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Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main · 1926-10-01 · 3 (10.1926) · page 5

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Journal
Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
Volume
5 (1926-1927)
Issue
3 (10.1926)
Date
1926-10-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Sie jüdische Wohlfahrtspflege und die Reichsverordlmng über die Aürforgepflicht Von Dr. Nalf Bergel. Die schwere Not der letzten Jahre hat es mit sich gebracht, daß weite Schichten der Bevölkerung in wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sittlicher Beziehung hilfsbedürftig wurden. Infolgedessen mußten für die Bekämpfung dieser Not neue Wege gefunden werden. In der Erkenntnis, daß ein geordnetes Wirtschaftsleben ein geordnetes soziales Leben zur Voraussetzung haben muß, haben Staat und Gemeinde ihren Aufgabenkreis zur Erreichung eines gesunden, sozialen Lebens bedeutend erweitern müssen. Dasselbe ist auch bei den Organisationen der freien Wohlfahrt der Fall. Mit der Vergrößerung und Spezialisierung ihrer Arbeitsgebiete ist bei allen Wohlfahrtseinrichtungen eine gesteigerte Mitarbeit ehrenamtlicher und beamteter Kräfte verbunden. Es ist selbstverständlich, daß 'die jüdische Wohlfahrtspflege hierin keine Ausnahme macht. Die jüdische Öffentlichkeit, nicht nur die Kreise, die direkt mit der Wohlfahrtspflege zu tun haben, hat seit frühester Zeit ein großes Interesse für die Ausgestaltung derselben. Es wird deshalb nicht unangebracht sein, darzustellen, in welcher Weise die Ausübung der judischen Wohlfahrtspflege durch das moderne staatliche Fürsorgerecht erleichtert wird, wobei unser gemeinsames Arbeiten mit den Einrichtungen der staatlichen und privaten Fürsorge hier außer Betracht bleiben soll. Dem staatlichen Fürsorgerecht liegt die Reichsverordnnng über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 zugrunde. Mit ihr müssen wir uns deshalb eingehender beschäftigen, wenn auch die Vorliebe der Kreise, die nicht berufsmäßig mit Gesetzen zu tun haben, hierfür nicht sonderlich groß ist. Gerade auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege ist der Einwand, daß das Gesetz nicht das Ausschlaggebende ist, nicht ganz unberechtigt. Sicherlich ist der Einfluß eines Gesetzesparagraphen auf das Leben nicht unbeschränkt groß; bedeutungsvoller ist die Auswirkung des Gesetzes dnrch seine sinngemäße Anwendung. Daß dieses besonders bezüglich der Wohlfahrtsgesetzgebung auch der Standpunkt der maßgebenden Stellen ist, die im allgemeinen das Odium der Bürokratie auf sich uehmen müssen, geht aus den Worten eines hohen Ministerialbeamten hervor, der auf dem 38. Deutschen Fürsorgetag in Frankfurt a. M. 1924 ausdrücklich betonte: „Es ist Aufgabe desjenigen, der die Reichsfürsorgeverordnung handhabt, verständig ihren Sinn und Zweck auszulegen und so zu handeln, wie es der gesunde Menschenverstand verlangt. Allen juristischen Konstrukteuren möchte ich zurufen: Dem Willen des Gesetzgebers widerspricht jede Auslegung, die die Form dem Leben oder die Akten dem Menschen voranstellt. Die Verordnung ist aus dem Leben gegeben und soll aus dem Leben heraus ausgelegt werden." Trotzdem ist aber auch die Bedeutung des Gesetzes als solches nicht zu unterschätzen, es schafft erst die Voraussetzung eines sachgemäßen Wirkens, an es muß man anknüpfen, wenn man in seinem Sinne handeln will. Das kann man nur, solange das Gesetz der Auffassung der Menschen von der Materie, die es behandelt, entspricht. 