Programm
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- Volume
- 1911
- Date
- 1911-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 17)
- Language
- German
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— 16 — In dieser Not sprang der Erzbischof von Mainz dem Könige bei und verpfändete den Gläubigern einige Stiftsgüter. Vielleicht war dieses mutige Verhalten des Schultheißen ein Grund dafür, daß der König erst zwei Jahre nach der Wahl die Privilegien der Stadt bestätigte. Unter dem Schirme des Schultheißen und des Rates war die Gemeinde vielleicht geborgener als in den meisten anderen Gegenden des deutschen Reiches; sie gedieh sichtbar und war nicht ohne Einfluß. Einen Beweis dafür, welch festen Boden die damaligen Frankfurter Juden unter ihren Füßen fühlten, dürfen wir wohl aus dem Schreiben des Papstes Klemens V. an den Scholaster von St. Mariengreden in Mainz herauslesen. Es geht daraus hervor, daß sie sich weigerten, von den Häusern, Weingärten und anderen Grundstücken, die sie von Christen erworben hatten, dem Rektor Siegfried der Bartholomäuskirche zu Frankfurt die kirchlichen Abgaben zu entrichten1) und daß der Papst befürchtete, die christlichen Zeugen in dieser Angelegenheit könnten, um die Gunst der Juden zu erlangen oder aus Furcht vor ihnen, sich bei den richterlichen Verhandlungen der Aussagen gegen sie enthalten. Deshalb bestimmte er, die Juden sollten entweder) wie die Christen, den Verpflichtungen gegen die Geistlichkeit des Bartholomäusstiftes nachkommen oder die betreffenden Häuser und Grundstücke an Christen verkaufen; im Falle des Ungehorsams ward den Gläubigen jeder Verkehr mit ihnen untersagt. Die Juden traten also damals mit einer Kühnheit gegen die Geistlichkeit auf, die, wie Kriegk sehr richtig bemerkt, ihre Nachkommen sich schwerlich erlaubt haben würden2). Noch ein anderes zeigt uns das erwähnte Schreiben. In den Besitzverhältnissen waren die Juden damals den Christen durchaus gleichgestellt, sie durften Häuser und Grundstücke erwerben, und zwar mit vollen Eigentumsrechten3). Viel bemerkenswerter ist noch, daß sie bis ins letzte Drittel des vierzehnten Jahrhunderts hinein nicht allein als Bürger bezeichnet*), sondern auch als solche in das Bürgerbuch eingetragen werden5). 1) Decimas sive census et res alias de proventibus domorum usw. s. Boehmer-Lau I, S. 492 Nr. 949. 2) Bürgerzwiste im Mittelalter S. 415. Bücher 533. Übrigens hatte Alexander HE. bestimmt, daß die Juden von den Ländereien, die sie bebauten, Zehnten zahlen oder gänzlich auf den Besitz verzichten sollten, und Kanon 67 des Laterankonzils 1215 verfügte, „daß die Kirchen von den Juden Genugtuung für Zehnten und sonst ihnen zufallende Darbietungen erhalten sollten, die sie aus Häusern usw. vor deren Übergang an Christen zu empfangen pflegten, damit so den Kirchen kein Schaden erwachse". Nach Garo, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Juden im Mittelalter und der Neuzeit S. 291 und Anmerk. S. 491. 8) Kriegk, Frankfurter Bürgerzwist S. 447; Bücher S. 532. *) Die Belege hierfür bei Kriegk 1. c. Anm. 257 S. 559; Bücher S. 533. B) So heißt es im Bürgerb. 1311 — mit diesem Jahre beginnen die Eintragungen — S. 2: Anno dm. M°CCC°XI. . . recepti sunt in ciues!Frankonouordens[es] et in presenti libro pro civibus r[egistrati] sunt infra scripti. . . Samuel judeus de W[u]nnekke, darauf folgen christliche Namen.