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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1926-10-01 · 3 (10.1926) · page 7

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
5 (1926-1927)
Issue
3 (10.1926)
Date
1926-10-01
Page
– (sequence 7)
Language
German
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zunächst verpflichteten Fürsorgeverbandes, nachzuweisen, daß der Hilfsbedürftige in einem anderen Bezirk seinen gewöhnlichen, Aufenthalt hat. Die Auseinandersetzung hierüber ist ausschließlich Angelegenheit zweier öffentlicher Fürsorgeverbände und interessiert deshalb hier nicht weiter. Der Vollständigkeit halber seien noch kurz die Fälle aufgezählt, in denen der Fürsorgeverband des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ausnahmsweise nicht zur endgültigen Kostentragung verpflichtet tfr. 'Tr'l'rr oie HiMveVnr^rigre'rr e'ineZ nneM'ichM Kindes innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt ein, so ist endgültig verpflichtet der Verband, in dessen Bezirk die Mutter im 10. Monat vor der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Z 8 der Reichsverordnung); das gilt auch für die Hilfsbedürftigkeit der Mutter selbst, sofern sie mit der Geburt zusammenhängt. Ferner wird durch den Eintritt oder die (Anlieferung in eine Kranken-, Entbindnngs-, Heil-, Erziehungs-, Straf- oder Zwangsanstalt am Ort der Anstalt kein gewöhnlicher Aufenthalt erworben, um eine übermäßige Belastung dieser Städte zu verhüten,- bei dort eintretender Hilfsbedürftiqkeit bleibt endgültig verpflichtet der Verband, der es bei Einli.'.ferung in die Anstalt gewesen wäre (Z 9 der Neichsverorduung). Entsprechendes gilt auch für die Ünterbringuug von Pflegekindern. In allen diesen Fällen ist also bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit gegenüber dem Hilfsbedürftigen selbst bezw. der Anstalt vorläufig der Fürsorgeverband des Bezirkes, in dem die Anstalt liegt, zur Unterstützung verpflichtet. Um auch hierfür ein Beispiel zu geben: Tie Stadt A. hat in einer Anstalt in B. ein Kind untergebracht, das dort in irgendeiner Beziehung hilfsbedürftig wird. B. kann sich nicht darauf berufen, daß das Kind nach A. zuständig ist. B. muß zunächst für die Kosten aufkommen, unbeschadet des Ersatzanspruches gegen A. Eine Ausnahme von der vorläufigen Unterstützungspflicht des Z 7 Absatz 2 gibt es also danach nicht. Noch ein Wort über die Stellung der Verordnung zn Ausländern. Ihnen gegenüber gilt grundsätzlich dasselbe wie bei Inländern. Der Bezirksfursorgeverband. in dessen Bezirk die Hilfsbödürftigkeit eintritt, muß -den Ausländer nach §13 der Reichsverordnung vorläufig unterstützen. Der Umfang dieser Fürsorge ist allerdings eingeschränkt. Die Reichsgrundsätze 84 sagen darüber, daß dem Ausländer der Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Pflege, sowie Krankenhilf'e zu gewähren, nötigenfalls der Bestattungsaufwand zu bestreiten ist. Alle übrigen Bestimmungen gelten für den Ausländer nur mit Zustimmung des Reichsrats oder bei Vorliegen eines Staatsvertrages. Auf Sonderfürsorge, z. B. Kleinrentner-, Wochenfürsorge, hat er demnach keinen Anspruch, es sei denn, daß mit dem Heimatland des Betreffenden die gegenseitige Unterstützung der Hilfsbedürftigen in dieser Hinsicht vereinbart ist. Aus dieser Darlegung ergibt sich, daß wir in bezug auf die allgemeine Fürsorge den Ausländer ebenso wie den hilfsbedürftigen Deutschen an die staatliche Fürsorgestelle verweisen müssen. Nicht immer liegt dies aber im Interesse des Ausländers. Wir müssen hier von Fall zu Fall prüfen. Bei DurchWanderern spricht im allgemeinen nichts dagegen; die jüdische Wanderfürsorge hat in vielen Städten mit oen städtischen Behörden hierfür sachgemäße Vereinbarungen getroffen. Schwieriger liegt oft der Fall bei ansässigen Ausländern. Ein Ausländer, der lange Jahre in Deutschland wohnt, sich gut geführt hat unv plötzlich in eine Notlage geraten ist, wird sich ohne Bedenken an die öffentliche Fürsorgestelle wenden können. Ist seine Führung nicht einwandfrei, oder wird sein Fall ein Danerfall, so liegt die Gefahr nahe, daß die Fürsorgestelle bei starker Inanspruchnahme im allgemeinen und durch Ausländer im besonderen seine Ausweisung als lästiger Ausländer beantragt. Dagegen wird, falls nicht eine besondere Härte vorliegt — das wäre der Fall, wenn seine Ehefrau Deutsche ist —, schwer etwas zu machen sein. Im allgemeinen wr^d die Ausdehnung der Fürsorge auch auf Ausländer, ganz im Sinne der Reichsverordnung, loyal gehandhabt. Ausbildung jüdischer junger Mdchen zur TechnischenLehrerinoderGeVerbelehrerin Um auch den Töchtern streng orthodoxer Familien die Möglichkeit zu bieten, die heute sehr angesehenen und aussichtsvollen Berufe der „Technischen Lehrerin" und der „Gewerbelehrerin" zu' ergreifen, ohne während der Ausbildungszeit ein religiöses Gebot verletzen zu müssen, hat die Jüdische Hanshaltungsschuls in Frankfurt a. M. neuerdings mit dem Seminar der städtischen Haushaltungsuud Gewerbeschule in Frankfurt a. M. folgende Vereinbarung getroffen: Die städtische Haushaltnngs- und Gewerbeschule in Frankfurt a. M. richtet eine Schulklasse ein, in welcher alle jüdischen Schülerinnen vereinigt werden. Der Stundenplan wird so fest- «c«. noi^/mu lMk^/M8SKU S4öde>ksks?SK wsus «Vlsin-srstr. S-10 vcK0N4I!0N ZpeiLkiimmer, rwri-en^immsi', 8Mas^mmen u. Linzelmöbel eigenen ller8te!lung au8l-ggeibestanl! XU dssvn«ße?s vvrSettksNen I»rsis«n OoetkestraLe 15 seit 1878 verbürgt Qualität kür keine Ztruinpswaren, Unterkleidung, t^ei-i-enxvä^ene und Wolkportkekleiclnng. Ssd^-Ss^s^ " (ZOStllSStnslZS 12 rk5wKpvk7än 74v4«kkvkIK/M G NLllVL G ttV«.1S4S täglich frisch l Wild GeMel täglich frisch! Ausgesuchte Qualitäten / Billigste preise Speziatitat: Ganfeleber-Pasteten in jed. Ausführung Ga'nsestopflebern / Perigord-Trüffel Vtehtfreie Pasteten für Diabetiker Gech. Geyer Söhne N Goethestr. 3 Hansa 131 Lnh. «5. 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