Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 6 (1927-1928)
- Issue
- 5 (1.1928)
- Date
- 1928-01-01
- Page
- Seite 139 (sequence 7)
- Language
- German
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„Durch Artikel 2 der Satzung soll nicht zum Ausdruck gelangen, daß die Synagogengemeinde „Israelitische Religionsgel ellschaft" staatsgesetzlich die Synagogengemeinde „Israelitische Gemeinde" nicht anerkennt. Es kommt vielmehr diesem Satz lediglich eine historische Bedeutung zu,, indem hier betont wird, daß in religiöshistorischem Sinn unsere Gemeinde sich als Fortträgerin der alt°n Frankfurter Gemeinde begreift, die anerkanntermaßen auf dem Boden strengster Ueberlieferung einst gestanden hat." Solange die Israelitische Religionsgesellschaft nur als eine juristische Person des bürgerlichen Rechts anzusehen war, hatte unsere Gemeinde keine Veranlassung, sich mit der hier angeführten Satzungsbestimmung zu befassen. Mit dem Augenblick aber, wo die Israelitische Religionsgesellschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts wird und infolgedessen ihre Satzungen gleichfalls in den Bereich des öffentlichen Rechts eintreten, sind wir genötigt, unseren formellen Einspruch gegen eine derartige Bestimmung zu erheben. Ihr sachlicher Inhalt entspricht nicht den Tatsachen, denn die alte „Frankfurter Kehilla" hat niemals aufgehört zu existieren, und eine durch den Austritt einer Anzahl ihrer Mitglieder gebildete neue Gemeinde kann sich daher im Rechtssinn nicht mit der alten Gemeinde identifizieren oder sich als die „Erbin ihrer religiösen Rechne" bezeichnen. In richtiger Erkenntnis dieser Tatsache hat die übergeordnete Behörde die erwähnte Bestimmung beanstandet. Eine Weglassung oder Aenderung ist vermutlich dadurch erschwert, daß in § 39 der Statuten von 1875 neben anderen Bestimmungen auch der § 2 als unabänderlich bezeichnet ist. Freilich kann es nicht im Sinn der ursprünglichen Statuten gelegen haben, eine Feststellung historischer Art auf die gleiche Stufe mit den übrigen unabänderlichen „Fundamentalbestimmungen" zu stellen, bei denen es sich ausnahmslos um religionsgesetzliche Vorschriften handelt. Tieze vom Standpunkt der Israelitischen Religionsgesellschaft wesentliche religionsgesetzliche Grundlage ihrer Organisation und Verwalmng wird aber m keiner Weise berührt oder beeinträchtigt, wenn der letzte Satz des § 2 wegfällt. Es bleibt somit die rein formale Schwierigkeit zu überwinden, daß auch dieser Satz als unabänderlich bezeichnet ist. Nach dieser Richtung muß es der Israelitischen Neligionsgesellschast überlassen bleiben, entweder auf die Einfügung dieses Satzes in ihre Statuten fortan ganz zu verzichten oder von der beabsich.igten Neuordnung ihrer Verhältnisse abzusehen. Man sollte meinen, daß die erstere Lösung, für die sich bei gutem Willen eine Form unschwer finden läßt, ohne weiteres durchführbar ist, da beispielsweise die in Aussicht genommene Zwangsbesteuerung der Mitglieder in sachlicher Hinsicht eine viel einschneidendere Statutenänderung bedeutet, als die Weglassung einer historischen Feststellung." Diese Bedenken fanden in den beteiligten drei Ministerien volle Würdigung, wie sich aus der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung ergibt. Der einschlägige Passus lautet: „Weggeblieben find ein Satz 2 des Artikels 1, nach dem alle Maßnahmen und Beschlüsse der Religionsgesellschaft nur Gültigkeit haben sollen, wenn sie den im ersten Satz rräher gekennzeichneten Bestimmungen des alten jüdischen Religionsgesetzes nichtwidersprechen. DieseBestimmung würde, wenn