Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 6 (1927-1928)
- Issue
- 6 (2.1928)
- Date
- 1928-02-01
- Page
- Seite 175 (sequence 7)
- Language
- German
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zeit vorausgehenden 8 Tage verließen Bräutigam uud Braut ihre Behausung nicht. Zu ihnen kamen in dieser Zeit ihre Freunde nnd Freundinnen, die ihnen die Langeweile durch Spielen, Singen usw. Vertrieben. Am Freitag vor der Hochzeit, vor Beginn der Sabbatfeier, lnd die Braut ihre Bekauuten zum „Spinnholz') ein, am Sabbat darauf ihre Freuudiunen, um „die Letzt" mit ihnen zn trinken. Nicht eingeladenen Bekannten Pflegte man oft vom Gastmahl Konfekt und Speisen zu schicken. Um der Ueppigkeit zn steuern, beschränkte die Gasterei-Verordnung vom Jahre 1715 die Menge der Gäste beim Spinnholz auf eine gewisse Anzahl und derbot, vor dem Brautpaar mehr als drei silberne Gefäße aufzustellen, außer Trinkbecher, Leuchter und Lampe. Auch der Vorabend der Hochzeit, der Sifflonothtag^), ward mit einem Mahl gefeiert, zu dem die Eltern des Brautpaars zehu Lehrer, darunter die ihrer Kinder, einluden. An diesem Tage beschenkten sich Braut und Bräutigam gegenseitig, u. a. mit Gürteln; die Braut verehrte dem Bräutigam eiuen silbernen oder mit silbernen Buckeln verzierten, dieser ihr einen vergoldeten. Die Trauung fand im Freien, im Hof der Großen Synagoge unter dem Hochzeitszelt, der ChuPPa, statt. Bei der Enge der Wohnungen, die eine große Anzahl von Gästen nicht fassen konnten, ward die Hochzeit im Gemeindetanzhaus abgehalten. Zur Feier dieses Tages war es gestattet, den Kreis der Eingeladenen bedeutend zu vergrößern. Unter ihnen waren der Oberrabbiner, die Vorsteher, die Rechtsgelehrten (Dajanim) und die Mitglieder der „Lerngesellschaft", der der Bräutigam angehörte. In früherer Zeit ging beim Hochzeitsmahl ein großer silberner Becher die Reibe um bei den Gästen, später nahm man davon Abstand. Die Hochzeit wurde mit Spiel und Tanz begangen, doch durfte in Frankfurt die Zahl der Musikanten nicht mehr als vier betragen; auch sollte nicht länger als bis Mitternacht aufgespielt werden. Ein Lustigmacher (Marschallik) suchte durch seine Späße, die oft die Grenzen des Auslandes überschritten, die Gäste zu erheitern und die gute Stimmung zu steigern. War der Bräutigam talmudkundig, so unterbrach sich die Hochzeitsgesellschaft gern für einige Zeit in ihrer lärmenden Lustigkeit. Das Tanzhaus verwandelte sich Plötzlich in ein Lehrhaus, der junge Ehemann hielt, um einen Beweis seiner Gelehrsamkeit zu geben, eine „Deraschah", eine Art von Predigt oder auch Auslegung eines schwierigen Textes der rabbinischen Literatur, wofür er von den Gästen Gaben erhielt, die aber den Wert von 9 Gulden nicht übersteigen sollten. Auch die Braut ging an diesem Tage nicht leer aus. Während ihr das Haar unmittelbar vor der Kopulation in fraulicher Weise geordnet wurde, warfen ihr die Gäste und Freunde Geschenke („Haussteuer") in ein bereitstehendes Becken. Am ersten Sabbat nach der Hochzeit ward die junge Ehefrau in die Synagoge geleitet. Ein für sie denkwürdiges Ereignis, denn bis dahin hatte sie das Gotteshaus noch nicht betreten. Bis ins 13. Jahrhundert pflegten in Frankfurt nur verheiratete Frauen den Gottesdienst zu besuchen. Noch vor Schluß brachten die Freundinnen die Neuvermählte in die Wohnung zurück. Hier hatte sie die Veranstaltungen für den „Schenkweinabend" zu treffen. An diesem Tage versammelten sich in ihrer Behausung die Hochzeitsgäste und sonstige Bekannte und verehrteil ihr Wein („Schenkwein"), wofür sie mit Kuchen, Pasteten und Lebkuchen bewirtet wurden. Die Gasterei-Ordnung von 1/15 verbot aber diesen Extra- Imbiß und gestattete nur, daß die Weinspender an dem betreffenden Sabbat