelten Jnterpretationsmethoden, die es auf eine wunderbare Weise verstanden, die Notwendigkeiten des Lebens mit dem Wortlaut des biblischen Gesetzes in Einklang zu bringen, indem durch logische Deduktionen aus dem knappen Bibelwort der verbergen darin schlummernde Sinn hervorgeholt wurde. Die berühmtesten Beispiele hierfür sind Hil'lels Prosbol und Schammais Deduktion, daß man am Sabbath auch den Angriffskrieg nickt unterbrechen müsse. (Erst in den letzten Jahrzehnten hat übrigens ein großer Gelehrter nachgewiesen, daß die talmudischen Deduktionen den Prinzipien der Aristotelischen Logik entsprechen.) Dieses Verfahren der talmudischen Lehrer machte es möglich, daß das Gesetz der Thora sich Hunderte, ja Tausende von Jahren hindurch frisch und lebendig erhalten konnte, stets der Judenheil als Leitstern dienend, während Solon z. B. anordnete, daß seine Gesetzgebung mindestens zehn Jahre lang unverändert bewahrt werden sollte. Was wäre aus dem Judentum geworden, wenn die Juden jedes Jahrzehnt eine neue Gesetzgebung am Sinai hätten gewärtigen müssen? Es hätte sich entweder in heillose Anarchie aufgelöst, oder es wäre in tödliche Erstarrung versunken. Daß es durch die Jahrtausende frisch und lebenskräftig geblieben ist und immer zu neuer Blüte erwachen konnte, verdankt das Judentum den Gesetzeslehrern des Talmud. Was nun das Eherecht in umfassendem Sinne anbetrifft, so hatten die Lehrer des Talmud nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen der Bibel auf das praktische Leben anzuwenden, sondern sie waren dabei auch von dem Geistder biblischen Tradition beseelt, und von hier aus betrachteten sie Ehe und Liebesleben. Wie schon die anmutigen Idyllen der Genesis in der Geschichte der Patriarchen zeigen, drehte sich bei unseren Urvätern das ganze Leben um die Familie. Weib und Kind, Vater und Mutter bildeten die Eckpfeiler des individuellen Glückes und die Keimzelle des ganzen Volkstums und seines Gedeihens. Die Liebe als Tändelei, zur Befriedigung der Genußsucht, war verpönt. Der Hauptzweck der Gesetze mußte also in ihren Augen darin besteben, die Ehe als den Nährboden der Familie zu schützen. In der Ehe aber war die Frau Physisch und folglich auch wirtschaftlich und sozial der schwächere Teil, der Frau mußte also vor allen Dingen Schutz angediehen werden. Von der Natur des „Herrn der Schöpfung" hatten die Talmudisten anscheinend keine sonderlich hohe Meinung. Die Bibel versichert, der Trieb des Menschenherzens sei von Ursprung her böse, und darum übe Gott Nachsicht mit der Welt. Ebenso dachten die Talmudisten speziell von dem Trieb des Männerherzens. Sie hielten den Mann im Vergleich zur Frau für egoistisch, eigensinnig, genußsüchtig, einer hielt ihn sogar für sähig, die Ehefrau zu verstoßen, wenn er eine hübschere findet. Mit diesen Tatsachen hatten sie zu rechnen, ebenso mit der eingewurzelten Sitte und dem herrschenden Gewohnheitsrecht, das nur selten ihren sittlichen AnforderunAen entsprach -— zumal, wenn es unter dem Einfluß der Nachbarvolker stand —, das aber eine Macht war, und durch dessen verständnisvolle Läuteruno, und Veredelung allein die Volksmasse immer höher emporgezüchtet werden kennte. Gleickwie Moses durch Härte und Nachgiebigkeit, durch Zorn und Liebe einst die Horde zum Volke geschmiedet, so erzogen seine Nachfolger nach denselben kombinierten Methoden die großen, trüben Massen zum Volke des sittlichen Gesetzes. Im Eherecht galt es fürsie zunächst, die Frau vor der naturgegebenen Uebermacht des Mannes in Schutz zu nehmen. Das geschah gleich bei den Vorschriften über die Trauung. Der Trauungsakt (Kerkubba) lautet eingangs: „Herr N. N. sprach zu Fräulein N. N.: Sei meine Gattin, und ich werde dir dienen, dich ehren, dich nähren, dich Pflegen, nach der Pflicht jüdischer Männer, die ihren Frauen dienen, sie ernähren und Pflegen in Treue. Und Fräulein N. N. hat eingewilligt/' Von Geh o r - sam ist nicht die Rede, den die Frau dem Manne zuschwüre. Das Wesentliche aber hier ist die Einwilligung der Frau; ohne ihre Einwilligung ist die Trauung ungültig. Wenn die Frau erst nachträglich zustimmt, muß die Trauung wiederholt werden. Die Gewalt des Familienoberhauptes über alle Familienmitglieder, die im ganzen Altertum, besonders in Rom so weit ging, daß der Vater seine Kinder als Sklaven verkaufen konnte, bestand auch bei den alten Hebräern, wenngleich in bedeutend gemilderter Form. Schon die Bibel (Exodus, 21, 7—11) kämpft gegen diese alte eingewurzelte Unsitte an und auch, nachdem sie gänzlich bei den Juden verschwunden war (anderwärts herrschte sie noch bis tief in die christliche Aera hinein), erhielt sich lange der gewohnheitsrechtliche Brauch, daß es dem Vater freistand, seine minderjährige Tochter anzutrauen, also in ihrer Vertretung den Trauungsakt in Empfang zu nehmen, der vollgültig war und zu dessen Aufhebung ein regelrechter Sckeidebrief (ßet) erforderlich war. Es dauerte lange, bis der Talmu-o diese Unsitte überwunden und den Grundsatz aufstellte: Kein Vater darf seine minderjährige Tochter antrauen lassen, sondern er muß warten, bis sie volljährig wird und erklärt: „Dieser da gefällt mir". (Der Grundsatz dürfte vonAbbaAreka ^drittes Jahrhundert) aufgestellt worden sein; er wird in seinem

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