Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 7 (1928-1929)
- Issue
- 1-2 (9.1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
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10 Aus der Geschichte der Gemeinde. Eheverbote der jüdischen Gemeindevorsteher um die Wende des 58./59. Jahrhunderts. Von Hedwig Kracauer Vom Jahre 1796 ab, als französische Granaten 'die Judengasse in Brand geschossen hatten, bestand räumlich kein Ghetto mehr. Freilich, noch fast zwei Jahrzehnte lang betrachtete man in der Stadt die durch die kriegerischen Ereignisse erzwungene Entlassung der Juden aus ihrem engen Bezirk als ein Provisorium. Und auch bei «den Juden selbst galten noch lange die Ghettozustände als Richtschnur, nach der sie ihr Dasein in der neu gewonnenen räumlichen Freiheit aufbauten. Besonders die Oberschicht, aus der sich die „Baumeister", die „K a stenh er r en" und -die anderen jüdischen höheren Beamten rekrutierten, wollte ihre Machtstellung gegenüber -der Masse nicht aufgeben. Da die Mattigkeit noch in Kraft war, die die Anzahl der Juden und die.jährlich erlaubten Eheschließungen beschränkte und den Baumeistern das Recht in die Hand gab, bei der Stadt die des „Schutzes" Würdigen in Vorschlag zu bringen, kann man sich denken, wie unter Umständen dieses Machtmittel ausgenutzt wurde, um aus irgend einem Grunde Unliebsame von der Aufnahme in die Gemeinde fernzuhalten. Die sich benachteiligt Glaubenden fügten sich freilich meistens nicht ohne weiteres dem baumeisterlichen Spruch und appellierten bei der Stadt, speziell bei der „Aelteren" oder „Jüngeren Bürgermeisterlichen Audienz", der Gerichtsstelle für Bagatellsachen. So sind uns im Frankfurter Stadtarchiv mehrere Aktenfaszikel erhalten mit Verhandlungen über baumeisterliche Eheverbote. Die Lektüre dieser Akten ist interessant genug, um den Nachgeborenen einige Fälle vorzuführen. FallI: Im Mai 1793 klagt Freidge (auch Fradge) G a mb u r g, Witwe des R. Jonas Gamburg, gegen die Baumeister, weil diese ihrem Sohn Falck und seiner Braut, der Jungfer Merle, Tochter des verstorbenen Moses Schiff, die Erlaubnis zur Hochzeit verweigern. Ties sei um so auffallender, „als . . . sämtliche Gemeindepraestanda berichtigt seien" und die Brant „alle zur Rezeption erforderliche Requisiten" habe. Ihre Steuerquittung (Rückstände von 1 Jahren, im ganzen 109 fl., 14 Albus, 7 Heller), übersetzt von dem Judenbeglaubten Michael Lazarus Geiger, liegt bei der Eingabe. Für die Baumeister verhandeln die „im Monat Stehenden" Döbele Mayer Fuld uud Feist Frank. In einer weitschweifigen Erwiderung auf die Anklageschrift legen sie dar, daß „die klagende Wittib" eine Strafe verdiene, „weil fie sich nicht entblöde. Einer verehrungswürdigen Obrigkeit Unwahrheiten vorzuspiegeln".. Tie Baumeister verböten niemand die Ehe, nur wollten sie den Gamburg und seine Braut nicht als Gemeindemitglieder aufnehmen, weil ihnen die „nötigen Requisiten" fehlten. Der Vater der Braut sei nie „im Schutz" gewesen, sondern habe bloß als Nachtwächter gedient (Frau Gamburg hatte ihn etwas verschwommen kurzweg als Gemeindebeamten bezeichnet), sei als ganz armer Manu gestorben und könne unmöglich seiner Tochter 220!) Taler hinterlassen haben, in welcher Höhe die beigebrachten Ehepakten die Mitgift angäben. Es bedeute für die Gemeinde „eine unerträgliche Last bei diesen ohnehin traurigen Zeiten", wenn sie soviel arme Leute ausnähme. — Die Witwe Gamburg hat darauf zu entgegnen, daß freilich die Baumeister, nachdem sie „mehrmalen über ihr Wagstück, die Hochzeit directe zu verbieten", von