sie als rechtli ch e Vorschrift zu deuten w äre. Bedenken finden müssen. Es geht nicht an, die Wirksamkeit formell gültiger Beschlüsse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von ihrer Uebereinstimrnungmit religiösen Vorschriften abhängig zu machen. Ferner ist ein Satz 2 des Artikels 2 weggelassen, in dem die „Israelitische Religionsgesellschaft" in Anspruch nimmt, die alte jüdische Gemeinde in Frankfurt a. M. zu sein. An dieser Bestimmung nimmt dieJsraetitischeGemeindeinFrankfurta.M. begreiflicherweise Anstoß; sie hat einer irgendwie gearteten Anerkennung durch den Staat widersprochen. Die„JsraelitischeReligionsgesellschaft"hatsichnicht dazu verstehen wollen, beide Bestimmungen aus ihrer Satzung schlechthin auszuscheiden, sie hataber bei Feststellung ihrer neuen Satzungen zu beiden Bestimmungen Erläuterungen beschlossen, aus denen sich ergibt, daß sie selbst die Anerkennung dieser Vorschriften als Rechtsnormen nicht beansprucht. Diese Bestimmungen sind daher von der staatlichen Anerkennung auszuschließen." Mehr Gründlichkeit. Eine Forderung zur Beurteilung des Judenhasses. Von Erwin Baer. (Eingesandt von der Frankfurter Ortsgruppe des Centralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens.) In einer hessischen Gemeinde begegnete es mir kürzlich, daß lchauf meine Erkundigung zu gleicher Zeit die Antworten erhielt: „Wir merken hier überhaupt nichts von Antisemitismus" und „Antisemitismus war hier immer und wird immer hier sein." Es ist klar, beide Meinungen, die man häufig antrifft, stehen in Widerspruch. Wie kommt es, daß reife, überlegte Männer über eine Erscheinung die sie in gleicher Weife beobachten können, so verschieden urteilen? Es liegt zunächst daran, daß vielerorts der Antisemitismus mit seinen oberflächlichen Erscheinungen gleichgesetzt wird. Wie man auf der einen Seite rasch mit dem Urteil fertig ist: „Der und der ist ein guter Kunde von mir^ dem jüdischen Geschäftsmann, folglich kann er kein Antisemit sein", so kann man täglich erleben, daß wegen einer unbedachten Aeußerung oder Handlung eine Persönlichkeit zum Antisemiten gestempelt wird, in Verruf kommt und dadurch erst dem Antisemitismus wirklich in die Arme getrieben wird. Wem es ernsthaft darum zu tun ist, der Ausbreitung antisemitischer Verhetzung entgegenzuarbeiten, muß sich ebenso fernhalten von einem Nichtsehenwollen, wie von einer Ueberempfindlichkeit, die aus Bagatellen Staatsaktionen macht. Eine Betrachtung, die tiefer blickt, wird unbedingt jede Verallgemeinerung vermeiden müssen. Die abgestempelten Antisemiten, fanatische Völkisch-Gläubige, die hinter jedem Ereignis, „den Juden" sehen, deren Denken und Fühlen vor allem und jedem von Judenhaß, deutschvölkischer Rassentheorie und Kampfgeist gegen das „fremdblürige Gift" beherrscht wird, sind nur eine kleine Minderzahl in Deutschland. Unter ihnen ist ein auffallend hoher Prozentsatz moralisch nicht Einwandfreier sowie solcher, die sich derart in ihre fixe Idee verrannt haben, daß sie von ihrer Umgebung nicht ernst genommen werden. Mit diesen Leuten soll man sich nur w weit beschäftigen, als es sich darum handelt, die Schäden, die ihr Fanatismus anzurichten sucht, abzuwehren. Aber die übergroße Mehrheit der in irgendeinem Grade antisemitisch Eingestellten ist keinesfalls mit dieser Gruppe zu identifizieren. Hier handelt es sich nicht um Menschen, die einer antisemitischen „Weltanschauung" anhängen, sondern deren Antisemitismus die Begleiterscheinung anderer dominierender Ansichten ist. Es gab einmal eine Zeit, in der sich die politischen Meinungskämpfe