Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 6 (1927-1928)
- Issue
- 7 (3.1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 210 (sequence 6)
- Language
- German
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210 3) Der Anfang der Verzinsung ist auf den löten April l. I. festgesetzt, bis auf diesen Tag wird auch die Miethe der verschiedenen Vermiethnngen Unserem ^.srario verrechnet, nnd ist somit desfalls mit dem Judengemeinde Vorstand hierunter besonder? Abrechnung zu pflegen. 4) Den dermaligen Bewohnern und übrigen Miethsleuten wird eine vierteljährige Aufkündigung zugehen, wenn nicht die Miethkontrackte kürzere Termine festsetzen. Wer bisher die freie Wohnung gehabt, der hat auch für diese letzte 3. Monate keine Miethe zu entrichten. ,,. 5) Da Wir Unser Compostell der Judenschaft blas zum Be¬ Hufe eines Schulgebäudes überlassen haben, so bewilligen ferner Wir für Uns und Unsere Nachkommen diesem Schulgebäude die nämlichen Rechte und Befugnisse, welche die Schulgebände der übrigen Glnubensgeuossenschaften genießen. 6) Sollte der ganze Umfang Unseres, der Judenschaft «verlassenen Compostells für ein Schulgebäude überflüssigen Raum cstcllung des übrigen Theils zu einem Schulgebäude zu erhalten, oder eine zweckmäßigere Baueinrichtung zu treffen, so verleihen Wir für Uns und Unsere Nachkommen, derselben die ausdrückliche Befuguiß hierzu, ohne Rücksicht ob der Kaufschilliug a<t 50 000 sl. noch nicht oder nicht ganz abgeführt sehe, und gestatten umfomehr der Jndenschaft, einzelne ' Theile davon nach Gutbefinden an andere, sie sehen Christen oder Juden, verkaufen, veräußern nnd das Eigenthum daran an den neuen Erwerber übertragen zu können und zu dürfen, als Wir ohnehin schon öffentlich gnädigst erklärt haben, der Judenschaft keinen Zwang anlegen zu wollen, sich in ein besonderes Judenauartier auf dem Fischerfelde zurückziehen und anbauen zu muffen. 7) Diejenige Theile dieses Gebäudes, welche in Gefolge dieser Erlaubniß in andere Hände übergehen, stnd auch allen Lasten.-nnd Verbindlichkeiteil, wie die Häußer der übrigen Bewohner der Stadt unterworfen, indem Wir nur allein dem jüdischen Schulgebäude die nämliche Freiheiten, wie jenen der andern Glaubensgenossenschaften verstattet haben wollen. 8) Gleichwie Wir Uns nnd Unsere Nachkommen bis dahin, wo der Kaufschilling acl 30 000 fl. gänzlich abgeführt sehn wird, das Eigenthum und constitutum possessorium — jedoch ohnbeschadet der ebenerwähnten, der Judenschaft nachgelassenen Veräußerungs- Freihcit zu einzelnen Theile desselben und Uibertragung des Eigenthnms auf den neuen Erwerber'—vorbehalten haben wollen, und überhaupt die gesammte Judenschaft Uns des Kaufschillings halber tenent seyn solle; so werden Wir auch den nach und nach eingehenden Kaufschilling zn Ankaufung anderer Realitäten verwenden. oiaseviXL» ernsUen Vrote, ^enl, Kompotte etc. stets trix-ek in 6er KßnkVrn-SpstkSke pfsnkfurt s. IVl. Ksttisnsuplsr? 1 Fernsprecher: ttgriss 346/347 VeilanZen Lie ditte Zpe?iz!-Prei8li8te.!!>!«!>!»!!!!«!>!!>!!>!>!!!!!>!!!!>!!>!«!!>!»!>!!!!! Altbekanntes SpezialHaus feiner Lederwaren, Koffer und Neise-Effecten Loewenherz gegk.1881 Goethefiraße 13 gM.1881 Große Auswahl Billige preise Zur wahren Urkunde dessen haben Wir gegenwärtige Uiberlassungs- und rsspee Verkanfs-Urkunde eigenhändig unterschreiben, und mit Unserem größeren Cabinets-Jnsiegel versehen lassen. Gegeben Frankfurt den 9ten April 1810. (Siegel) gez. Carl Grosherzog Von Frankfurt. 5 Der Vorstand der Jndengemeinde zu Frankfurt erkennet mit innigstem uud untertänigstem Danke die Höchste Gnade, welche Seine Königliche Hoheit, unser gnädigster Großherzog, der Judengemeinde durch Überlassung des Compostells zu einem Schulgebäude huldreichst zu erweißen geruheten, und verpflichtet sich ändurch im Namen derselben auf's feierlichste, nicht allein zu dem gnädigst festgesetzten Kaufpretio 50 000 fl., sondern verspricht anch alle übrige Punkte der vorstehenden gnädigsten Erklärung vom 9ten April a.c., fest unverbrüchlich und gewissenhaft zu halten, solche genau zu erfüllen, und denselben auf die rechtsverbindlichste Weiße nachzukommen, begiebt sich allen und jeden ihm etwa denRechten nach zu stattet? kommenden Einreden, namentlich einer Verletzung über oder unter der Hälfte, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und wie die weiters Namen haben mögen, erbittet sich jedoch die Gnade, daß im Falle frühe oder spät mit den Nachbarn Baunnd Gräntzstreitigkeiten gegen Verhoffen entstehen sollten, die Einsicht der allenfalls in den Archiven Seiner Hoheit verwahrlich liegenden, über das Compostell lautenden Dokumente und sonstigen Skripturen jederzeit allerhöchst gestattet werden möge. Zn mehrerer Bekräftigung dieser unserer Acceptation des unserer Gemeinde käuflich überlässenen Compostells haben wir, bei heutiger, unter gesetzlichem Vorsitze des angeordneten Großherzog- Gemeindeschreiber als unsern Notar ersucht, unsere Unterschriften gehörig zn beglaubigen. So geschehen Frankfurt den 9ten April 1810. ' gez. Gumpel Löb Jsaac zur Kan Benedir. Sal. Goldschmidt D. Wei'ßweiller M. I. Emden Meyer Fuld F (Siegel) Stern H. Getz Joseph Pfungst B. G. Amschel Joseph I. Speyer SMMimachMA.i VmSiM >5«5/S^ HsSs /Qö ^?6,>? ^s^Fe^ch? Soe/Mknsse 75 s6 2^. As/?l/6^ SoelHesl/vsse Slr. ss VS^/sF/. ---^O c/c>^/ //^/7?6/>?6 S!/ LQ^sFe/?, F6W^/^6 /aö ^6F5//s^6/? ^6^6/? S^ra-Kadatt S^e//?6 Äi/?/e^/eM/?s^ Xvd»Ivn Xvks SrikStts Sockenkeimer ^sn«>steak« IS ^"^»»^s 5pe-istttSt! >s kukrziecksnirsks k. Zlsntesil»si!»ung«n »HsiinASu Zsmmelnumme? Xv»Usn^sn«>elsge»eUsEks?t m. d.»«.