Mannheim
Compact Memory

Programm · 1912-01-01 · 1912 · p. Seite 43

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Programm
Volume
1912
Date
1912-01-01
Page
Seite 43 (sequence 42)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3089693-3089778--1539-3092463
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Wochen folgte bald die Ernüchterung, und die Juden hatten wohl Grund, wie Frau Rat ihrem Sohn nach Weimar schrieb, an ihrem Messias irre zu werden. Dalberg wagte aus Furcht vor dem Widerstand der bürgerlichen Kollegien und eines Teiles der Bürgerschaft nicht, den Juden das ersehnte Bürgerrecht zu gewähren. Statt dessen ward ihnen am 4. November 1808 eine neue Stättigkeit und Schutzordnung in 151 Paragraphen beschert. Als ein Kompromiss zwischen den Gedanken der Bürokratie der Aufklärungszeit und denen der Frankfurter Ratsherren, die nur auf den Nahrungsschutz der christlichen Kaufleute und Handwerker bedacht waren, ist sie wohl treffend bezeichnet worden. Zwar beseitigte sie manche Härte der früheren Zeiten. So gestattete sie den Juden, Grundstücke ausserhalb der Gasse zwar nicht käuflich zu erwerben, aber sie doch zu pachten; jedem christlichen Handwerksmeister sollte freistehen, jüdische Lehrlinge aufzunehmen, die nach vollendeter Lehrzeit von der betreffenden Zunft den ordentlichen Lehrbrief erhalten sollten. Und besonders erfreulich wirkt es, dass jetzt das jüdische Schulwesen, das durch die einige Jahre früher erfolgte Gründung des Philanthropins einen modernen Schwung genommen hatte, gleich dem christlichen, unter staatliche Aufsicht kam und nach den Anforderungen der fortgeschrittenen Pädagogik eingerichtet werden' sollte. Aber bei alledem atmete die Stättigkeit noch immer den alten Geist der Ausschliessung; sie betrachtete die Juden noch immer als ein fremdes Element in der Bevölkerung,, das nur gegen Zahlung eines jährlichen Schutzgeldes von 22000 Gulden in der Stadt geduldet werden sollte. Die Zahl der Stättigkeits- und Schutzjuden durfte 500 nicht übersteigen, ebenso ward die Anzahl der Eheschliessungen beschränkt, ganz so wie in der Stättigkeit von 1616. Auch die bisherigen Beschränkungen in Handel und Erwerb wurden nur wenig gemildert. Nur während der Messzeit sollten die Juden Läden und Gewölbe in der Fahr- und Töngesgasse bis zur Hasengasse haben, in der Zwischenzeit aber, d. h. in dem bei weitem grössten Teil des Jahres, sollten die Verkaufsstätten geschlossen bleiben. Verboten blieb ihnen ferner der Münzhandel, der Handel mit Waffen aller Art, mit neuen Kleidern, falls sie nicht in Frankfurt selbst angefertigt waren, der gesamte Wein-, Frucht- und Fourage- sowie Kommissions- und Speditionshandel und, was die ärmsten Klassen besonders hart traf, das öffentliche Hausieren. Alle diese Zweige blieben dem Frankfurter Bürgerstand ausschliesslich vorbehalten. Nicht ohne Interesse ist Goethes Urteil über die neue Stättigkeit, von der er sagt, dass sie die modernen Israeliten als wahre Juden und als ehemalige Kammerknechte traktiert. Die Enttäuschung der Frankfurter Juden war doppelt gross, wenn sie ihre Lage mit der der übrigen Juden Deutschlands verglichen: Im benachbarten Königreich Westfalen ward ihnen um dieselbe Zeit völlige Gleichberechtigung mit der christlichen Bevölkerung gewährt; die Verfassungen Badens und Bayerns erklärten ausdrücklich, dass die Religionsgemeinschaft niemanden vom Genuss der privaten und öffentlichen Rechte ausschliessen dürfe, und in Preussen bereitete sich eine Gesetzgebung vor, die den Juden vom Fremden zum Staatsbürger erhob. Man wird leicht begreifen, wie damals sich besonders die reichen jüdischen Familien mit dem Gedanken trugen, ihren Wohnsitz nach den Juden wohlwollenderen Ländern zu verlegen. Da griffen abermals die politischen Verhältnisse in die Geschicke der Frankfurter Juden ein. Die Erhebung Österreichs im Jahre 1809 hatte wiederum mit dem Siege Napoleons geendet 1810 verteilte der Gebieter Europas die Beute an die Rheinbundfürsten. Dalbergs Primatialstaat ward nach ansehnlicher Vergrösserung zum Grossherzogtum erhoben. Bald erschien däs sogenannte Organisationspatent, das den neu zusammengeschweissten, aus den heterogensten Elementen gebildeten Staat nach französischer Schablone zentralisierte Rat und bürgerliche Kollegien verschwanden von der Bildfläche. Neben der strengsten Staatseinheit war die unterschiedslose rechtliche und politische Gleichheit aller Untertanen der Grundgedanke der neuen Verfassung, so lautete der § 11. Demgemäss musste er auch auf die Juden ausgedehnt werden. Und die Frankfurter Juden säumten keinen Augenblick, dieses Ansinnen an den Grossherzog zu stellen. Dalberg schwankte einige Zeit. Die Gutachten, die er von seinen Räten darüber einholte, wie verschieden sie auch im einzelnen waren, hoben das Bedenkliche der völligen Gleichstellung der Juden hervor. Aber der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.