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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1928-08-01 · 12 (8.1928) · p. Seite 377

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
6 (1927-1928)
Issue
12 (8.1928)
Date
1928-08-01
Page
Seite 377 (sequence 9)
Language
German
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Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. S t a a t sb eih i lf e n. Den Bemühungen des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden war es gelungen, sür das Jahr 1927 eine Erhöhung der Beihilfen des Staats für leistungsschwache Synagvgengemeinden zwecks Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Sorge für den Religionsunterricht von 250 000 RM. auf 400 000 RM. zu erwirken. Diese Beträge werden bis auf eine geringfügige Rücklage, die das Ministerium einbehält, an die beiden Preußischen Landesverbände zur Verteilung an die Synagogengemeinden ausgezahlt. Auf Grund der Erhöhung find dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden für 1927 insgesamt 333 000 RM. (gegenüber nur 183 000 für 1926) überwiesen worden. — Der zur Verfügung gestellte Betrag ist zunächst dazu der wandt worden, die Gehälter der jüdischen Religionslehrer grundsätzlich mindestens auf die Höhe der Gruppe VII der alten Neichsbesoldungsordnung zu bringen. Soweit die Beamten infolge ganz besonders niedrigen Beschäftigungsumfangs nur als nebenamtlich im KultuSdieuft tätig angesehen werden konnten, sind Teilaufbesserungen gewährt worde.n. — In einer ganzen Reihe von Fällen ist die Erhöhung der Lehrergehälter mit einer organisatorischen Neuregelung der religionsunterrichtlichen Versorgung der Gemeinden verbunden worden, und zwar in der Weise, daß verschiedene Gemeinden, die jede für sich nicht in der Lage gewesen wären, einem Beamten ausreichende Tätigkeit und Besoldung zu bieten, zu einem sogenannten „Lehrerbezirk" zusammengeschlossen wurden. Auf diese Weise ist es erreicht worden, daß bis auf ganz wenige Ausnahmen, in denen die Bemühungen des Landesverbandes an der ablehnenden Stellungnahme der betreffenden Gemeindeverwaltungen scheiterten, kein schulpflichtiges jüdisches Kind in Preußen den erforderlichen Religionsunterricht entbehren muß. — Schließlich ist über die Hälfte des vom Staat zur Verfügung gestellten Betrages dazu verwandt worden, besonders überlastete Gemeinden in den durch die Beschränktheit der Mittel gegebenen Grenzen zu unterstützen. Es sind hierbei grundsätzlich 30 Prozent des Reichseinkommensteuer-Solls als Erttlastungsgrenge festgesetzt worden. Leider haben die verfügbaren Gelder nicht ausgereicht, dieses Prinzip in vollem Umfange durchzuführen, vielmehr mußten in einer Reihe von Fällen Abstriche vorgenommen werden. Im übrigen war die Höhe der einzelnen Beihilfe aach durch den Betrag begrenzt, den die Gemeinde selbst für die Aufrechtevhaltung des Religionsunterrichtes aufgewandt hat, da lediglich Beihilfen zu den Kosten des Religionsunterrichts gewährt werden können. Im Jahr 1926 wurden 216 Gemeinden mit durchschnittlich RM. 355,14, im Jahr 1927 dagegen 290 Gemeinden mit durchschnittlich RM. 1148,23 bedacht. n ^555/^50- SeveZ/rcAsL oev/l^ovI^/^/VOK//^ 5/7/N/<S/7.' c4k0l.U84Z53?/3S c/^c^e//^ ^i//^7^ VekSeN5IK. tt?S Oireetion 6er 0i8eonto-ks8ell8oli3ft filisle f^ankfurt s. ^l. 18 Kv55markt 18 ^eetiielxtuke uncj ^tzteilung kür privstkundictiskt: koKmsrkt 18 parterre O L? 0 5! IL dl K ä 5 5 L N : Hanauer I^sn^trsÜe z6 / KsixerztrsÜe 6y konztakler ^setie / ^sin-er I^r»65tr. izy?LKN5PKLcNLK: Naiua 7760—7770 laurm; 1750-1752 Kölner 573 HusMfung allsp bankmMgen Lesckäits Vsso^.ciSs'L czui^e u. ps'Siswe^S Lczcjscippczf'cit'S bei: M.'»«/5«M«uCG >^m Tselienlieime^ Ic>r> 3 küttgSl-Z L Oo. Inl,.. v^sltoi- ^sctnsr. <Zog5.1SS7 1^P>576N I.INOI.eUIVI Hm auspislkaus 2 1^l_L?Ott älVl's tt/VNSä 2304

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