'Bei dem alten Armenrecht, dem das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz aus dem Jahre 1870 in der Fassung vom Mai 1908 zugrunde lag, war dies nicht mehr der Fall. Da es den Ansprüchen der Nachkriegszeit nicht mehr genügte, mußte ein neues Gesetz geschaffen werden: die erwähnte Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht, seit 1924 in Kraft. Schon der Name betont den Fortschritt. Der Staat bat die Pflicht, für seine Hilfsbedürftigen zu sorgen; der Hilfsbedürftige soll nicht mehr durch bloßen Empfang von Geld oder Sachen unterstützt werden; es soll vielmehr seinen Lebens- und Vermögensverhältnissen nachgegangen und auf Grund dieser Erkundigungen und der ans ihnen sich ergebenden Diagnose des Fürsorgebeamten so gesorgt werden, daß vor allem seine Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt wird. Fürsorge bedeutet individuelle Behandlung, Berücksichtigung aller Umstände, die dazu führen können, den Bedürftigen aus der Betreuung durch die Wohlfahrtspflege wieder zu entlassen. „Die Eigenart des Notstandes ist Au ergründen und danach sind die Mittel zur Abhilfe zu wählen. Schematische Fürsorge widerspricht den Grundsätzen," heißt es darüber in den Erläuterungen der Reichsministerien zu den Grundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge. Um ganz die Bedeutung verstehen zu können, die das staatliche Fürsorgerecht für unsere jüdische Wohlfahrtspflege Hai,, müssen wir kurz einen Blick auf die Verhältnisse der judischen Wohlfahrtspflege in der Vorkriegszeit werfen. Unsere Wohlfahrtseinrichtungen erhielten damals ihre Gelder durch freiwillige Zuwendungen aller Art und durch Zuschüsse der Gemeinden. Öffentliche Mittel zur Unterstützung einzelner Hilfsbedürftiger brauchte man nicht in Anspruch zu nehmen; man tat es auch nicht mit Rücksicht darauf, daß der Empfänger einer Unterstützung staatsbürgerlicher Rechte, z. B. des Wahlrechts, verlustig ging, Die günstigen Vermögensverhältnisse der Mischen Wohlfahrtseinrichtungen änderten sich durch die Inflation, tie diese Vermögen in ein Nichts verwandelte. Neue anzusammeln ist heute unmöglich; nur die notwendigsten Einnahmen zu beschaffen, die es ermöglichen, überhaupt Wohlfahrtspflege zu treiben, stößt auf ungeahnte Schwierigkeiten. Die Gebefreudigkeit an sich hat vielleicht nicht einmal nachgelassen, die Höhe der Zuwendungen mußte vielmehr aus begreiflichen Gründen von den Gönnern der Wohlfahrtspflege herabgesetzt werden. Die Zuschüsse der Gemeinden sind bei deren Steuereinnahmen nicht so hoch, um auch den Ausfall an Spenden zu decken. Hinzu kommt, daß sich der Kreis der Hilfsbedürftigen bedeutend vergrößert hat, daß infolge der Verteuerung aller Gegenstände auch die Beihilfe im Einzelfall im Verhältnis zu der in der Vorkriegszeit gewachsen ist. Zwei Mittel gibt es, trotzdem den Anforderungen, die an die jüdische Wohlfahrtspflege gestellt werden, gerecht zu werden. Einmal muß dafür gesorgt werden, daß das Nebeneinanderwirken der einzelnen Wohlfahrtseinrichtuugen in einem bestimmten Bezirk in bezug auf die Sammlung und Verwendung der Wohlfahrtsgelder aufhört. (Vergl. „Zentralisation" von Eugen Caspary, Jsr. Familienblatt vom 26. 8. 