Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 5 (1926-1927)
- Issue
- 3 (10.1926)
- Date
- 1926-10-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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als im Rahmen gerade seines notwendigen Lebensbedarfs liegend gewährt werden kann (§ 1t) Reichsgrnndsätze). Ebenso richtet sich die Art der Hilfeleistung (Geldunterstützung, Einweisung in eine Anstalt usw.) nach der Lage des Falles' ftz 11). Das; bei Arbeitsscheu und unwirtschaftlichem Verhalten (§13) des Hilfsbedürftigen eine Beschränkung der Fürsorge nur auf das zur Fristung des Lebens Unerläßliche' erfolgt, darf als gerechtfertigt erscheinen. In allen übrigen Fällen dagegen wird ^^w. Hil^ucharlÄen. eine Unterstützung, durch seine Fürsorgeftelle nicht zu versagen sein. Daraus ergibt sich für die jüdische Wohlfahrtspflege, dah sie, sobald sich ein Hilfsbedürftiger an sie wendet, diesen im Interesse der beschränkten Mittel, die ihr zur Verfügung stehen, an die öffentliche Fürsorgestelle verweisen mutz. Dort m u ß für ihn gesorgt werden. Wird seinem Antrag nicht stattgegeben, so wird man — falls es dienlich erscheint — von der jüdischen Stelle ans mit der ablehnenden in Verbindung treten und vermitteln. Ist eine Aenderung aus einem berechtigten Grunde nicht möglich, so wird jetzt das jüdische Wohlfahrtsamt helfend eingreifen. Dasselbe ist unter Umständen auch im Falle der Hilfe durch die öffentliche Fürsorgestelle nötig und möglich, da diese Stelle in ihren Unterstützungssätzen über einen bestimmten Rahmen nicht hinausgehen darf. Hier ergänzend einzuspringen, dem Hilfsbedürftigen, dessen äußerste Not abgewendet ist, so weiter zu helfen, daß er bald wieder auf eigenen Füßen stehen kann, ist eine der Hauptaufgaben der freien Wohlfahrt. Ohne ihre Selbständigkeit aufzugeben, fallen öffentliche und freie Wohlfahrtspflege in diesem Sinne nebeneinander wirken und sich ergänzen (§ 5, Absatz 4 der Reichsverordnung). Wie sich im einzelnen die Tätigkeit der jüdischen Wohlfahrtspflege auswirkt, bleibt einer besonderen Darstellung überlassen. Es fragt sich, ob nun eine von einer Einrichtung der freien Wohlfahrt aewährte Beihilfe Äen Umfana 'oer Fürsorge einer amtlichen Wohlfahrtsstelle beeinflußt. § 8, Absatz 4 der Reichsgrundsätze bestimmt, das; bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, der Art und des Umfangs >der Hilfe Zuwendungen außer Acht bleiben, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge gewährt, ohne dazu eine rechtliche oder besondere sittliche Pflicht zu haben. Danach können Unterstützungen der privaten Wohlfahrt nicht angerechnet werden, folänge sie zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge dienen. Werden in einem Einzelfalle die einfachen Richtsatze durch die öffentliche Fürsorgestelle überschritten und außerdem von privater Seite Zuwendungen gemacht, so läßt sich gegen die Anrechnung der privaten Beihilfe auf die Ueberschreitung der staatlichen Richtsätze nichts einwenden. In diesem Fall wird rechtlich das bewilligende Wohlfahrtsamt seinen das gewöhnliche Maß übersteigenden Mehraufwand um die Höhe der privaten Beihilfe kürzen können; tatsächlich wird dieses kaum vorkommen. Wird dagegen durch die private