Programm
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- Volume
- 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 41)
- Language
- German
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III. Schulferien. ' § 10- Die Schulferien stehen in Übereinstimmung mit denen der anderen höheren Schulen. Die Osterferien dauern 14 Tage, sie beginnen am Samstag vor Ostern und endigen am zweiten Montag nach Ostern; dieser Montag ist zur Aufnahmeprüfung bestimmt, der eigentliche Unterricht beginnt am Dienstag morgen. Die Pfiugstferien dauern vom ersten Festtage bis zuln Mittwoch nach Pfingsten einschließlich. - Die Sommerferien dauern 4 Wochen; sie beginnen mit dem ersten Samstag im Juli; der auf den letzten Feriensonntag folgende Montag ist frei. Die Michaelisferien dauern 14 Tage vom Samstage der Michaeliswoche ab; der auf die Ferien folgende Montag ist frei. - Die Weihnachtsferien dauern 14 Tage vom 23. Dezember mittags bis zum 6. Januar- Eine.Verlängerung der Ferien für einzelne Zöglinge findet nicht statt; in besonderen, ausreichend begründeten Fällen ist die Erlaubnis des Direktors vorher schriftlich einzuholen. IV. Verhalten der Schüler in und ausserhalb der Schule. ■ ' § n\ " ' ■". Von jedem Zögling wird ein gesittetes Betragen in und, außer der Schule verlangt. Er hat sich gehörig auf 'die Unterrichtsstunden vorzubereiten, die von der Schule vorgeschriebenen Bücher mitzubringen, die aufgegebenen häuslichen Arbeiten ordentlich anzufertigen und zur rechten Zeit abzuliefern, Unterlassungen dem Lehrer vor der Stunde anzuzeigen und in den Schulräumen die grösste Ordnung und Sauberkeit zu wahren. § 12. Für den Schaden, der durch, leichtsinnige und mutwillige Beschädigung der Klassenräume, Lehrmittel und Möbeln von Schülern verursacht wird, sind dieselben verantwortlich; die entstehenden Kosten haben sie oder ihre Eltern bezw. ihre gesetzlichen Vertreter zu tragen. § 13. ' Wildes Umherlaufen auf. dem Hofe und in den Korridoren sowie Lärmen auf den Treppen ist untersagt. Papier und Brotreste sind in die dazu bestimmten Behälter zu legen. Während der Schulzeit darf kein Zögling den Schulhof ohne besondere Erlaubnis verlassen. § 14. Auch in der schulfreien Zeit unterstehen die Zöglinge der Zucht der Schule und können für unangemessenes Betragen zur Verantwortung gezogen werden.