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Programm · 1911-01-01 · 1911 · p. Seite 17

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Journal
Programm
Volume
1911
Date
1911-01-01
Page
Seite 17 (sequence 18)
Language
German
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— 17 — Die Namen der Juden1) und Christen stehen auf demselben Blatt durcheinander; hin und wieder wäre es zweifelhaft, ob der Aufgenommene ein Jude ist, da die Angabe judeus oder judea bisweilen fehlt2), wenn wir nicht sonstige Nachrichten über den Betreffenden hätten. Auch die Aufnahmebedingungen sind bis zum Jahre 1349 dieselben. Wie die Christen hatten die Juden, die das Bürgerrecht erlangen wollten, ein Doppeltes zu erfüllen. Sie mußten zunächst das Bürgergeld in Höhe von 3 Pfund Heller zahlen, wovon 8 Schillinge dem Schultheißen zufielen3) — diese Summe ward auch gegen Stellung eines Bürgen gestundet4) —, sodann hatten sie binnen eines Monats eine halbe Mark jährlicher Eente auf irgend einem Hause oder Grundstück zu erwerben. Die sonstigen Nachrichten, die wir von Ende des dreizehnten bis tief in das vierzehnte Jahrhundert hinein über die Frankfurter Juden haben, beziehen sich mit wenigen Ausnahmen auf ihr Verhältnis zu Kaiser und Eeich. Zur Zeit Eudolfs I. war die Kammerknechtschaft5) fast völlig ausgebildet. Als „Knechte" des Kaisers durften sie das Eeich ohne seinen Willen nicht verlassen, waren also an die deutsche Scholle gebunden. Wir haben ja gesehen, daß Eudolf I. die Juden, die ohne sein Wissen nach dem heiligen Lande hatten auswandern wollen, als schwere Verbrecher mit der Einziehung ihrer liegenden Güter bestrafte, „weil alle und jede Juden als Knechte seiner Kammer mit Person und Eigentum ihm allein angehörten"8). Seine Nachfolger trieben die Auslegung der Kammerknechtschaft auf die Spitze. Unter Ludwig dem Bayern erscheinen die Juden bereits völlig rechtlos. Gewaltakte gegen sie beschönigte 1) Auch Jüdinnen erhalten das Bürgerrecht; so heißt es z. B. im Bürgerbuch 1348 Fol. 86 ... est facta concivis primo Hanna judea usw. 2) So bei Golda de Spira, Hanna de Ortinberg im Bürgerbuch 1316, oder Maus de Constancia im Bürgerbuch 1328, ebenso im Bürgerbuch vom Jahre 1348. 3) Näheres hierüber bei Bücher S. 335. 4) So finden wir im Bürgerbuch 1333 Fol. 17 als Bürgen für den Neuburger Samuel aus Wetzlar, der die 3 Pfund nicht bezahlt hat, seinen Sohn Maseman, für die Gudela (Bürgerb. 1345 Fol. 64) ihren Vater Samuel. Und daß auch die zweite Bedingung, die Erwerbung einer halben Mark jährlicher Rente, für die Juden geltend war, zeigt der Vermerk im Bürgerbuch 1348 FoL 86: Maseman von den Gysen, fid[eiussit] pro V2 marc Salman Fyschelin. 6) Siehe hierüber Stobbe, Die Juden in Deutschland während des Mittelalters S. 8 ff. und S. 201; Hoeniger, Bandl der Zeitschr. für Gesch. der Juden in Deutschland S. 149; besonders eingehend die Entwicklung verfolgend Aromus S. 139 ff., ferner die einschlägigen Stellen bei Scherer, Die Rechtsverhältnisse der Juden in den deutsch-österreichischen Ländern; Caro 1. c. im Teil 4, Die Juden in Deutschland S. 396. °) Schaab, Diplomatische Geschichte der Juden zu Mainz S. 60. Kracauer, Die politische Geschichte der Frankfurter Jaden. 2

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