Programm
- Journal
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- Volume
- 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 42)
- Language
- German
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V. Verhältnis der Schule zum Elternhaus. § 15. Zu einer gedeihlichen Förderung der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe ist die bereitwillige und kräftige Mitwirkung des Elternhauses erforderlich. Diese soll sich nicht bloß auf eine Überwachung der häuslichen Schularbeiten und der Erfüllung der sonstigen Pflichten gegen die Schule, sondern auch auf die Beobachtung des Umgangs und Verkehrs sowie auf die Lektüre der Kinder erstrecken. t § 16. Erkundigungen über die Kinder wollen die Eltern zunächst bei dem Klassenlehrer einziehen, welcher auf vorherige Anfrage Zeit und Ort hierfür bestimmen wird; in den Gängen des Schulhauses und in den Zwischenpausen sind Besprechungen nicht gestattet. § n.- Es ist im eigensten Interesse der Kinder zu wünschen, dnß die Eltern (er. schon bei der Anmeldung) auf etwaige körperliche Gebrechen ihrer Kinder ausdrücklich hinweisen, damit möglichst darauf Bücksicht genommen werden kann. § 18. Zeugnisse werden regelmäßig dreimal im Jahre (Michaelis, Weihnachten und Ostern) erteilt. Ist die Versetzung zweifelhaft, so erhält das Weihnachtszeugnis einen diesbezüglichen Vermerk; eine entsprechende Mitteilung kann auch später erfolgen. Die Zeugnisse sind bei Wiederbeginn der Schule, mit der Unterschrift des Vaters oder dessen Stellvertreters versehen, zurückzugeben. § 19. Häusliche Arbeiten werden nur in solchem Maße aufgegeben, daß jede Überbürdung ausgeschlossen ist. Sollten Eltern dennoch eine Überbürdung wahrzunehmen glauben, so wollen sie sich dieserhalb an den Klassenlehrer wenden. VI. Austritt aus der Sehule. § 20. Der Abgang eines Zöglings von der Schule ist dem Direktor möglichst frühzeitig vorher schriftlich anzumelden. Erfolgt die Abmeldung nicht vor oder spätestens 8 Tage nach Schluss des Schulhalbjahrs, so ist . das Schulgeld für das ganze nächste Halbjahr zu entrichten. § 21. - : ■ Wenn ein Zögling durch sein Verhalten einen so verderblichen Einfluss auf seine Mitschüler ausübt, daß der gute Geist oder der Ruf der Schule gefährdet wird, oder wenn er ungeachtet wiederholter Schulstrafen nicht zu ordnungsmäßigem Verhalten gebracht werden kann, so wird auf Beschluß des Lehrerkollegiums von dem Direktor den Eltern