nach beendetem Gottesdienst zu einer Mahlzeit eingeladen wurden. Auch andere Familienfeste, wie B e s ch n e i d u n g s - und B a r m i tz w a f e i e r n wurden ausgiebig genossen. Zwei Tage vor der Beschneidung kamen befreundete Frauen in das Haus der Kiudbetterin, verfertigten dort 12 Lichter (entsprechend den 12 Stämmen), die, in eins verflochten, kurz vor der Beschneidung angezündet wurden. Man nannte diese Lichter die „jüdisch Kerz" Die Nacht vor der Beschneidung hieß die „Wachnacht"^ weil von Abend bis Morgen Gäste im Hause waren, die im Zimmer der Wöchnerin aßen, tranken und spielten, um ihr die Zeit zu vertreiben oder, falls sie frommer gesinnt waren, die Stunden in Gebeten für sie hinbrachten. Der Tag der Beschneidung, sowie der dritte Tag darnach, wurde durch ein besonderes Gastmahl gefeiert. Viel weiliger Wichtigkeit maß man der Geburt eines Mädchens bei. War es sechs Wochen alt, so wurde seine Wiege mit schönen Tüchern und silbernen Gürteln behängt, dreimal in die Höhe geschwungen, worauf das Kind seinen Namen erhielt; ein kleines Mahl folgte darauf. Auch die Barmitzwa wurde durch zwei Festmahlzeiten gefeiert, am eigentlichen Barmitzwatag und am dritten Tage darnach. Alle diese Veranstaltungen, sowie <ille sonstigen Feste, unterstanden der obrigkeitlichen Aufsicht. Für sie galt seit dem 17. Tamus 475 (Juli 1713) die von den Gemeindevorstehern erlassene Gasterei- Ordnung, in der angegcben war, wieviel Hochzeitsgäste man ein- 5) Die Bedeutung dieses Wortes ist nicht sicher? das Fest ist Wohl so genannt, weil nun die Braut die Pflichten der Hausfrau übernimmt, als deren Symbol die Juden das Spinnholz betrachteten, wie auch das mittelalterliche Deutschland die Kunkel als Symbol der Frau ansah und im Gegensatz zu „Schwertmagen" von „Spillmagcn" spricht. Diese Erklärung ist einleuchtender als die Hcrleitung des Wortes „Spinnholz" vom Hebräischen („die Zeit zwischen der Freude"). 2) Siflonoth bedeutet eigentlich Geschenke, später auch den Tag, an dem diese gespendet wurden. laden durfte, welche Speisen, als zil luxuriös, uicht vorgesetzt werdeil sollteil usw. So verbietet 1, unter Androhnng des Bannes, bei irgend einer Gasterei welsche Hühner, Torten, Pasteten, Kon fekt, trockenes (getrocknetes?) Obst aufzutischen, tz 10 seht den Preis des Konselte^ fest, das den Gratulanteu bei der Geburt eines Sohnes ausgeteilt werden durfte; .tz 16 gibt den Höchstwert der Geschenke bei Uebernahme etiler Gevatterschaft an. Wie gegeil den Luxus bei Gastereieil gingen die Baumeister auch gegeil den Aufwand in der Kleidung beim männlichen, be sonders aber beim weiblichen Geschlecht, vor. Ehe wir gebührend bewundern können, mit welcher Sachkenntilis in bezug auf Kleidungsstücke von Männern und Frauen sie ausgerüstet wareu, müsseu wir feststelleil, wie die jüdische Tracht überhaupt beschaffen war. Wir machen hierbei die Entdeckung, daß es in früherer Zeit eine solche nicht gab. Gerade deshalb, nm eine äußerliche Unterscheidung zu schaffen, hatte die Kirche die Iudenabzeichen eingeführt. Für die jüdischen Männer bestanden sie, wie wir wissen, in zwei auf den Rock genähten, konzentrischen gelben Ringen und besonderen Kappen, für die Frauen in blaugestreifteu Schleiern. Die Juden wollten selbstverständlich, um Anpöbelungen zn vermeiden, das Gebot, Abzeichen zu tragen, nach Kräften umgehen. Sie trugen deshalb die Zeichen entweder versteckt oder so, daß sie uicht recht erkennbar waren. Aber der Rat schärfte ihuen noch 1690 eiil, das Anbringen der gelben Ringe uicht zu versäumen; hingegen war ihnen bereits 1548 das Trageil der Kappeu gegen Zahlung einer jährlichen Abgabe erlassen worden. Den Frauen gegenüber scheint man schon früher eine mildere Praxis geübt zu habeu. Da in der Stättigkeit von 1616 nicht mehr von ihren Abzeichen die Rede ist, wareil diese wohl bereits damals in Vergessenheit gerateil. Seit Beginil des 18. Jahrhuuderts hielt mau nicht mehr streng auf die Judenabzeichen. 