der Obrigkeit zur Verantwortung gezogen worden seien, kein formelles Verbot aussprächen. Wenn sie aber die Erlaubnis „zu dem in der Gasse gebräuchlichen Hochzeitszeremoniell" verweigerten, „falls die Supplicanten nicht das Glück haben, aus der Caste ihrer Protegierten zu sein", so käme dies einem Verbot gleich, denn Rabbiner, Schulklopser usw. richteten sich danach. Auch „hätte die Unterlassung gedachter Solennität einen merklichen Einfluß auf die Einregistrierung zur Stättigkeit". Die erwähnten Ehepakten (eigentlich sind es Verlobungs- Pakten, denn der Vertrag war vor der Verlobung ausgefertigt worden) lassen freilich erkennen, daß es sich um unbemittelte Leute handelt. Sie sind inhaltlich und formal äußerst interessant, in zwangvollem Deutsch, dessen Uebereinstimmung mit dem Original von Michael Lazarus Geiger beglaubigt wird, z. T. ganz formelhaft. So der Anfang: „Mit göttlicher Hülfe. Gutes Glück treibe hervor und bringe in die Höhe, von nun an immer und ewig". Die Brautmitgift (2200 Taler in 24-Gülden-Fuß) ist schon srüher erwähnt. Außerdem soll Merle Schiff eine Ausstattung, Ehrenkleider für Sabbat, Fest- und Werktage erhalten und standesgemäße Braut- und Hochzeitsgeschenke geben usw. Für sie bürgt Herr Salomon Schiff (Neffe des verstorbenen Brautvaters). — Viel schwieriger zu formulieren als das Einzubringende der Braut war offenbar das, was der Bräutigam an Vermögenswerten besaß. Jedenfalls drückt sich der Vertrag sehr unklar aus. Abgesehen von den anzuschaffenden Kleidern und Geschenken hat Falck Gamburg „sein ganzes Vermögen" (nähere Angaben fehlen) mit in die Ehe zu bringen. Seine Mutter will ihn: „alles ihr zugehöriges Hausrath und ander Geldwerth . . . auf folgende Weise zur Aussteuer mitgeben": Den Genuß, den sie von „einer gewissen Stiftung hat, wo nehmlich das Capital davon bei den jüdischen Kastenmeistern liegt, ferner achthundert Gulden...", die „gedachte Freidge durch ihre noch zu habende Eheverschreibung und Vermehrung, die ihr noch nicht entrichtet worden ist, zugehörig sind". Also nur der Anspruch auf 300 Gulden, die Freidge und ihre Kinder zu fordern haben auf den Platz eines Hauses, das in den früheren großen Bränden und jetzt, 1796, erneut abgebrannt ist. Freilich, solange Mutter Freidge am Leben ist (nach ihrer eigenen Angabe zählt sie bereits 85 Jahre), soll alles „in gemeinschaftlicher Haushaltung verbleiben". Sie wird das junge Ehepaar „bei sich über ihrem Tisch haben, solange sie sich miteinander vertragen können". Erst von ihrem Sterbetage ab gehört ihrem Sohn alles, „sowohl von Bargeld, als die Wohnuug vom Hauß, das zur Stiftung gehört, . . . , wie auch die zwey Schulsessel in der obersten Weibershnagoge, welche gleichfalls zur nemlichen Stiftung gehören". Der andere Sohn, Moses, hat mit ,/gutem Willen mit williger Seele" auf alles Verzicht geleistet „nach den Rechten Gottes und nach dem Sinn von Menschen uud nach allergültigsten Weiße" . . . und zwar dergestalt, daß sein Bruder Falck verpflichtet ist, ihm die freye Kost über seinem Tisch unentgeldlich zu geben, so gut als andere, die an seinem Tisch essen". — „Die Hochzeit soll sehn zum guten Glück und zur gesegneten und glücklichen Stunde, im künftigen Monat Ada 559 nach jüdischer Zeitrechnung, d. i. im Monat Merz 1799 . . . Was Todesfälle uud Zwistigkeiten, die zwischen dem Ehepaar nach der Hochzeit (dafür Gott seh) entstehen möchten, I^PPIOtt^ QkkwII^tt I_lN0^UIV! vom gröMen Ipsxislksus 5ü«t«Seu!s«kIsn«>L Vk8ivktigen Sie meine 5vnaufen8tei', prüfen Sie Me preiLv u. vlualitsten. neue ««»»«e 2S 2v