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Programm · 1911-01-01 · 1911 · p. Seite 27

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Journal
Programm
Volume
1911
Date
1911-01-01
Page
Seite 27 (sequence 28)
Language
German
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— 27 — Herrscher. Und doch kann dieses Urteil vor einer unbefangenen Prüfung nicht bestehen. Wie wäre es sonst zu erklären, daß man ihn beschuldigte, er erweise den Juden Gunstbezeugungen, und daß diese nach dem Berichte eines zeitgenössischen Chronisten über den Tod des Kaisers tief betrübt waren1). Und während im Westen und Süden Europas damals Leiden über Leiden die Juden heimsuchten, sie aus England verwiesen und aus Frankreich, all ihrer Habe beraubt, verjagt wurden, während die nordspanischen Gemeinden dem Hirtenkreuzzug unterlagen2), genossen die deutschen Juden wenigstens in der ersten Hälfte der Eegierung Ludwigs eine lange Zeit des Friedens und der Sicherheit. Nicht wohl Eücksichten der Humanität, vielmehr staatsmännische Erwägungen finanzieller Natur waren für Ludwig in seinem Verhalten gegen die Juden ausschlaggebend. Ein Freund der Städte, deren Gedeihen er durch mannigfache Privilegien und Landfriedensgesetze förderte, begünstigte er sichtlich die Einwanderung der Juden dorthin3). So gestattete er seinem Schwager, dem Grafen Gerlach von Nassau, vier Juden mit Frauen und Kindern in Frankfurt anzusiedeln, und zwar unter Bedingungen, die für sie sehr verlockend sein mußten4), jedoch in Widerspruch mit der jüdischen Gemeindeverfassung standen5). Noch konnte man in einer Zeit volkswirtschaftlichen Umschwungs, der sich immer entschiedener von der Naturalzur Geldwirtschaft vollzog, der Juden nicht entbehren. Handel und Gewerbe, im Aufstreben begriffen, bedurften des befruchtenden Kapitals, und das war in den Händen der Juden. Daß diese sich dabei durch den Wucher *) Alberte von Straßburg. Cbxon. I, 149. Ludovicus princeps ipsis (Judaeis)... satis fuerat favorabilis et ergo... mortuo principe multum fuerant de nece sua dolorosa Graetz 1. c. 2) Graetz 1. c. S. 243 ff., 255 ff. 3) Siehe die zahlreichen Belege dafür in Wieners Regesten S. 24 Nr. 3: Ludwig erlaubt den Bürgern zu Speier Juden zu halten, Nr. 4 gestattet den Wormsern, Juden nach Belieben aufzunehmen, Nr. 12 verleiht dem König Johann von Böhmen als Grafen von Luxemburg das Recht, in seiner Grafschaft Juden zu halten. S. 30 Nr. 36 gestattet er der Stadt Brandenburg dasselbe, ebenso dem Grafen von Katzenellenbogen (S. 33 Nr. 65), dem Grafen von Salm (S. 34 Nr. 67) usw. *) Sie sollten nämlich frei sein „von allen bürden, darzu di andern juden, di da sitzend, uns und dem riche gebunden sind", ferner von jeder „beschatzung" ..., die die Juden daselbst über sich machen. Sie hatten also weder dem Reich noch der Gemeinde, sondern nur dem Grafen Abgaben zu entrichten. Boehmer-Lau LT, S. 269 Nr. 365 (die Urkunde ist stark beschädigt, ein Teil des Textes ist verloren gegangen). 5) Gegen eine derartige Abgabenfreiheit hatte sich die Mainzer Rabbinersynode vom Jahre 1223 und später R. Meier von Rotenburg ausgesprochen. Sie bestritten den Kaisern das Recht, einzelne Gemeindemitglieder von den Steuern zu entbinden, weil dadurch die übrigen Juden stärker belastet würden. Siehe Rösert, Monatsschr. für Gesch. und Wissenschaft des Judentums, 54. Jahrgang S. 67—58. Ein weiterer Eingriff in die Gemeindeverfassung war, daß er den Bann, den die Juden gegen sie erlassen könnten, „chreftloz" sagt aus kaiserlicher Machtvollkommenheit (von unserm gewalt). Boehmer- Lau 1. c. Die Urkunde ist in Pavia den 8. August 1328 ausgestellt.

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