26.) Die so gewältig gestiegenen Bedürfnisse sind nur dann zu befriedigen, wenn die Gewähr gegeben ist, daß alle zur Bekämpfung der Not bereitgestellten Mittel von einer Stelle nach wirtschaftlichen Erwägungen an die Hilfsbedürftigen verteilt werden. Auf das Problem der Zentralisation oder Dezentralisation näher einzugehen, verbietet der Rahmen dieser Darlegung. Zweitens ist von den Organen der Wohlfahrtspflege darauf der höchste Wert zu legen, daß zur Entlastung der jüdischen Wohlfahrt die politische Gemeinde in weitestem Umfang herangezogen werden muß. Handhabe hierzu bietet die sachkundige Anwendung der oben angeführten Fürsorgepflichtverordnung, die wir im folgenden einer Betrachtung unterziehen wollen. Die erste Frage ist: Wer hat die Lasten der Fürsorge zu tragen? Nach Artikel 9 der Reichsverfassung Hai das Reich, soweit ein Bedürfnis vorliegt, das Gesetzgebungsrecht über die Wohlfahrtspflege. Es bestand also die Möglichkeit, daß das Reich selbst die Lasten der Wohlfahrtspflege auf sich genommen hätte. Das hat es aber nicht getan. Um sich finanziell zu entlasten und die Stabilisierung nicht zu gefährden, hat es eine Reihe von Aufgaben, die große Ausgaben mit sich bringen mußten, den Ländern übertragen. Dazu gehört auch die Regelung und Erfüllung der Wohlfahrtspflege. Tie Länder find nach § 1, Abs.'l der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht zur Kostentragung für eine Reihe von Spezialgebieten, zum Beispiel Kleinrentner-, Wochenfürsorge, nach § 1, Absatz 2 für die Armenfürsorge schlechthin verpflichtet. Die Verpflichtung trifft den sogenannten „Fürsorgeverband". Die Verordnung kennt einen Bezirks- und Landesfürsorgeverband, wobei sie den Ländern überläßt, neue öffentlich-rechtliche Körperschaften hierfür zu bilden, oder ihre Aufgaben schon bestehenden zu übertragen. In Preußen ist Bezirksfürsorgeverband der Stadt- oder Landkreis, Landesfürsorgeverband der Provinzialverband, mit einigen Ausnahmen, zu denen Hessen-Nassau gehört. Unsere Provinz hat infolge ihrer geschichtlichen Entwicklung zwei Landesfürsorgeverbände mit dem Sitz in Kassel und W iesbaden. Durchführungsstellen dieser Verbände sind die Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände, die in den einzelnen Provinzen Preußens verschieden sind; in Hessen-Nassau ist es im Stadtkreis der Magistrat mit dem städtischen Wohlfahcrsamt, im Landkreis der Kreisausschuß mit dem Kreiswohlfahrtsamt, im Regierungbezirk der Landesausschuß mit dem Landeswohlfah!.'tsrmt unter dem Landeshauptmann. Wesentlicher als die Frage der Kostentragung ist die Feststellung, in welchem Umfang die staatliche Fürsorge eingreift. Darüber sagt die Fürsorgepflichtverordnung selbst nichts. Im einzelnen muß sie das auch den Ländern überlassen; nur allgemeine Weisungen, die sog. Reichsgrundsätze vom 4. 12. 24, die allerdings die Länder binden, sind ergangen. Diese Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge bezeichnen im § 5 den als hilfsbedürftig, der sür sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen den notwendigen Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen, erhält. Gerat jemand in diesen Zustand, so muß vom Wohlfahrtsamt für seinen notwendigen Lebensbedarf, vor allem für Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Pflege, gesorgt werden. Wird er krank, so erhält er Krankenhilfe, die so ausgedehnt werden muß, daß er wieder erwerbsfähig wird, falls dies überhaupt möglich ist. Hierher zu rechnen ist ferner die Hilfe für Schwangere und Wöchnerinnen, die Sicherstellung der Erziehung von Jugendlichen und ihre Erwerbsbefähigüna, bei Blinden, Taubstummen und Krüppeln die Erwerbsbefähigung; als letztes sind die Beerdigungskosten zu übernehmen (§ 6 Reichsgrundsätze). Darauf allein ist aber, entsprechend dem Sinn der ganzen Verordnung, die Hilfstätigkeit nicht beschränkt; nach der Besonderheit des Falles, der Art und Dauer der Not, nach der Person des Bedürftigen richtet sich das, was ihm im Einzelfall

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