1723 schaffte sie der Wiener Reichshofrat endgültig für Frankfurt ab. Damals hatte sich eine Judenträcht herausgebildet: Die Männer trugen schwarze Mäntel, schwarze Hüte, Kleider von dunklen Farben und einen übergeschlagenen Kragen von weißer Leinwand, der, bei den Aelteren und Vornehmsten vielfach gefältet, an die spanische Tracht erinnerte und seinem Träger ein würdiges Aussehen verlieh. Die Verheirateten trugen stets einen breiten Kragen und auf dem Haupt ein Barett von schwarzem Tuch, glatt und rund; „da kein eiserner Ring darin war, hing es gewöhnlich dem Träger um den Kopf", bemerkte Schudt. Die Hauptzierde des Anzuges bildete der Sabbatmantel, der aber nicht immer und nicht jedem zu tragen erlaubt war. Denn die Baumeister gebrauchten mit Vorliebe das Strafmittel, den Mantel auf kürzere oder längere Zeit demjenigen zn entziehen, der sich etwas hatte zu schulden kommeil lassen; bisweilen appellierten die Gemaßregelten an den Rat. Die Frauen trugen am Sabbat einen steif gestärkten blaueu Schleier von Leinwand. Bei den Witwen fiel ein Weißes, Wohl eine Elle über den Rücken herunterhängendes Tuch auf. Der Kopf war mit einer sonderbaren Haube geschmückt, die Schudt lächerlich findet. Im Anfang des 18. Jahrhunderts trugen auch die Frauen einen großen, rundeil, steif gestärkten Kragen, dem der Männer ähnlich, und eiueu schwarzen Mantelüberwurf. Späterhin, nach deu Bränden, vertauschten sie Kragen und Ueberwurf mit großen Spitzenumschlagtüchern. Die unverheirateten Jüdinnen schmückten ihre Fisur mit verschiedenen Zieraten und ihre Taille mit einem silbernen Gürtel; am Sabbat trugen sie seidene Kleider mit Spitzengarnituren. „Doch", so bemerkt Schudt, „hat alles keiue rechte Kassou, steht uicht so propre wie der Christen Kleidung, und der Jud guckt aller Orten hervor, obgleich die Finger voller Ringe stecken". Hauptsächlich uun mit der Tracht der Frauen und Jungfraueil befaßt sich angelegentlich und zwar in allen Einzelheiten die oben erwähnte K l e i d e r o r d n u n g. Sie verbietet das Tragen von gold- und silberdurchwirkten Kleidern. Solche, von denen der Stab mehr als 3X- Gulden kostet, dürfen nur an Feiertagen getragen werden, aber auch bei diesen teuren Kleidern darf der Stoff nur einfarbig sein. An Werktagen ist das Tragen seidener Kleider oder gar seidener Schlafröcke verboten; hingegen sind Reifröcke, Falbelröcke und einfarbige seidene Mützen erlaubt.Svitzen, Korsette, Nachtmäntel Halstücher. Pantoffel, Schürzen, Haarlocken, falsche Haare, Bandschleifen, Fontangen (besondere Hauben) — alles dies wird von den Gemeindevorstehern begutachtet, aus seine moralische Berechtigung hin geprüft und eventuell verworfen. Besonders streng wird gegen die Uliverheirateten vorgegangen. Sie dürfen nur schwarze Schuhe oder Pantoffel tragen, Halstücher und Schürzen sollen ohne Spitzen sein, an Zierhanbeu sind nur schwarze Spitzen, die einen gewissen Preis nicht übersteigen, erlaubt. Das Sichbehängen mit Schmuck soll zur Unmöglichkeit gemacht werden durch das Verbot, goldene Gürtel, goldene Anhänger und Ringe mit Perlen und Edelsteinen zu tragen. Nähmen sich aber gar Dienstmägde heraus, in seidenen Kleidern zu erscheinen, dann „soll man sie sofort ans der Gemeinde fortschaffen". Nicht nur in bezug auf die Toilette wurden die jüdischeil Mädchen durch die Luxus- und Kleiderordnung vom 17. Tamus 475 bevormundet, sie waren auch unangenehm in ihrer Bewegungsfreiheit gehemmt. Da, wie bereits erwähnt, die unverheirateten Jüdinnen in Frankfurt die Synagoge nicht besuchten,