Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 5 (1926-1927)
- Issue
- 11 (7.1927)
- Date
- 1927-07-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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11 Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Rechtsausschuß. In einer Sitzung am 29. Mai betraute der Rechtsausschuß einen für die Feststellung eines Normalstatuts für die SYnagogengemeinden schon vor einiger Zeit eingesetzten Unterausschuß nunmehr auch mit der Vorbereitung der Revision der Wahlordnung für Verbandstag und Rat sowie mit einer Gesamtrevision der Verfassung des Landesverbandes. Ueder den Entwurf eines neuen Strafgefetzbuches und die Notwendigkeit und Möglichkeit, hierbei jüdischerseits Anträge zu stellen und Wünsche zu äußern, wurde eingehend verhandelt. Es wurde für notwendig erachtet, daß der Landesverband unverzüglich sämtliche an der im Augenblick akutesten Frage, der Schacht frage, interessierten Stellen zu einer gemeinsamen Beratung einlädt, um zu versuchen, zu einer einheitlichen Formulierung der von jüdischer Seite zu stellenden Anträge zu gelangen. Andere Anträge als zu der Schächtsrage sollen im Augenblick nicht gestellt werden. Es wird eine Kommission, bestehend aus sieben Personen, eingesetzt, die die Frage der eventuellen Einrichtung eines W a h l P r ü f n n g sg e r i ch t s beim Landesverband prüfen soll, an das die Gemeinden sich bei Streitigkeiten, die aus Wahlen entstanden sind, zu wenden hätten. Es soll dadurch ldie Inanspruchnahme der Behörden vermieden werden. Aufgabe der Kommission wird es sein, Statuten für ein derartiges Gericht zu entwerfen und dnrch Umfrage bei den Gemeinden ihre Stellungnahme zu der beabsichtigten Regelung zu erfahren. Ein von einer hierfür eingesetzten Un^erkommission fertiggestellter Entwurf einer generellen Geschäftsordnung für alle Ausschlüsse des Landesverbandes wurde mit den dazu einqegangenen Abänderungs- und Ergänzungsvorschlägen durchberaten; die Geschäftsordnung wurde nunmehr endgültig festgelegt. Dr. Freund berichtete sodann über den Stand der Arbeiten des Unterausschusses zur Festsetzung eines Normalstatuts für die Synagogengemeinden, dessen baldige Beendigung er in Aussicht stellte, sowie über den zurzeit dem R. W. R. vorliegenden Entwurf eines neuen Arbeitsschutzgesetzes und die unternommenen Schritte, bei dieser Gelegenheit, die Frage der So n n t a g s a r b e i t in jüdischen Organisationen gesetzlich zu regeln. Es fand schließlich eine eingehende Durchberatung und Stellungnahme zu verschiedenen Rechtsfragen statt, die von verschiedenen Gemeinden aus Erfordernissen der Praxis heraus an den Landesverband gestellt worden waren, und denen über den Einzelfall hinaus eine prinzipielle Bedeutung zukommt. Die Frage, ob als „Kirchendienst" in steuerlicher Hinsicht auch Dienstleistungen bei den jüdischen Genieinden anzusehen sind, wurde bejaht. Eine andere Anfrage, ob es zur Gründung einer Sondergemeinde mit korporativen Rechten durch die aus einer Shnagogengemeinde Ausgetretenen der Genehmigung dieser Gemeinde beidürfe, wurde verneint, daran anschließend darüber beraten, ob die kontraktliche Bindung einer .solchen Austrittsgemeinde ohne die Rechte einer Körperschaft öffentlichen Rechts an ihren Beamten der einer Synagogengemeinde gleichwertig ist, und ob ein rechtlicher Unterschied zwischen einer Religionsgesellschaft e. V. und einer solchen, die nicht e. V. ist, in bozug auf kontraktliche Abmachungen besteht. Zu der Frage, wann für einen aus der örtlichen Gemeinde Ausgetretenen die Befreiung von der Beitragsleistung eintritt, wurde dahin Stellung genommen, daß als Termin der Abgabe der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Austrittsgesetzes von 1920 das Datum der protokollarischen Erklärung oder des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei Gericht anzusehen ist. Es wurde übereinstimmend erklärt, daß die Bestimmungen betr. den Austritt aus einer Gemeinde im Frankfurter Sondergesetz von 1899, ebenso wie alle anderen früheren Austrittsgesetze, durch das von 1920 außer Kraft gesetzt sind. Es wurde für zulässig erachtet, in das Statut eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ein Repräsentantenmandat bei eintretendem Konkurs oder Unterlassung der Steuerzahlung erlischt.. Um die Enteignung jüdischer Friedhöfe durch Staat oder Kommune zu verhindern, sollen mit dem Ministerium Verhandlungen aufgenommen werden, um einen generellen Erlaß >an die Regierungspräsidenten zu erwirken, wonach sie ohne Rückfrage beim Ministerium eine Enteignung nicht anzuordnen befugt sind, und um ferner zu erreichen, daß das Ministerium selbst keine Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Landesverbandes trifft. Die Heranziehung jüdischer Besitzer von Grundstücken zur Kirchensteuer wird mit Rücksicht auf § 9 des Austrittsgesetzes vom 14. 5. 1873 für zulässig erachtet. Es wird festgestellt, daß ein gesetzlicher Zwang der Synagogengemeinden zur mündelsicheren Anlage ihres Vermögens nicht besteht. Verschiedene Fragen sollen zunächst durch schriftliche Gutachten geklärt werden, so die Frage, ob das Amt eines Synagogengemeindeborstehers ein öffentliches Amt nnd die Wahl eines Ausländers für diesen Posten zulässig ist, die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse einer aufgelösten Synagogengemeinde oder einer solchen, in der ordnungsmäßige Vertretungsorgane nicht vorhanden sind, und schließlich die Frage, welche rechtliche Bedeutung dem sogenannten „Verkauf" ÜSMZKMI WIMS M Prvk. vr. S. 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