Programm
- Journal
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- Volume
- 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 43)
- Language
- German
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~ A3 oder Vormündern der Rat erteilt werden, ihn zur Vermeidung der förmlichen Verweisung freiwillig aus der Schule zu nehmen. Die förmliche Verweisung kann in besonders schweren Fällen von dem Schulrate der Realschule auf Vorschlag der Lehrerkonferenz verfugt werden. VII. Schulgeld. § 22. Das Schulgeld beträgt für die . 9. und 8. Klasse der Real- und Mädchenschule 100 Mk., für die 7. und* 6. Klasse der Real- und Mädchenschule 125 Mk., für alle anderen Klassen 150 Mk. - . § 23. Besuchen drei oder mehr Kinder derselben Eltern gleichzeitig die Schule, so kann der Schulrat auf Ansuchen und unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse den für das dritte (jüngste) und die folgenden Kinder zu zahlenden Schulgeldbetrag je auf die Hälfte ermäßigen. Kinder, für welche das Schulgeld aus einer Stiftung bezahlt wird, zählen hierbei nicht mit. Auch sonst kann der Schulrat aus besonderen Gründen Ermäßigungen des Schulgeldes eintreten lassen. § 24. ' Wr Kinder von Eltern, die außerhalb des deutschen Reiches wohnen, ist 20% Aufschlag zum Schulgeld zu entrichten, falls nicht der Schulrat aus besonderen Gründen anders beschließt.