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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1929-01-01 · 5 (1.1929) · p. Seite 142

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
7 (1928-1929)
Issue
5 (1.1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 142 (sequence 10)
Language
German
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142 Seines Volkes" (ein Bilbelvers), das heißt diejenigen, die sich wirklich als Rest (wie Stoff- oder Speiserest) uwd,)Schiwelle auf die man tritt, achten; denn die Hochmütigen können niemals auch nur ein einziges Gebot in Vollkommenheit erfüllen." Diese Einzelheiten ändern aber nichts an der entscheidenden Tatsache, daß unser,Zosif Omez", sehr im Unterschiede von manchem anderen Sittenbuch, sich nicht im Widerstreit und kritischem Gegensatz zu der Umgebung befindet, die er beschreibt. Für Rabbi Joseph Juspa Hahn ist es vielmehr kein Zweifel, daß die festen moralischen und religiösen Grundprinzipien, in deren Namen er seine Einzelforderungen aufstellt, von keinem seiner Mitbürger angefochten oder gar willentlich verletzt werden würden. Und wenn er, seiner tiefpietistifchen Grundstimmuna. entsprechend, nicht selten, einen gewissen Uebermüt und Selbshicherheit zn tadeln findet, so werden wir vielmehr hierin eher den verständlichen Ausdruck jener Tüchtigkeit und Tatkraft erkennen, welche wir bereits oben im Zusammenhang mit der Prüfung der lokalen und allgemein geschichtlichen Situation an den damaligen Juden von Frankfurt festzustellen in der Lage waren. In dieser Hinsicht aber haben sich in den dreihundert Jähren, seit dem Erscheinen unseres Druckes, die Frankfurter Juden erfreulicherweise nicht gewandelt. k'koto Amateure ln alivn ssi'Ägön nur? NeitliM Sotiiliei-plat- 7 unll?sil 65 Rechtfertigung eines jüdischen Bürgermeisters. Von S. Rothschild (Worms). Noch im Jahre 1872 war eine Jude — Edinger — Vertreter der Stadt Worms im Hessischen Landtage und ein Herr Levi zweiter Adjunkt des Bürgermeisters. Aber in den bewegten Jahren 1849—52 hatte ein Jude, Ferdinand Eberstadt, dessen Enkel noch heute in Frankfurt a. M. ansässig sind, sogar das Amt eines ersten Bürgermeisters bekleidet. Als solchem waren ihm auch sämtliche Stiftungen unterstellt. Zwei Herren des Stadtrates konnten es aber anscheinend nicht vertragen, daß ein Jude diese Stellung einnahm, und so protestierten sie. daß ein Jude Vorsitzender des christlichen Bürgerhospitals sein könne. Auf eine Beschwerdeschrift an die vorgesetzte Dienstbehörde antwortete Bürgermeister Eberstadt in einer 21 Seiten umfassenden bemerkenslverten Gegenschrift, von der nur wenige allgemeine Punkte hier mitgeteilt werden sollen, weil sie allgemeines Interesse beanspruchen dürfen. „Wenn nämlich behauptet wird, daß überhaupt die Hospitäler als Verpflegunganstalten rein ein Werk des Christentums seien und das Altertum sie nicht gekannt habe, so muß dies als eine ganz irrige Ansicht bezeichnet werden, welche sich bloß dadurch erklärt, daß der bezügliche Teil des Seitzschen Antrages aus Pierers Universallexikon unter Rubrik „Hospital" abgeschrieben ist, wo bloß die etymologische Bedeutung des Wortes, aber keineswegs die gründliche Geschichte behandelt ist. Die Unterstützungen der Armen. Witwen und Waisen, sowie überhaupt die Ausübung der Mildtätigkeit, ist in den ältesten Berichten der Geschichte von den orientalischen Völkern als religiöse Pflichl anerkannt worden, und abgesehen von den aus den