Zuwendung die wirtschaftliche Lage des Unterstützten so günstig beeinflußt', daß damit die öffentliche Fürsorge ungerechtfertigt erscheint, so ist hier selbstverständlich eine Kürzung, bezw. der Fortfall der öffentlichen Fürsorge begründet. Wie findet nun der Hilfsbedürftige seine öffentliche Fürsorgestclle? Von der Erwägung ausgehend, daß der in Not Geratene diese Stelle möglichst leicht erreichen muß, hat die Reichsverordnung bestimmt, daß jeder hilfsbedürftige Deutsche von dem Bezi'rksfürsorgeverband vorläufig unterstützt werden muß. in dessen Bezirk er sich bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet. Bestimmend für die Zuständigkeit ist nur der Eintritt der Hilfsbedürftigkeit. Die nächste erreichbare Stelle ist zunächst zur Hilfe verpflichtet, gleichviel ob der Hilfsbedürftige im Bezirke dieser Stelle seine Heimat, seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat oder nicht. Ein Beispiel hierfür: Ein Berliner erkrankt auf einer Reise in Frankfurt a. M. und wird dadurch hilfsbedürftig. Das Wohlfahrtsamt der Stadt Frankfurt a. M. ist verpflichtet, für ihn zu sorgen. Tritt der Fall der Hilfsbedürftigkeit in einem Landkreis ein, so muß das Kreiswohlfahrtsamt bezw. das nächste Bürgermeisteramt für ihn eintreten. Wir betonen noch einmal, daß zur vorläufigen Hilfeleistung der Fürsorgeverband des Bezirkes, in dem die Hilfsbedürftigkeit eintritt, verpflichtet ist. Damit ist die Frage der Zuständigkeit für den Hilfsbedürftigen und auch für jede private Fürsorgestelle gelöst, nicht aber für die öffentliche Fürsorgestelle selbst. Wir erwähnten oben, daß jede angegangene Stelle im Interesse des Hilfsbedürftigen „vorläufig" verpflichtet ist. Daraus ergibt sich, datz außerdem ein endgültig verpflichteter Fürsorgeverband vorhanden sein muß. Das ist der Verband, in dessen Bezirk der Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Z 7, Absatz 2 der Verordnung). Der vorläufig verpflichtete Fürsorgeverband leistet seine Aufwendungen eigentlich nur vorschußweise. Da geholfen werden muß, hilft er. Zugleich ermittelt er aber den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterstützten und läßt sich von der dort zuständigen Fürsorgestelle seine Kosten zurückerstatten. Hn den Fällen, in denen ein solcher nicht zu ermitteln ist, wälzt er sie Kosten auf den Landesfürsorgeverband, «dem er selbst -angehört, ab. Es bleibt also Aufgabe des »^»^»^>^^>»^»^>»u^>»9-^>^-«>»3«>»--«>»--<>»» ---- Hinteln Sohn Neue Mainzerstraße 14-56 Elektrische Anlagen jeder Art Große Ausstellungsräume und Verkauf. Besichtigung erbeten. Man kauft vorteilhaft. Tel. Hansa 6988-6990. 5 k i! ».^>»^^^»^»^^^>»-^>»--«4»3«>^-«>»5«4»r^»» feine Kolonisieren unä Delikatessen /!<^I^L / K^K^0 Spirituosen Liköre Weine MMÜNVL^ 1815 Alle I^iefenunAen knei risus k^l-srikful-t s.I^l. Vleidenstr. 6-8 M W W W W M Das scnönste MljimiimmeliM Kl sine gute ^5?? liknii filnktliMkit ist bei Kaulen 8ie Konkirmstivnsgsseksnks «. »Sic«, 5alil-8358e 119 <^?^> Sc^?G<I^G<^-<I^<2-G<^-G<^-G<^-G z /^/ttF/e/"- L/^tt55/^ttNF5- ^45/?^/^- tt/?6k ^6/7?6/5^/^6/?6/5 H 6>4/?7M/c/^5 L. p. ST'V^SSNLlN 6 Lo. Frankfurt s. I^I.-Sücj k>«. 6tZOK-KIZII^I5s(5IZR Ink.: ^t». 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