um die Begriffe „liberal" und „konservativ" gruppierten. Der Liberalismus verkörperte das Prinzip der Befreiung des Einzelnen von allen historischen und gesellschaftlichen Fesseln. Demgemäß hatte er dem Juden gegenüber die Einstellung, die etwa in der Formel zum Ausdruck kommt: „Ich frage nicht nach der Religion des Einzelnen, ich sehe in ihm nur den Menschen." Das konservative Prinzip, das die überkommenen Bindungen aufrecht zu erhalten suchte, mußte diesen Gegensatz zum Liberalismus auch in der Judenfrage behaupten. Sein Antisemitismus war also nicht Grundsatz, sondern nur Begleiterscheinung. Aehnlich liegen die Dinge heute. Die individuale Betrachtungsweise wurde abgelöst von einer solchen, die die Menschen als Glieder ihrer sozialen Gruppe betrachtet. Der Kampf des liberalen Prinzips der Gleichheit und des konservativen der Verschiedenheit wird nicht mehr für das Individuum geführt, sondern für die Gruppe. Während Demokratie und Sozialismus hierbei das Prinzip der Gleichwertigkeit aller Gruppen, Klassen, Völker usw. verkünden, betonen Nationalismus und Neukonservativismus das Prinzip der unterschiedlichen Wertigkeit, wobei die eigene Gruppe hochwertig, eine fremde minderwertig ist. Beide Anschauungen unterscheiden sich in ihrer Auswirkung auf die deutschen Juden insofern, als die erste einen Antisemitismus grundsätzlich ausschließt, die zweite ihn unter bestimmten Umständen als Begleiterscheinung zuläßt. Wird nämlich das deutsche Volk, den objektiven Tatsachen entsprechend, als eine Politische, kulturelle und sprachliche Gemeinschaft betrachtet, so weist diese Anschauung durchaus nicht die Begleiterscheinung des Antisemitismus auf. Wir sind aber verquickt mit dem Glauben, daß das deutsche Volk vor allem eine ethnologische, eine Rassengemeinschaft sei und daß die geistigen und moralischen Eigensmasten jedes Menschen durch seine rassenmäßige Abstammung festgelegt seien, dann ist eine antisemitische Einstellung damit verknüpft. Wer so denkt, schließt die jüdischen Deutschen aus dem deutschen Volke aus und setzt sich in Gegensatz zu ihnen. Aus seiner Anschauung der Berschiedenwertigkeit der Völker betrachtet er sich selbst als höherwertig, den Juden als minderwertig. Er will an seine Höherwertigkeit glauben, sie turmhoch über der fremden Minderwertigkeit stehen lassen, und aus dieser Einstellung heraus wird alles Jüdische, jede jüdische Persönlichkeit, jede Handlung, jedes Werk und jeder Gedanke von Juden herabgezerrt, als minderwertig und schlecht dargestellt. Die so gekennzeichneten Anschauungen trifft man im Leben jedoch selten rein an, sondern sie finden sich in einer Unmenge Misch- und Uebergangsformen, und im täglichen Kampf der Meinungen wird um sie gerungen. Der Kampf zwischen Demokratie und Nationalismus, dem Gedanken des Rechts und dem der Macht, der Freiheit und der Beherrschung, dem Glauben an die Persönlichkeit und dem an die Rasse, wird zu jeder Stunde ausgefochten. Jeder Einzelne nimmt bewußt oder unbewußt an ihm Anteil. Jeder Einzelne wird in seiner Stellungnahme durch Erlebnisse, Erfahrungen, durch Kenntnisse, die er gewinnt, durch wirkliche oder angenommene, wahr oder falsch berichtete Tatsacken, durch Persönlichkeiten beeinflußt, und wenn er in seinen Anschauungen auch nicht von einem Extrem ins andere verfällt, eine Entwicklung macht er durch. Ist diese für den Außenstehenden auch beim Einzelnen und in einer kurzen Frist nicht erkennbar, beim Heranwachsen einer neuen Generation, deren Anschauungen sich in den geistigen Kämpfen ihrer Jugendjahre bildet, wird sie augenfällig.