ägyptischen Gebräuchen in das Judentum übergegangenen derfallsigen ausführlichen Gesetzen, finden wir bereits unter Mohammeds Werken ein Buch, das einzig von den Almosen handelt. Aus diesem Prinzip, welches ein religiöses Gebot bei den Orientalen war, entwickelte sich die Verpflichtung der Pflege der Gebrechlichen, Kranken und Reisenden, und diese Entwicklung war ganz naturwüchsig. Die jüdische wie die mohammedanische Religion gebot ihren Bekennern, erstere wenigstens einmal im Jahre, und letztere wenigstens einmal im Leben, nach den hl. Stätten zu wandern, und so entstanden die fortwährenden Wallfahrten nach Jerusalem und Mekka und Medina, und aus diesen Wallfahrten auch das Bedürfnis der Herbergen und Ruhestätten auf den Endpunkten der gewöhnlichen Tagreisen, zu welchen sich bald Klöster gesellten, weil der Ritus verschiedene tägliche Büß- und Gebetsverrichtungen erheischte, die dann an diesen Sammelplätzen mit größter Feierlichkeil abgehalten wurden und bald das Ansehen der Herkömmlichkeit beschritten." Bürgermeister Eberstadt schildert dann die Entwicklung der Krankenhauser zur Zeit der Kreuzzüge (Klöster) und fährt dann fort: „Daß sich die Geistlichkeit dieser Anstalten bemächtigte, hatte viele Gründe. Sie war in ausschließlichem Besitze aller Gelehrsamkeit, sie begründete damit ihre Herrschaft über die Gemüter der Kranken und ihrer Familien und setzte sich unmittelbar in den Besitz der bedeutenden Vermächtnifse, so daß gegen Ende des neunten Jahrhunderts die Stelle eines Hospitalmeisters bei vielen Klöstern eine sehr einträgliche und wichtige war. In diese Zeit fällt die Gründung außerordentlich reicher Hospitäler in Elsaß- Lothringen, in Bayern, wo die Hospitalmeister fast Souveränitätsrechte hatten, und auch die Gründung des Hotels Diem in Paris. Daß die Stiftungen und Dotationen im allgemeinen rein christlich waren, läßt sich im Hinblick auf die Geschichte nicht in Zweifel ziehen; allein dieser Begriff entstand und dauerte nur so lange, als sich die Kirche, resp. die Konfession der Verwaltung und Herrschaft bemächtigt hatte und, dem Geiste der Zeit gemäß, der kirchliche Zweck alle höheren Bestrebungen der Menschlichkeit absorbierte. Es gab damals nur Christen und Juden, das Mittelalter und sogar das 15. Jahrhundert kannten nur Zwecke der einen oder anderen Richtung, eine rein menschliche Tendenz war ausgeschlossen, weil die Kirche, nicht allein religiöse, sondern auch politische Macht darstellte, und erst im 16. Jahrhundert trat mit der Reformation die Humanität als Gesetzgeberin auf." Gberstadt schildert dann in ausführlicher Weise die Teilung der Hospitäler in evangelische und katholische, was auch in Worms der Fall war, und fährt dann fort: „Der ersten französischen Revolution mar es vorbehalten, den wichtigeren Teil der Aufgabe zu lösen, indem sie an Stelle der Verfolgungssucht und des Vorurteils die Humanität und Gleichberechtigung aller einsetzte. Infolgedessen erklärte das Gesetz vom 5. November 1790 alle Güter, Besitzungen und Einkünfte der für die öffentliche Wohltätigkeit und Armenpflege gestifteten Anstalten als Domänen des Staates und verordnete "ihren Verkauf zum Vorteil desselben. Hierauf schließt die Geschichte aller Hospitäler im Bereiche der französischen Gesetzgebung ab. sie hörten von diesem Augenblicke an auf, in der primitiven Gestaltung zu existieren, und ihr spezieller Charakter ging in der allgemeinen Bestimmung als bürgerliche Wohltätigkeitsanstalten auf. Eine neue Aera beginnt für die Hospitäler hierauf mit dem Gesetz vom 7. Oktober 1796 — indem infolgedessen nur die bürgerlichen Hospitäler (bospieies eivils) ihre Güter, Renten zurückerhielten und unter die unmittelbare Aufsicht der Munizipalverwaltungen gestellt wurden. Andere Anstalten, wie z. B. konfessionelle Stiftungen, kennt das Gesetz nicht. (Art. 1, 4, 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 1796)." Indem Eberstadt an Hand der Akten genau nachweist, wie die Stiftungen entstanden sind, und wie sie ihren rein christlichen Charakter im Laufe der Zeit durch die Beiträge der Stadt verloren haben, stellt er fest, daß das „natürliche und zuständige Organ der Gemeinde und der Regierung, nämlich der Bürgermeister, die Leitung und Ueberwachung zu führen habe." Es würde zu weit führen, hier alle Gesetzesstellen anzuführen, deren sich Eberstadt bedient, um die Berechtigung seines Vorsitzes nachzmveisen. Er führt dann weiter aus: „Daß das Religionsbekenntnis des Maire an diesen gesetzlichen Bestimmungen nichts ändern kann, und daß das französische Gesetz keine konfessionellen Rücksichten kennt, besonders bezüglich der Ausübung der Rechte öffentlicher Beamten, die nicht kraft ihres Glaubensbekenntnisses, sondern kraft ihrer amtlichen Zuständigkeit ihre Stelle verwalten, darüber bedarf es für niemand einer Belehrung, der nur einigermaßen den Geist der französischen Gesetzgebung kennt. Um aber jedes entfernte Bedenken darüber zu beseitigen, habe ich an die Herren Maires der Städte Straßburg und Metz die in der Anlage enthaltenen Fragen gerichtet und darauf die Autworten Anlage 15» und d empfangen, welche sich auf die bündigste ünd positivste Weise aussprechen. Zum Ueberfluß erlaube ich mir, noch zu bemerken, daß in Frankreich diese Frage nicht allein grundsätzlich, sondern auch praktisch entschieden ist, denn in Paris war unter der Monarchie Louis Philipps ein Herr Edmond Halphen, mosaischen Glaubens, Maire und als solcher I^resiäsnt ä'^ministiation äss dospioes oivils, welche über ein Budget von 7—8 Millionen Francs disponieren. In Metz war Herr Schwab, ebenfalls Jsraelite, Maire, und präsidierte in dieser Eigenschaft die bospioes oivils, ohne daß es irgend jemand eingefallen wäre, durch Erhebung eines solchen Bedenkens sich lächerlich oder gehässig machen zu wollen. Daß aber auch in unserer Provinz, wo die französischen Gesetze gelten, das Religionsgesetz nichts ändert, und das besonders nach den Grundrechten und dem Artikel 2 des Gesetzes von 2. Aug. 1843 außer allem Zweifel steht bedarf doch Wohl keiner Ausführung. Wenn aber der Herr Antragsteller in Ermangelung alles rechtlichen und gesetzlichen Lebens seine Bedenken etwa durch Ehrfurcht vor dem frommen Willen des Stifters und Berücksichtigung des Zartgefühls rechtfertigen zu können vermeint, dann hätte er vorher überlegen sollen, daß der Geist der milden Stiftungen ein Geist der Nächstenliebe und nicht der Ausstoßung und Verfolgung ist, und daß er die Asche jener Wohltäter gewiß damit beleidigt, wenn er von ihnen voraussetzt, daß sie ihre Wohltätigkeit in die Grenzen des Vorurteils für immer einengt oder von der Ueberwachung und Verwaltung ibrer Vermächtnisse den Beamten ausgeschlossen wissen wollten, den die Landesgesetze und das Vertrauen seiner Mitbürger zur Ausübung dieser Funktionen berufen haben ..." Gez.: Ferdinand Eberstadt, Gr. Bürgermeister der Stadt Worms.

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